Nach Durchführung des Erhebungsverfahrens (§ 2 Abs. 2 Z 5 AußStrG), bestehend aus der Einholung eines Gutachtens des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten, sowie eines Gutachtens des Sachverständigen *****, Einsicht in die Urkunden Beilagen ./A-./FF und ./1-./18 und Einvernahme von ***** und ***** als Auskunftspersonen bzw. Parteien, steht folgender Sachverhalt fest:Nach Durchführung des Erhebungsverfahrens (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG), bestehend aus der Einholung eines Gutachtens des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten, sowie eines Gutachtens des Sachverständigen *****, Einsicht in die Urkunden Beilagen ./A-./FF und ./1-./18 und Einvernahme von ***** und ***** als Auskunftspersonen bzw. Parteien, steht folgender Sachverhalt fest:
Der gegenständliche Markt umfasst die Vermittlung von Personen- und Sachbeförderung an Taxiunternehmen durch Funkzentralen. Das Taxigewerbe ist ein konzessioniertes Gewerbe gemäß Gelegenheitsverkehrsgesetz, während die Funkzentralen ein freies Gewerbe gemäß Gewerbeordnung sind (EndGA PA, Bd. II, AS 245-247; GA ***** Bd. II, ON 145, AS 489).Der gegenständliche Markt umfasst die Vermittlung von Personen- und Sachbeförderung an Taxiunternehmen durch Funkzentralen. Das Taxigewerbe ist ein konzessioniertes Gewerbe gemäß Gelegenheitsverkehrsgesetz, während die Funkzentralen ein freies Gewerbe gemäß Gewerbeordnung sind (EndGA PA, Bd. römisch II, AS 245-247; GA ***** Bd. römisch II, ON 145, AS 489).
Den Markt für Flughafenfahrten (Wien/Schwechat und retour) teilen sich die Wiener Funktaxis, die Wiener Taxis ohne Funkvermittlung, die Schwechater Taxis und die Mietwagenunternehmen (GA ***** Bd. II, ON 145, AS 489).Den Markt für Flughafenfahrten (Wien/Schwechat und retour) teilen sich die Wiener Funktaxis, die Wiener Taxis ohne Funkvermittlung, die Schwechater Taxis und die Mietwagenunternehmen (GA ***** Bd. römisch II, ON 145, AS 489).
Derzeit gibt es in Wien ca. 7.150 Taxikonzessionen und ca. 2.500 bis 3.000 Taxiunternehmer, d.h. Unternehmer, welche ihre Konzession tatsächlich ausüben. Das Verhältnis der Anzahl von Konzessionen und Konzessions- trägern und ausübenden Taxiunternehmen ist fluktuierend. Derzeit sind ca. 4.200 Taxifahrzeuge oder geringfügig weniger gemeldet. Von den Taxiunternehmen sind ca. 1.500 selbstfahrende Einzelunternehmer, und ca. 1.000 Taxiunternehmer besitzen 2 bis 10 Fahrzeuge. Die restlichen Taxis werden von Großbetrieben gehalten (EndGA PA, Bd. II, AS 247; GA ***** Bd. III, ON 157, AS 83). Die Aufgabe der Funkzentralen-Unternehmen ist es, die telefonischen Beförderungswünsche des Kunden dem Taxiunternehmer per Funk zur Kenntnis zu bringen. Unverzichtbar für die Gründung eines Funkzentralenunternehmens ist die Anschaffung der technischen Einrichtung einer Funkzentrale. Derzeit sind in Wien 3 Funkzentralenunternehmen (die 1.-3. Antragsgegner) tätig. Die Einrichtung einer Funkzentrale kostet mindestens ca. S 10 Mio. Darüber hinaus muss ein Unternehmer, welcher ein neues Funkzentralen-Unternehmen gründet, erhebliches Kapital für die Werbung zur Verfügung stellen, denn es muss ihm gelingen, seine "Nummer" im Bewusstsein der Kunden zu verankern, weil den Taxikunden nicht die Firma, sondern nur die jeweilige Nummer der Funkzentrale, z. B. Taxi 40100 bekannt ist. Neben den normalen Beförderungsaufträgen von Personen übernehmen die Funkzentralen auch die Vermittlung von Aufträgen für Botenfahrten, Flughafenfahrten und andere spezielle Fahrten, z.B. Fahrten im Auftrag der Krankenkasse (EndGA PA, Bd. II, AS 249).Derzeit gibt es in Wien ca. 7.150 Taxikonzessionen und ca. 2.500 bis 3.000 Taxiunternehmer, d.h. Unternehmer, welche ihre Konzession tatsächlich ausüben. Das Verhältnis der Anzahl von Konzessionen und Konzessions- trägern und ausübenden Taxiunternehmen ist fluktuierend. Derzeit sind ca. 4.200 Taxifahrzeuge oder geringfügig weniger gemeldet. Von den Taxiunternehmen sind ca. 1.500 selbstfahrende Einzelunternehmer, und ca. 1.000 Taxiunternehmer besitzen 2 bis 10 Fahrzeuge. Die restlichen Taxis werden von Großbetrieben gehalten (EndGA PA, Bd. römisch II, AS 247; GA ***** Bd. römisch III, ON 157, AS 83). Die Aufgabe der Funkzentralen-Unternehmen ist es, die telefonischen Beförderungswünsche des Kunden dem Taxiunternehmer per Funk zur Kenntnis zu bringen. Unverzichtbar für die Gründung eines Funkzentralenunternehmens ist die Anschaffung der technischen Einrichtung einer Funkzentrale. Derzeit sind in Wien 3 Funkzentralenunternehmen (die 1.