Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferung von Verbrechern § 0

Kurztitel

Auslieferung von Verbrechern

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 34/1874

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.04.1874

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

03.12.1873

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Hinsichtlich Großbritanniens und Nordirlands sowie hinsichtlich der im Anhang zum Notenwechsel vom 25.8.1971, BGBl. Nr. 354/1972, angeführten Gebiete kommt der Auslieferungsvertrag vom 9.1.1963, BGBl. Nr. 168/1970, idF des Abänderungsprotokolls vom 15.1.1969, BGBl. Nr. 169/1970, zur Anwendung. Hinsichtlich Australiens kommt der Vertrag vom 29.3.1973 über die Auslieferung, BGBl. Nr. 718/1973 idF des Zusatzprotokolls vom 30.8.1985, BGBl. Nr. 661/1986, zur Anwendung.

Titel

Staatsvertrag vom 3. December 1873, zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland, wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern.
StF: RGBl. Nr. 34/1874

Änderung

RGBl. Nr. 185/1902

Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1921,

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1935,

Sprachen

Deutsch, Englisch

Vertragsparteien

*Australien 377/1935 *Brunei 53/1935 *Kamerun 55/1928 *Malaysia 53/1935 *Namibia 55/1928 *Nauru 55/1928, 377/1935 *Neuseeland 377/1935 *Salomonen 241/1937 *Samoa 55/1928, 377/1935 *Tansania 55/1928, 241/1937 *Togo 55/1928 *Vereinigtes Königreich 34/1874, 43/1921

Sonstige Textteile

Abgeschlossen zu Wien am 3. December 1873; von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratificirt am 8. März 1874, in den beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt in Wien am 10. März 1874.

Ratifikationstext

Der vorstehende Verbrecher-Auslieferungs-Vertrag wird mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kundgemacht.

Wien, am 29. März 1874.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen ec. und Apostolischer König von Ungarn und Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland

behufs besserer Verwaltung der Rechtspflege und zur Verhütung von Verbrechen innerhalb der beiden Reiche und deren Gerichtsbarkeiten es für zweckmäßig befunden haben, daß Personen, welche der in diesem Vertrage aufgeführten strafbaren Handlungen beschuldigt, oder wegen solcher verurtheilt und vor der Justiz flüchtig geworden sind, unter bestimmten Umständen gegenseitig ausgeliefert werden sollen, so haben Ihre eben gedachten Majestäten behufs Abschließung eines solchen Vertrages zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Anmerkung, es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden, die folgenden Artikel vereinbart und abgeschlossen haben:

Anmerkung

1. Der Staatsvertrag vom 3. Dezember 1873 wurde gemäß der Kundmachung vom 4. Jänner 1921, BGBl. Nr. 43/1921, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Großbritannien und Irland angewendet
2. Erfassungsstichtag: 1.1.1991

Schlagworte

e-rk3
Ratifikation, Reichsrat

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR11001706

Alte Dokumentnummer

N2187414591R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1874/34/P0/NOR11001706

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