Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 4

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugszeitraum:
Z 1a
ab 1.7.2010
§ 15 Abs. 12

Text

Abgabenschuldner

Paragraph 4,

Abgabenschuldner ist

  1. Ziffer eins
    in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (Paragraph eins, Ziffer 4,) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des Paragraph eins, Ziffer 4, setzt,
  2. Ziffer eins a
    im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber,
  3. Ziffer 2
    im Falle der erstmaligen Zulassung (Paragraph eins, Ziffer 3,) derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner (Paragraph 6, Absatz eins, BAO),
  4. Ziffer 3
    im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (Paragraph eins, Ziffer 3,), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (Paragraph 6, Absatz eins, BAO).

Im RIS seit

16.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40119029

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P4/NOR40119029

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