-3. Antragsgegner) tätig. Die Einrichtung einer Funkzentrale kostet mindestens ca. S 10 Mio. Darüber hinaus muss ein Unternehmer, welcher ein neues Funkzentralen-Unternehmen gründet, erhebliches Kapital für die Werbung zur Verfügung stellen, denn es muss ihm gelingen, seine "Nummer" im Bewusstsein der Kunden zu verankern, weil den Taxikunden nicht die Firma, sondern nur die jeweilige Nummer der Funkzentrale, z. B. Taxi 40100 bekannt ist. Neben den normalen Beförderungsaufträgen von Personen übernehmen die Funkzentralen auch die Vermittlung von Aufträgen für Botenfahrten, Flughafenfahrten und andere spezielle Fahrten, z.B. Fahrten im Auftrag der Krankenkasse (EndGA PA, Bd. römisch II, AS 249).
Personalkosten einer Flugtaxizentrale sind per definitionem nicht variabel, da die geforderte proportionale Variation mit der Anzahl der vermittelten Taxifahrten zum Flughafen nicht vorliegt. Deshalb stellen Personalkosten bezogen auf die einzelne vermittelte Flughafenfahrt keine variablen Kosten dar, sondern (sprung-)fixe Kosten. Auch zum Spitzenausgleich beschäftigte Aushilfskräfte werden zeitabhängig (d.h. pro Stunde) und nicht mengenabhängig (d.h. pro vermittelter Fahrt) entlohnt. Deshalb stellen auch die Personalkosten für Aushilfskräfte keine variablen Kosten, sondern einen Fixkostenblock dar. Die Division von Fixkosten durch die Anzahl der Fahrten führt nur zu durchschnittlichen Fixkosten und nicht zu variablen Kosten (GA *****, Bd. III, ON 166, AS 147-149). Die Marktgegenseite der Funktaxizentralen sind die Taxiunternehmen. Für die Taxiunternehmen stehen prinzipiell folgende Alternativen zu funkvermittelten Flughafenfahrten zur Verfügung: Taxifahrten zwischen Wien und dem Flughafen Schwechat ohne Taxifunk, die Erlangung einer Taxikonzession in Schwechat und die Durchführung von Mietwagenfahrten (GA Böheim Bd. II, ON 145, AS 491). Es handelt sich dabei um funktionell austauschbare Alternativen aus der Sicht der Taxiunternehmen. Markteintrittsbarrieren für den Taxiunternehmer liegen allenfalls für das vergleichsweise kleine Marktsegment der Luxusmietwagen vor, da hier an das Wagenmaterial und die Qualifikation der Fahrer deutlich höhere Anforderungen im Vergleich zum Taxibetrieb gestellt werden. Für den Billig-Mietwagenbetrieb ergeben sich gegenüber dem Taxibetrieb sogar reduzierte Anforderungen hinsichtlich Wagenmaterial und Qualifikation der Fahrer, sodass aus Sicht der Taxiunternehmen ein permeabler Markt vorliegt. Dasselbe gilt (bezogen auf Fahrten zwischen Wien und dem Flughafen Schwechat) - zumindest mittelfristig - auch für das Ausweichen auf eine Schwechater Taxikonzession. Eine "Limitierung" der Schwechater Taxis am Flughafen über einen genossenschaftlich organisierten Pool trifft nur auf einen, Genossenschaftsmitgliedern vorbehaltenen Taxiauffahrtplatz zu. Es handelt sich aber dabei um keinen geschlossenen Pool, da der Beitritt zur betreibenden Genossenschaft grundsätzlich jedem Taxiunternehmer mit Schwechater Konzession offen steht. Daher sind auch die Flughafenfahrten der Schwechater Taxis aus der Sicht der Taxiunternehmen als funktionell austauschbare Leistungen anzusehen (GA ***** Bd. III, ON 157, AS 77-79). Den Wiener Funktaxizentralen kommt am Markt für (gewerbliche) Flughafenfahrten mit PKW nicht die Stellung eines Monopolisten zu:Personalkosten einer Flugtaxizentrale sind per definitionem nicht variabel, da die geforderte proportionale Variation mit der Anzahl der vermittelten Taxifahrten zum Flughafen nicht vorliegt. Deshalb stellen Personalkosten bezogen auf die einzelne vermittelte Flughafenfahrt keine variablen Kosten dar, sondern (sprung-)fixe Kosten. Auch zum Spitzenausgleich beschäftigte Aushilfskräfte werden zeitabhängig (d.h. pro Stunde) und nicht mengenabhängig (d.h. pro vermittelter Fahrt) entlohnt. Deshalb stellen auch die Personalkosten für Aushilfskräfte keine variablen Kosten, sondern einen Fixkostenblock dar. Die Division von Fixkosten durch die Anzahl der Fahrten führt nur zu durchschnittlichen Fixkosten und nicht zu variablen Kosten (GA *****, Bd. römisch III, ON 166, AS 147-149). Die Marktgegenseite der Funktaxizentralen sind die Taxiunternehmen. Für die Taxiunternehmen stehen prinzipiell folgende Alternativen zu funkvermittelten Flughafenfahrten zur Verfügung: Taxifahrten zwischen Wien