Landesrecht konsolidiert

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Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VeranstaltungsgesetzNächster Suchbegriff 2003 - TVG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2003

Bundesland

Tirol

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2017

Abkürzung

TVG

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

Paragraph 20,

Zeitliche Beschränkungen

  1. Absatz einsAm Vorheriger SuchbegriffKarfreitag dürfen nur solche Veranstaltungen durchgeführt werden, die dem Charakter dieses Tages gerecht werden.
  2. Absatz 2Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LTI40013276

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