Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien) § 0

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 107/2011

Typ

Vertrag - Albanien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

27.01.2010

Index

49/12 Zivilschutz

Titel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
StF: BGBl. III Nr. 107/2011 (NR: GP XXIV RV 872 AB 952 S. 85. BR: AB 8406 S. 790.)

Sprachen

Albanisch, Deutsch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 16, Absatz 2, des Abkommens wurden am 9. Mai bzw. 10. Mai 2011 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 16, Absatz 2, mit 1. Juli 2011 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich
und

die Republik Albanien,

(im folgenden: Vertragsparteien) überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

13.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20007357

Dokumentnummer

NOR40129782

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