und dem Flughafen Schwechat ohne Taxifunk, die Erlangung einer Taxikonzession in Schwechat und die Durchführung von Mietwagenfahrten (GA Böheim Bd. römisch II, ON 145, AS 491). Es handelt sich dabei um funktionell austauschbare Alternativen aus der Sicht der Taxiunternehmen. Markteintrittsbarrieren für den Taxiunternehmer liegen allenfalls für das vergleichsweise kleine Marktsegment der Luxusmietwagen vor, da hier an das Wagenmaterial und die Qualifikation der Fahrer deutlich höhere Anforderungen im Vergleich zum Taxibetrieb gestellt werden. Für den Billig-Mietwagenbetrieb ergeben sich gegenüber dem Taxibetrieb sogar reduzierte Anforderungen hinsichtlich Wagenmaterial und Qualifikation der Fahrer, sodass aus Sicht der Taxiunternehmen ein permeabler Markt vorliegt. Dasselbe gilt (bezogen auf Fahrten zwischen Wien und dem Flughafen Schwechat) - zumindest mittelfristig - auch für das Ausweichen auf eine Schwechater Taxikonzession. Eine "Limitierung" der Schwechater Taxis am Flughafen über einen genossenschaftlich organisierten Pool trifft nur auf einen, Genossenschaftsmitgliedern vorbehaltenen Taxiauffahrtplatz zu. Es handelt sich aber dabei um keinen geschlossenen Pool, da der Beitritt zur betreibenden Genossenschaft grundsätzlich jedem Taxiunternehmer mit Schwechater Konzession offen steht. Daher sind auch die Flughafenfahrten der Schwechater Taxis aus der Sicht der Taxiunternehmen als funktionell austauschbare Leistungen anzusehen (GA ***** Bd. römisch III, ON 157, AS 77-79). Den Wiener Funktaxizentralen kommt am Markt für (gewerbliche) Flughafenfahrten mit PKW nicht die Stellung eines Monopolisten zu:
Entgegen der für einen Monopolisten optimalen (Gewinn maximierenden) Preissetzungsstrategie wurde von der ***** GmbH ***** sowohl der interne Fuhrlohn für die Taxiunternehmen, als auch die Flughafenfahrtgebühr der Funktaxizentralen (um durchschnittlich 14,36 % bzw. 17,10 %) angehoben. Die Flughafenvertragsgrundgebühr blieb unverändert bei 7,27 €. Die Gegenfinanzierung ist durch eine komplette Überwälzung auf den Fahrgast erfolgt, indem der Kundenpauschalpreis für Flughafenfahrten um bis zu 15 % angehoben wurde. Fahrten zum Flughafen mit Wiener Funktaxis sind seit Mai 2002 somit ca. ein Viertel teurer als mit Billig-Mietwagen (Fa. *****). Damit ist wieder das Preisdifferenzial der Jahre 1999 und 2000 erreicht, während im Zeitraum 2001 bis April 2002 der Preisunterschied nur ca. 1/7 betragen hat. Es wurde somit bewusst ein Rückgang der Nachfrage nach Fahrten zum Flughafen mit Funktaxis in Kauf genommen. Für einen marktmächtigen Monopolisten wäre diese Strategie suboptimal, könnte der Monopolist doch die für ihn optimale Preisstruktur den Taxiunternehmen oktroyieren. Ein rationaler Monopolist würde deshalb vielmehr die optimale Strategie der Mengenmaximierung durch Minimierung des Kundenpauschalpreises bei gleichzeitiger Maximierung der an die Funktaxizentrale von den Taxiunternehmen zu entrichtenden Flughafenfahrtgebühr wählen (GA *****, Bd. III, ON 166, AS 151).Entgegen der für einen Monopolisten optimalen (Gewinn maximierenden) Preissetzungsstrategie wurde von der ***** GmbH ***** sowohl der interne Fuhrlohn für die Taxiunternehmen, als auch die Flughafenfahrtgebühr der Funktaxizentralen (um durchschnittlich 14,36 % bzw. 17,10 %) angehoben. Die Flughafenvertragsgrundgebühr blieb unverändert bei 7,27 €. Die Gegenfinanzierung ist durch eine komplette Überwälzung auf den Fahrgast erfolgt, indem der Kundenpauschalpreis für Flughafenfahrten um bis zu 15 % angehoben wurde. Fahrten zum Flughafen mit Wiener Funktaxis sind seit Mai 2002 somit ca. ein Viertel teurer als mit Billig-Mietwagen (Fa. *****). Damit ist wieder das Preisdifferenzial der Jahre 1999 und 2000 erreicht, während im Zeitraum 2001 bis April 2002 der Preisunterschied nur ca. 1/7 betragen hat. Es wurde somit bewusst ein Rückgang der Nachfrage nach Fahrten zum Flughafen mit Funktaxis in Kauf genommen. Für einen marktmächtigen Monopolisten wäre diese Strategie suboptimal, könnte der Monopolist doch die für ihn optimale Preisstruktur den Taxiunternehmen oktroyieren. Ein rationaler Monopolist würde deshalb vielmehr die optimale Strategie der Mengenmaximierung durch Minimierung des Kundenpauschalpreises bei gleichzeitiger Maximierung der an die Funktaxizentrale von den Taxiunternehmen zu entrichtenden Flughafenfahrtgebühr wählen (GA *****, Bd. römisch III, ON 166, AS 151).
