Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 90/16/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/16/0079

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Index

33 Bewertungsrecht
98/01 Wohnbauförderung

Norm

BewG 1955 §14 Abs1;
BundessonderwohnbauG 1983 §1;
BundessonderwohnbauG 1983 §2;
BundessonderwohnbauG 1983 §5 Abs3;
  1. BewG 1955 § 14 heute
  2. BewG 1955 § 14 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BewG 1955 § 14 gültig von 28.05.1971 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0080

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt dargetan, daß die Bewertung einer vom Erwerber eines Liegenschaftsanteiles übernommenen Darlehensschuld mit deren Nennwert auch dann nicht rechtswidrig ist, wenn eine Gebietskörperschaft im Rahmen der Förderung der Errichtung von Wohnungen für Zinsen und Tilgung einen Zuschuß (Annuitätenzuschuß) leistet (siehe zB die Erkenntnisse vom 4.10.1963, Zl 555/63, ÖStZB 3/1964, S 34, und vom 26.10.1964, Zl 304/64, ÖStZB 2/1965, S 11). Von dieser Auffassung im Fall der gemäß Paragraph eins, BSWG vom Bund gewährten Zinsen und Annuitätenzuschüsse abzugehen, besteht selbst unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 3, BSWG, wonach das Land Annuitätenzuschüsse nur auszahlen dar, wenn der Förderungswerber - das ist nach Paragraph 2, BSWG die Verkäuferin - nachweist, daß er seinen Anteil an der schuldscheinmäßigen Annuität geleistet hat, kein Anlaß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160079.X04

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Dokumentnummer

JWR_1990160079_19910411X04

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