Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen über Streumunition § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über Streumunition

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 82/2010

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.10.2015

Außerkrafttretensdatum

06.10.2022

Index

49/09 Militärische Waffen

Titel

(Übersetzung)
Übereinkommen über Streumunition
StF: BGBl. III Nr. 82/2010 (NR: GP XXIV RV 77 AB 100 S. 17. BR: AB 8093 S. 768.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2011, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 2012, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 170 aus 2014, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2015, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2015, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2016, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2017, (K - Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2018, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2019, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 161 aus 2019, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2020, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2020, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan III 179/2011 *Albanien III 82/2010 *Andorra III 134/2013 *Antigua/Barbuda III 179/2011 *Australien III 163/2012 *Belgien III 82/2010 *Belize III 170/2014 *Benin III 150/2018 *Bolivien III 134/2013 *Bosnien-Herzegowina III 179/2011 *Botsuana III 179/2011 *Bulgarien III 179/2011 *Burkina Faso III 82/2010 *Burundi III 82/2010 *Cabo Verde III 179/2011 *Chile III 179/2011 *Costa Rica III 179/2011 *Côte d’Ivoire III 163/2012 *Dänemark III 82/2010 *Deutschland III 82/2010 *Dominikanische R III 163/2012 *Ecuador III 82/2010 *El Salvador III 179/2011 *Eswatini III 179/2011 *Fidschi III 82/2010 *Frankreich III 82/2010 *Gambia III 10/2019 *Ghana III 179/2011 *Grenada III 179/2011 *Guatemala III 179/2011 *Guinea III 76/2015 *Guinea-Bissau III 179/2011 *Guyana III 76/2015 *Heiliger Stuhl III 82/2010 *Honduras III 163/2012 *Irak III 170/2014 *Irland III 82/2010 *Island III 151/2015 *Italien III 179/2011 *Japan III 82/2010 *Kamerun III 163/2012 *Kanada III 76/2015 *Kolumbien III 151/2015 *Komoren III 82/2010 *Kongo III 170/2014 *Kroatien III 82/2010 *Kuba III 77/2016 *Laos III 82/2010 *Lesotho III 82/2010 *Libanon III 179/2011 *Liechtenstein III 101/2013 *Litauen III 179/2011 *Luxemburg III 82/2010 *Madagaskar III 86/2017 *Malawi III 82/2010 *Malediven III 161/2019 *Mali III 82/2010 *Malta III 82/2010 *Mauretanien III 163/2012 *Mauritius III 151/2015 *Mexiko III 82/2010 *Moldau III 82/2010 *Monaco III 179/2011 *Montenegro III 82/2010 *Mosambik III 179/2011 *Namibia III 150/2018 *Nauru III 101/2013 *Neuseeland III 82/2010, III 179/2011, III 136/2020 *Nicaragua III 82/2010 *Niederlande III 179/2011 *Niger III 82/2010 *Nordmazedonien III 82/2010 *Norwegen III 82/2010 *Palästina III 86/2017 *Palau III 77/2016 *Panama III 179/2011 *Paraguay III 76/2015 *Peru III 163/2012 *Philippinen III 10/2019 *Portugal III 179/2011 *Ruanda III 151/2015 *Sambia III 82/2010 *Samoa III 82/2010 *San Marino III 82/2010 *São Tomé/Príncipe III 7/2020 *Schweden III 163/2012 *Schweiz III 163/2012 *Senegal III 179/2011 *Seychellen III 82/2010 *Sierra Leone III 82/2010 *Slowakei III 151/2015 *Slowenien III 82/2010 *Somalia III 151/2015 *Spanien III 82/2010 *Sri Lanka III 150/2018 *St. Kitts/Nevis III 170/2014 *St. Vincent/Grenadinen III 179/2011 *Südafrika III 76/2015 *Togo III 163/2012 *Trinidad/Tobago III 179/2011 *Tschad III 134/2013 *Tschechische R III 179/2011 *Tunesien III 179/2011 *Ungarn III 163/2012 *Uruguay III 82/2010 *Vereinigtes Königreich III 82/2010, III 151/2015

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2015,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. April 2009 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, am 1. August 2010 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:

Albanien, Belgien, Burkina Faso, Burundi, Dänemark (ohne Färöer Inseln), Deutschland, Ecuador, Fidschi, Frankreich, Heiliger Stuhl, Irland, Japan, Komoren, Kroatien, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Luxemburg, Malawi, Mali, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Republik Moldau, Montenegro, Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Niger, Norwegen, Sambia, Samoa, San Marino, Seychellen, Sierra Leone, Slowenien, Spanien, Uruguay, Vereinigtes Königreich.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch XXVI.6]: Kolumbien.

Belize:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Belize gemäß Artikel 18, des Übereinkommens erklärt, dass es Artikel eins, des Übereinkommens über Streumunition bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.