Taxiunternehmer, welche an den Leistungen der Funkzentralen Interesse haben, schließen mit diesen Funkverträge ab. Von den angemeldeten
4.200 Taxis haben etwa 2/3 einen Funkvertrag und 1/3 keinen. Diejenigen Taxiunternehmer, welche keinen Funkvertrag haben, sind meist selbstfahrende Taxiunternehmer (EndGA PA, Bd. II, AS 249). Für Taxiunternehmer, welche mehrere Taxis in Betrieb haben, ist der Abschluss eines Funkvertrages zur Steigerung und Sicherung des Umsatzes zumindest für einige seiner Taxi wirtschaftlich unverzichtbar. Der Taxiunternehmer muss für jeden Funkauftrag eine Vermittlungsgebühr an die Funkzentrale zahlen. Zudem trägt er das Risiko eines Stornos (der Taxifahrer findet am angegebenen Ort den Kunden nicht vor) zur Gänze. Auf der anderen Seite ist der Taxilenker unbedingt daran interessiert, dass der Taxiunternehmer, bei welchem er beschäftigt ist, ihm ein Taxi zur Verfügung stellt, das bei einer Funkzentrale gemeldet ist. Der Taxilenker ist zu rund einem Viertel am Umsatz beteiligt und sein wesentlicher Verdienst besteht aus dieser Umsatzbeteiligung. Der Taxiunternehmer ist wiederum an guten und verlässlichen Fahrern interessiert. Würden alle Funkzentralen einem mittleren Taxiunternehmer den Abschluss eines Funkvertrages verweigern, so wäre dieser wirtschaftlich nicht lebensfähig (EndGA PA, Bd. II, AS 251).4.200 Taxis haben etwa 2/3 einen Funkvertrag und 1/3 keinen. Diejenigen Taxiunternehmer, welche keinen Funkvertrag haben, sind meist selbstfahrende Taxiunternehmer (EndGA PA, Bd. römisch II, AS 249). Für Taxiunternehmer, welche mehrere Taxis in Betrieb haben, ist der Abschluss eines Funkvertrages zur Steigerung und Sicherung des Umsatzes zumindest für einige seiner Taxi wirtschaftlich unverzichtbar. Der Taxiunternehmer muss für jeden Funkauftrag eine Vermittlungsgebühr an die Funkzentrale zahlen. Zudem trägt er das Risiko eines Stornos (der Taxifahrer findet am angegebenen Ort den Kunden nicht vor) zur Gänze. Auf der anderen Seite ist der Taxilenker unbedingt daran interessiert, dass der Taxiunternehmer, bei welchem er beschäftigt ist, ihm ein Taxi zur Verfügung stellt, das bei einer Funkzentrale gemeldet ist. Der Taxilenker ist zu rund einem Viertel am Umsatz beteiligt und sein wesentlicher Verdienst besteht aus dieser Umsatzbeteiligung. Der Taxiunternehmer ist wiederum an guten und verlässlichen Fahrern interessiert. Würden alle Funkzentralen einem mittleren Taxiunternehmer den Abschluss eines Funkvertrages verweigern, so wäre dieser wirtschaftlich nicht lebensfähig (EndGA PA, Bd. römisch II, AS 251).
Bei Abschluss eines Funkvertrages kontrollieren die meisten Funkzentralen den Zustand des angemeldeten Taxis mit der Begründung, dass die zuständigen Behörden keine Augenscheinsprüfung derselben vornehmen (EndGA PA, Bd. II, AS 251).Bei Abschluss eines Funkvertrages kontrollieren die meisten Funkzentralen den Zustand des angemeldeten Taxis mit der Begründung, dass die zuständigen Behörden keine Augenscheinsprüfung derselben vornehmen (EndGA PA, Bd. römisch II, AS 251).
