Landesrecht konsolidiert Salzburg

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Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 § 35

Kurztitel

Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 74/1999 zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/2009

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OSchG

Index

3 Raumordnung und Bauwesen

Text

Förderung

Paragraph 35,

(1) Für Erhaltungsmaßnahmen an charakteristischen Bauten im Ensembleschutzgebiet, die in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Orts- oder Stadtbildschutzes erfolgen, kommt eine Förderung unter Anwendung der Paragraphen 22 bis 24, 25 Absatz eins bis 5, 26 und 28 mit Ausnahme der sich auf die Sachverständigenkommission beziehenden Regelungen in Betracht.

(2) Absatz eins, gilt auch für außerhalb eines Ensembleschutzgebietes gelegene Bauten, für die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ROG 2009 ein Erhaltungsgebot gilt.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009

Gesetzesnummer

20000004

Dokumentnummer

LSB40010342

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