El Salvador:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat El Salvador nachstehende interpretative Erklärung abgegeben:

Bezüglich Artikel 10, dieses Übereinkommens ist die Regierung der Republik El Salvador der Ansicht, dass der Inhalt von Absatz eins, dieses Artikels keine Anerkennung durch oder obligatorische Unterstellung von jeglicher Streitigkeit unter die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs bedeutet, sondern es ausschließlich im Ermessen eines jeden Vertragsstaates liegt, wenn er damit einverstanden ist, sich einer derartigen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen, da die Republik El Salvador die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.

Heiliger Stuhl:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat der Heilige Stuhl nachstehende Erklärung abgegeben:

Der Heilige Stuhl möchte folgende Punkte hervorheben:

  1. Ziffer eins
    Das Übereinkommen nimmt eine breite Definition von Streumunitionsopfer an, darunter direkt betroffene Personen, ihre Familien und Gemeinschaften, und ersucht die Vertragsstaaten ihnen Hilfe zu leisten.
    Der Heilige Stuhl ist sich bewusst, dass diese umfassende Hilfe vom Augenblick der Empfängnis bis zum natürlichen Tod Respekt vor dem Recht auf Leben haben muss, um den grundlegenden Prinzipien des Respekts für menschliches Leben zu entsprechen und für die Anerkennung der Menschenwürde zu sorgen. Erhaltung von Leben und die Schaffung der Voraussetzungen für eine menschenwürdige Existenz sollten im Mittelpunkt der humanitären Hilfe stehen.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsstaaten, in Benennung einer Anlaufstelle innerhalb der Regierung (Artikel 5, Absatz 2, Litera g,) haben zu gewährleisten, dass die Koordinierung der Netzwerke für nationale Behinderung, Entwicklung und Rahmenbedingungen und Mechanismen für Menschenrechte wirksame Hilfe für alle Opfer gewährleistet.
    In dieser Hinsicht, möchte der Heilige Stuhl auch sein Verständnis und die Auslegung von Artikel 5, Absatz 2, Litera c, bekräftigen, worin das Übereinkommen „die besondere Rolle und den Beitrag der relevanten Akteure erkennt“: wenn ein Vertragsstaat einen innerstaatlichen Plan und einen innerstaatlichen Haushalt für die Durchführung der Hilfsmaßnahmen nach dem Übereinkommen aufstellt, „im Hinblick auf deren Einbeziehung in die bestehenden innerstaatlichen Strukturen und Mechanismen für Behinderungs-, Entwicklungs- und Menschenrechtsfragen“, soll er den in jeder demokratischen Gesellschaft bestehenden Pluralismus und die Vielfalt der einschlägigen nichtstaatlichen Akteure gewährleisten.
    Diese respektvolle Form der Koordinierung der verschiedenen Aktivitäten der staatlichen und nichtstaatlichen Akteure ist im Einklang mit der Präambel (PP 10) (siehe auch Diplomatische Konferenz von Dublin zur Annahme eines Übereinkommens über Streumunition, Kurzprotokoll, CCM/SR/4, 18. Juni 2008).
  3. Ziffer 3
    Mit der Ratifizierung des Übereinkommens über Streumunition versteht der Heilige Stuhl den Begriff „Geschlecht“, wie er in der Präambel (PP 8) und in den Artikel 5, Absatz eins,, Artikel 6, Absatz 7 und Artikel 7, Absatz eins, Litera k, des Übereinkommens verwendet wird, in Übereinstimmung mit seiner interpretativen Erklärung zur Pekinger Erklärung und Aktionsplattform, abgegeben in Peking anlässlich der Vierten Weltfrauenkonferenz.
  4. Ziffer 4
    Artikel 4, Absatz 4, hebt die moralische Verantwortung in Fällen, in denen Streumunition eingesetzt oder zurückgelassen wurde und Streumunitionsrückstände vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens bestanden, hervor. Im Bereich der Zusammenarbeit und Hilfe sollte die Staatenverantwortlichkeit wirksam zum Ausdruck kommen.
  5. Ziffer 5
    In Bezug auf Artikel 21,, bedeuten gemeinsame militärische Operationen in keiner Weise eine Aussetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. „Die Vertragsstaaten, ihr Militärpersonal oder ihre Staatsangehörigen“ sollen niemals an durch das Übereinkommen verbotenen Aktivitäten teilnehmen. Im Gegenteil, gemeinsame militärische Einsätze sollten Möglichkeiten für die Vertragsstaaten eröffnen, Standards zu fördern, welche durch das neue Instrument mit dem Ziel eingeführt wurden, Zivilisten während und nach bewaffneten Konflikten zu schützen. ...“

Vereinigtes Königreich:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens am 21. Februar 2014 auf die Insel Man ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

tief besorgt darüber, dass die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen weiterhin die Hauptleidtragenden von bewaffneten Konflikten sind;

entschlossen, ein für alle Mal das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Streumunition im Zeitpunkt ihres Einsatzes verursacht wird, wenn sie nicht wie vorgesehen funktioniert oder wenn sie aufgegeben wird;

besorgt darüber, dass Streumunitionsrückstände Zivilpersonen, einschließlich Frauen und Kindern, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unter anderem durch den Verlust der Existenzgrundlagen behindern, die Wiederherstellung und den Wiederaufbau nach Konflikten beeinträchtigen, die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen verzögern oder verhindern, sich nachteilig auf nationale und internationale Bemühungen um die Schaffung von Frieden und um humanitäre Hilfe auswirken können und weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, die noch Jahre nach Einsatz der Munition anhalten können;

tief besorgt ferner über die Gefahren, die von den großen einzelstaatlichen Streumunitionsbeständen ausgehen, die für einen operativen Einsatz zurückbehalten werden, und entschlossen, deren rasche Vernichtung sicherzustellen;