Mit dem Abschluss des Funkvertrages sind zahlreiche weitere Vereinbarungen verbunden: Anschaffung eines Funkgerätes, Erlag einer Kaution, sowie die Angabe, ob Botenfahrten, Flughafenfahrten und sonstige Aufträge wie Krankenkassenfahrten etc. durchgeführt werden. Die Funkzentralen bieten auch entgeltlich die Ausbildung der Taxilenker zur Bedienung des Funkgerätes an. Ebenso wird die Anschaffung eines Kreditkartenlesegerätes ermöglicht. Ferner vermitteln die Funkzentralen Werbeaufträge, soferne der Taxiunternehmer bereit ist, sein Taxi als Werbefläche zur Verfügung zu stellen (EndGA PA, Bd. II, AS 251-253).Mit dem Abschluss des Funkvertrages sind zahlreiche weitere Vereinbarungen verbunden: Anschaffung eines Funkgerätes, Erlag einer Kaution, sowie die Angabe, ob Botenfahrten, Flughafenfahrten und sonstige Aufträge wie Krankenkassenfahrten etc. durchgeführt werden. Die Funkzentralen bieten auch entgeltlich die Ausbildung der Taxilenker zur Bedienung des Funkgerätes an. Ebenso wird die Anschaffung eines Kreditkartenlesegerätes ermöglicht. Ferner vermitteln die Funkzentralen Werbeaufträge, soferne der Taxiunternehmer bereit ist, sein Taxi als Werbefläche zur Verfügung zu stellen (EndGA PA, Bd. römisch II, AS 251-253).
***** (die Erstantragsgegnerin) ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von ***** und hat mit mehreren hundert Taxiunternehmen für 910 Taxis Funkverträge abgeschlossen (*****, Bd. II, AS 393). Davon haben ca. 500-600 einen Flughafenvertrag mit ***** (der Viertantragsgegnerin). Bei ***** (der Drittantragsgegnerin) ist das ähnlich, sodass insgesamt 1.000 bis 1.200 Taxis über ***** betreffend Flughafenfahrten abgerechnet werden (*****, Bd. II, AS 393).***** (die Erstantragsgegnerin) ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von ***** und hat mit mehreren hundert Taxiunternehmen für 910 Taxis Funkverträge abgeschlossen (*****, Bd. römisch II, AS 393). Davon haben ca. 500-600 einen Flughafenvertrag mit ***** (der Viertantragsgegnerin). Bei ***** (der Drittantragsgegnerin) ist das ähnlich, sodass insgesamt 1.000 bis 1.200 Taxis über ***** betreffend Flughafenfahrten abgerechnet werden (*****, Bd. römisch II, AS 393).
An ***** (der Zweitantragsgegnerin), deren Genossenschafter nur Wiener *****unternehmer sind, sind etwa 770 Taxifahrzeuge angeschlossen (*****, Bd. II, AS 391).An ***** (der Zweitantragsgegnerin), deren Genossenschafter nur Wiener *****unternehmer sind, sind etwa 770 Taxifahrzeuge angeschlossen (*****, Bd. römisch II, AS 391).
Im Jahr kommt es ca. zu 1,2 Mio. Taxi- oder Mietwagenfahrten zwischen Wien und dem Flughafen Schwechat. Davon werden von ***** (***** und ***** zusammen) etwa 6.000 Fahrten monatlich abgedeckt und von ***** ca. 55.000 jährlich (*****, Bd. II, AS 389; *****, Bd. II, AS 393;Im Jahr kommt es ca. zu 1,2 Mio. Taxi- oder Mietwagenfahrten zwischen Wien und dem Flughafen Schwechat. Davon werden von ***** (***** und ***** zusammen) etwa 6.000 Fahrten monatlich abgedeckt und von ***** ca. 55.000 jährlich (*****, Bd. römisch II, AS 389; *****, Bd. römisch II, AS 393;
siehe auch GA *****, Bd. III, ON 166, AS 155 - wobei der SV unter Heranziehung des statistischen Zahlenmaterials von ***** ebenfalls zu einer Gesamtmarktgröße von rund 1,2 Mio. Fahrten im Jahr gelangt);siehe auch GA *****, Bd. römisch III, ON 166, AS 155 - wobei der SV unter Heranziehung des statistischen Zahlenmaterials von ***** ebenfalls zu einer Gesamtmarktgröße von rund 1,2 Mio. Fahrten im Jahr gelangt);
