Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das amtliche libanesische Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, Anwendung findet.Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das amtliche libanesische Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, Anwendung findet.