überzeugt von der Notwendigkeit, auf wirksame, aufeinander abgestimmte Weise tatsächlich zur Bewältigung der Herausforderung beizutragen, die auf der ganzen Welt befindlichen Streumunitionsrückstände zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen;

in dem festen Willen, die volle Verwirklichung der Rechte aller Streumunitionsopfer sicherzustellen, und in Anerkennung der ihnen innewohnenden Würde;

entschlossen, ihr Möglichstes zu tun, um Streumunitionsopfern Hilfe zu leisten, einschließlich medizinischer Versorgung, Rehabilitation und psychologischer Unterstützung, und für ihre soziale und wirtschaftliche Eingliederung zu sorgen;

in Anerkennung der Notwendigkeit, Streumunitionsopfern in einer Weise zu helfen, die das Alter und das Geschlecht berücksichtigt, und auf die besonderen Bedürfnisse von Gruppen einzugehen, die Schutz benötigen;

eingedenk des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das unter anderem vorschreibt, dass die Vertragsstaaten jenes Übereinkommens sich dazu verpflichten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern;

im Bewusstsein der Notwendigkeit einer angemessenen Koordinierung der Anstrengungen, die in verschiedenen Gremien unternommen werden, um auf die Rechte und Bedürfnisse der Opfer verschiedener Arten von Waffen einzugehen, und entschlossen, Diskriminierung unter den Opfern verschiedener Arten von Waffen zu vermeiden;

in Bekräftigung dessen, dass in Fällen, die von diesem Übereinkommen oder anderen internationalen Übereinkünften nicht erfasst sind, Zivilpersonen und Kombattanten unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts verbleiben, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben;

fest entschlossen ferner, dass es bewaffneten Gruppen, bei denen es sich nicht um die Streitkräfte eines Staates handelt, unter keinen Umständen gestattet werden darf, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens verboten sind;

erfreut über die sehr breite internationale Unterstützung für die völkerrechtliche Regel des Verbots von Antipersonenminen, die im Übereinkommen von 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung niedergelegt ist;

erfreut ferner über die Annahme des Protokolls über explosive Kampfmittelrückstände zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und sein Inkrafttreten am 12. November 2006 und von dem Wunsch geleitet, den Schutz von Zivilpersonen vor den Auswirkungen von Streumunitionsrückständen in Situationen nach Konflikten zu verstärken;

eingedenk ferner der Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Frauen, Frieden und Sicherheit und der Resolution 1612 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über Kinder in bewaffneten Konflikten;

erfreut außerdem über die Schritte, die in den letzten Jahren auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Streumunition unternommen worden sind;

unter Betonung der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar am weltweiten Ruf nach einem Ende des Leidens von Zivilpersonen, das durch Streumunition verursacht wird, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Vereinten Nationen, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, der Cluster Munition Coalition und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen weltweit;

in Bekräftigung der Erklärung der Konferenz von Oslo über Streumunition, mit der Staaten unter anderem die durch den Einsatz von Streumunition verursachten schwerwiegenden Folgen anerkannten und sich dazu verpflichteten, bis 2008 eine rechtsverbindliche Übereinkunft zu schließen, die den Einsatz, die Herstellung, die Weitergabe und die Lagerung von Streumunition, welche Zivilpersonen unannehmbaren Schaden zufügt, verbietet und einen Rahmen für Zusammenarbeit und Hilfe schafft, der eine ausreichende Fürsorge und Rehabilitation für die Opfer, die Räumung kontaminierter Gebiete, Aufklärung zur Gefahrenminderung und die Vernichtung von Beständen sicherstellt;

nachdrücklich betonend, dass es wünschenswert ist, alle Staaten für dieses Übereinkommen zu gewinnen, sowie entschlossen, nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung und seine umfassende Durchführung hinzuwirken;

gestützt auf die Grundsätze und Regeln des humanitären Völkerrechts, insbesondere den Grundsatz, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, und die Regeln, nach denen die an einem Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zwischen der Zivilbevölkerung und Kombattanten sowie zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen unterscheiden müssen und sie daher ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten dürfen, nach denen bei Kriegshandlungen stets darauf zu achten ist, dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben, und nach denen die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen allgemeinen Schutz vor den von Kriegshandlungen ausgehenden Gefahren genießen -

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3,
Behinderungsfrage, Entwicklungsfrage, Kap Verde

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

20006902

Dokumentnummer

NOR40175573

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2010/82/P0/NOR40175573

Navigation im Suchergebnis