das sind insgesamt rund 127.000 Flughafenfahrten der Wiener Funktaxis/Jahr und somit etwas über 10 % der gesamten Taxi- oder Mietwagenfahrten zwischen Wien und dem Flughafen Schwechat. Aufgrund genauerer Berechnung kommt den Wiener Funktaxizentralen am Markt für gewerbliche Flughafenfarten mit PKW ein kombinierter Marktanteil von 11,93 % (Jahr 2001) bzw. 9,36 % (Jahr 2002) zu (GA Böheim ON 145, AS II/503), jedenfalls aber ein Marktanteil von unter 25 % (GA *****, Bd. III, ON 157, AS 81-83; sowie GA *****, Bd. III, ON 166, AS 155, wo der Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass unter Heranziehung der Gesamtmarktgröße auf Basis des statistischen Zahlenmaterials von ***** - unter der Anahme, dass durchschnittlich zwei Fahrgäste in einem Fahrzeug pro Fahrt transportiert werden - ein Marktanteil der Wiener Funktaxizentralen am Gesamtmarkt für die Jahre 2001 und 2002 von etwas mehr als 10 % resultiert, und dass selbst bei Erhöhung der durchschnittlichen Fahrgastzahl pro Fahrt auf - unrealistische - vier Personen die Wiener Funktaxizentralen unter einem Marktanteil von 25 % bleiben).das sind insgesamt rund 127.000 Flughafenfahrten der Wiener Funktaxis/Jahr und somit etwas über 10 % der gesamten Taxi- oder Mietwagenfahrten zwischen Wien und dem Flughafen Schwechat. Aufgrund genauerer Berechnung kommt den Wiener Funktaxizentralen am Markt für gewerbliche Flughafenfarten mit PKW ein kombinierter Marktanteil von 11,93 % (Jahr 2001) bzw. 9,36 % (Jahr 2002) zu (GA Böheim ON 145, AS II/503), jedenfalls aber ein Marktanteil von unter 25 % (GA *****, Bd. römisch III, ON 157, AS 81-83; sowie GA *****, Bd. römisch III, ON 166, AS 155, wo der Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass unter Heranziehung der Gesamtmarktgröße auf Basis des statistischen Zahlenmaterials von ***** - unter der Anahme, dass durchschnittlich zwei Fahrgäste in einem Fahrzeug pro Fahrt transportiert werden - ein Marktanteil der Wiener Funktaxizentralen am Gesamtmarkt für die Jahre 2001 und 2002 von etwas mehr als 10 % resultiert, und dass selbst bei Erhöhung der durchschnittlichen Fahrgastzahl pro Fahrt auf - unrealistische - vier Personen die Wiener Funktaxizentralen unter einem Marktanteil von 25 % bleiben).
Unter Mietwagen versteht man die Zurverfügungstellung eines Wagens samt Lenker zu einem Fixpreis. Die Fixpreise der Mietwagenunternehmer werden auch mit den Kunden im Einzelnen ausgehandelt, z.B. mit Hotels. Die Mietwagenfirma ***** bietet billige Mietwägen samt Fahrer an und hat betreffend der Flughafenfahrten etwa zwei- bis dreimal soviel Geschäft wie ***** und ***** zusammen (***** und *****, Bd. II, AS 391-393).Unter Mietwagen versteht man die Zurverfügungstellung eines Wagens samt Lenker zu einem Fixpreis. Die Fixpreise der Mietwagenunternehmer werden auch mit den Kunden im Einzelnen ausgehandelt, z.B. mit Hotels. Die Mietwagenfirma ***** bietet billige Mietwägen samt Fahrer an und hat betreffend der Flughafenfahrten etwa zwei- bis dreimal soviel Geschäft wie ***** und ***** zusammen (***** und *****, Bd. römisch II, AS 391-393).
Aufgrund der starken Konkurrenz durch die Mietwägen betreffend die Flughafenfahrten (immer zu fixen Preisen) war die Taxibranche dazu gezwungen, ebenfalls einen Fixpreis vom und zum Flughafen anzubieten; ansonsten hätte sie das Geschäft der Flughafenfahrten mehr oder weniger gänzlich an die Mietwägen verloren. In Wien sind Fixpreise unzulässig, da es hier einen verbindlichen gesetzlichen Tarif gibt. Die Wiener Taxis dürfen am Flughafen Schwechat nicht bereitstehen und Fahrgäste aufnehmen, wenn diese nicht bestellt haben. Sie dürfen Flughafenfahrten nur auf Bestellung vornehmen, wobei die Bestellung in Wien eingehen muss (KR *****, Bd. II, AS 391).Aufgrund der starken Konkurrenz durch die Mietwägen betreffend die Flughafenfahrten (immer zu fixen Preisen) war die Taxibranche dazu gezwungen, ebenfalls einen Fixpreis vom und zum Flughafen anzubieten; ansonsten hätte sie das Geschäft der Flughafenfahrten mehr oder weniger gänzlich an die Mietwägen verloren. In Wien sind Fixpreise unzulässig, da es hier einen verbindlichen gesetzlichen Tarif gibt. Die Wiener Taxis dürfen am Flughafen Schwechat nicht bereitstehen und Fahrgäste aufnehmen, wenn diese nicht bestellt haben. Sie dürfen Flughafenfahrten nur auf Bestellung vornehmen, wobei die Bestellung in Wien eingehen muss (KR *****, Bd. römisch II, AS 391).
