Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 156, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz) - im folgenden kurz Gesetz genannt - wird einvernehmlich mit den beteiligten Bundesministerien verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 156, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz) - im folgenden kurz Gesetz genannt - wird einvernehmlich mit den beteiligten Bundesministerien verordnet: