Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen § 0

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 126/1957

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.05.1957

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

26.04.1957

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Titel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Feber 1946
StF: BGBl. Nr. 126/1957

Sprachen

Englisch, Französisch

Sonstige Textteile

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt hiemit, dem Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Feber 1946, welches also lautet: ...

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. April 1957.

Ratifikationstext

Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Abschnitt 32 am 10. Mai 1957 für Österreich in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Da Artikel 104 der Satzung der Vereinten Nationen bestimmt, daß die Organisation im Gebiete jedes ihrer Mitglieder die zur Ausübung ihrer Funktionen und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Rechtsstellung genießt und

da Artikel 105 der Satzung der Vereinten Nationen bestimmt, daß die Organisation im Gebiete jedes ihrer Mitglieder die Privilegien und Immunitäten genießt, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, und daß die Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und die Beamten der Organisation gleichermaßen die Privilegien und Immunitäten genießen, die erforderlich sind, um ihre Funktionen im Zusammenhang mit der Organisation in Unabhängigkeit auszuüben,

hat die Generalversammlung mit einer am 13. Feber 1946 angenommenen Resolution das folgende Übereinkommen genehmigt und jedem Mitglied der Vereinten Nationen vorgeschlagen, ihm beizutreten.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016

Gesetzesnummer

10000299

Dokumentnummer

NOR11000300

Alte Dokumentnummer

N1195717669S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/126/P0/NOR11000300

Navigation im Suchergebnis