Die Taxiunternehmer, welche mit ***** einen Flughafenvertrag schließen, müssen auch ein Kreditkartenlesegerät installieren, welche sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen. Diesbezüglich ist von den Taxiunternehmern lediglich ein Depotbetrag zu hinterlegen (unter 200,- EUR). Dieses Gerät ist aufgrund des entsprechenden Kundenwunsches heute unabdingbar (*****, Bd. II, AS 393). Hinsichtlich der ***** bzw. ***** (der Siebentantragsgegnerin) angeschlossenen Taxiunternehmen besteht keine Verpflichtung zum Anlegen des Kreditkartenterminals, obwohl der Großteil der angeschlossenen Taxis das Kreditkartenterminal installieren lässt (*****, Bd. II, AS 391).Die Taxiunternehmer, welche mit ***** einen Flughafenvertrag schließen, müssen auch ein Kreditkartenlesegerät installieren, welche sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen. Diesbezüglich ist von den Taxiunternehmern lediglich ein Depotbetrag zu hinterlegen (unter 200,- EUR). Dieses Gerät ist aufgrund des entsprechenden Kundenwunsches heute unabdingbar (*****, Bd. römisch II, AS 393). Hinsichtlich der ***** bzw. ***** (der Siebentantragsgegnerin) angeschlossenen Taxiunternehmen besteht keine Verpflichtung zum Anlegen des Kreditkartenterminals, obwohl der Großteil der angeschlossenen Taxis das Kreditkartenterminal installieren lässt (*****, Bd. römisch II, AS 391).
***** hat von der Firma M***** am Flughafen Schwechat Flächen als Abholzone und für Standplätze angemietet. Dadurch ist es möglich, Rückfahrten mit Fahrgästen nach Wien zu organisieren. Diese Flächen dürfen nur von Taxis benützt werden, für die ein Werkvertrag mit ***** besteht.
Die Flughafenfahrten zum Pauschalpreis werden auch auf den von ***** (der Achtantragsgegnerin) betriebenen Taxirufsäulen in Wien beworben. Gesellschafter der ***** sind *****, ***** und ***** GmbH, in welche der Betrieb der ***** "Taxifunkzentrale" eingebracht wurde. Taxiunternehmer, die Vertragspartner von ***** sind, rechnen zum Pauschalpreis durchgeführte Flughafenfahrten mit ***** ab. Je nachdem in welchem Wiener Bezirk der Abhol- und Zielort liegt, behalten sie nach einem feststehenden Tarif vom kassierten Pauschalpreis einen bestimmten Betrag, der laut Tarif vom 1.9.1994 (Beilage ./K) zwischen S 210,- bis S 330,- lag, bzw. erhielten sie von ***** zusätzlich S 50,-, wenn der Abhol- oder Zielort in Liesing oder Penzing lag. Der Taxiunternehmer hatte pro Wagen an ***** eine monatliche Grundgebühr von S 60,- und eine monatliche EDV-Gebühr von S 7,20 zu bezahlen (Beilage ./K).
In der Folge kam es zu geringfügigen Preisreduktionen bei den durch die Wiener Funkzentralen vermittelten Flughafenfahrten. Bei ***** bzw. ***** galt etwa im Dezember 2002 ein Pauschalpreis von EUR 27,50 für Flughafenfahrten von/nach Wien. ***** und ***** bzw. ***** verlangte einen (nur geringfügig) unterschiedlichen Pauschalpreis (KR *****, AS II/389).
Der Pauschalpreis (inkl. USt.) liegt derzeit bei Taxi 60160 bei Fahrten vom 11. Bezirk zum Flughafen bei € 20,- bzw. bei € 27,50 für alle anderen Wiener Bezirke. Die über ***** abrechnenden Funktaxizentralen ***** und ***** verrechneten für Fahrten vom 1.-11. Bezirk € 27,- bzw. € 28,- für den 12.-23. Bezirk. Von diesem Pauschalpreis verbleibt dem Taxiunternehmer ein bezirksabhängiger interner Fuhrlohn (inkl. USt.) von € 18,- bis € 27,50 bei ***** bzw. von € 17,40 bis € 32,- bei über ***** abgerechneten Flughafenfahrten (ein interner Fuhrlohn für den Taxiunternehmer von € 32,- [bei Fahrgästen aus dem 14. bzw. 23. Bezirk] bedeutet bei einem Pauschalpreis für die Flughafenfahrt von € 28,-, dass der Taxiunternehmer von der Funktaxizentrale zusätzlich € 4,- für eine Fahrt bekommt). Den Funktaxizentralen verbleiben somit, neben monatlichen Verwaltungsgebühren zwischen € 5,50 und € 7,70 (exkl. USt.) pro Wagen/pro Flughafenfahrt bezirksabhängige Vermittlungsgebühren (inkl. USt.) zwischen € 0,- und € 7,15 für ***** bzw. zwischen € 4,- und € 9,60 für ***** und *****. Die durchschnittliche Differenz zwischen Kundenpauschalpreis und bezirksabhängigem internem Fuhrlohn für Flughafenfahrten (=Einnahme der VTS) liegt in der Größenordnung von € 3,- bis € 3,30 exkl. USt. (GA *****, Bd. II, ON 145, AS 491). Die Funkgrundgebühr und die Funkvermittlungsgebühr gelten für alle funkvermittelten Taxifahrten und sind für den Markt der Flughafenfahrten mit PKW nicht indikativ (GA *****, Bd. III, ON 166, AS 149).Der Pauschalpreis (inkl. USt.) liegt derzeit bei Taxi 60160 bei Fahrten vom 11. Bezirk zum Flughafen bei € 20,- bzw. bei € 27,50 für alle anderen Wiener Bezirke. Die über ***** abrechnenden Funktaxizentralen ***** und ***** verrechneten für Fahrten vom 1.-11. Bezirk € 27,- bzw. € 28,- für den 12.-23. Bezirk. Von diesem Pauschalpreis verbleibt dem Taxiunternehmer ein bezirksabhängiger interner Fuhrlohn (inkl. USt.) von € 18,- bis € 27,50 bei ***** bzw. von € 17,40 bis € 32,- bei über ***** abgerechneten Flughafenfahrten (ein interner Fuhrlohn für den Taxiunternehmer von € 32,- [bei Fahrgästen aus dem 14. bzw. 23. Bezirk] bedeutet bei einem Pauschalpreis für die Flughafenfahrt von € 28,-, dass der Taxiunternehmer von der Funktaxizentrale zusätzlich € 4,- für eine Fahrt bekommt). Den Funktaxizentralen verbleiben somit, neben monatlichen Verwaltungsgebühren zwischen € 5,50 und € 7,70 (exkl. USt.) pro Wagen/pro Flughafenfahrt bezirksabhängige Vermittlungsgebühren (inkl. USt.) zwischen € 0,- und € 7,15 für ***** bzw. zwischen € 4,- und € 9,60 für ***** und *****. Die durchschnittliche Differenz zwischen Kundenpauschalpreis und bezirksabhängigem internem Fuhrlohn für Flughafenfahrten (=Einnahme der VTS) liegt in der Größenordnung von € 3,- bis € 3,30 exkl. USt. (GA *****, Bd. römisch II, ON 145, AS 491). Die Funkgrundgebühr und die Funkvermittlungsgebühr gelten für alle funkvermittelten Taxifahrten und sind für den Markt der Flughafenfahrten mit PKW nicht indikativ (GA *****, Bd. römisch III, ON 166, AS 149).
In dem mit ***** geschlossenen Funkvertrag (Beilage ./16) verpflichtet sich der Taxiunternehmer, erteilte Aufträge unverzüglich anzunehmen und auszuführen. Die Preise für die vermittelten Aufträge richten sich für Taxiunternehmer innerhalb des Tarifgebietes Wien nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ansonsten ist der Unternehmer verpflichtet, Preisvorgaben der ***** laut Tarifblatt oder im Einzelfall zu beachten. Als Entgelt für die Vermittlungsleistungen der ***** hat der Unternehmer die Gebühren entsprechend den geltenden Tarifen zu bezahlen. Die Gebühren entstehen bereits mit der Vermittlung des Auftrages unabhängig vom tatsächlichen Zustandekommen der Fuhr. ***** tritt nur als Vermittler auf. Jede Haftung für das Zustandekommen einer vermittelten Fuhr wird ausgeschlossen (Beilage ./16).
In dem zwischen der ***** GmbH und den Taxiunternehmern geschlossenen Flughafenvertrag (Beilage ./17) wird die Abrechnung der Flughafenfahrten zum Pauschalpreis zwischen den Vertragsteilen geregelt. Der Taxiunternehmer erhält für diese Flughafenfahrten den im Tarifblatt geregelten internen Fuhrlohn abzüglich einer Verwaltungs- und EDV Gebühr laut Tarifblatt. Der von ***** jeweils monatlich zu errechnende Differenzbetrag zwischen internem Fuhrlohn und dem dem Kunden verrechneten pauschalen Fahrpreis ist bis zum 10. eines Monats nach Rechnungslegung auszugleichen und zur Zahlung fällig. ***** ist berechtigt, sämtliche Tarife auch während der Laufzeit des Vertrages durch Anschlag eines neuen Tarifblattes in ihren Geschäftsräumlichkeiten zu ändern. Die Änderungen werden frühestens einen Monat nach Anschlag wirksam. Das Entgelt für die Vermittlungsleistung der Funkzentrale ***** wird von dieser dem Taxiunternehmer direkt in Rechnung gestellt. Vorraussetzung für die Gültigkeit des Vertrages ist ein aufrechter Funkvertrag bei ***** (Beilage ./17).
***** (die Fünftantragsgegnerin) betreibt Kartenterminals für Taxis. Alleingesellschafter von ***** ist nunmehr die ***** GmbH. Die Vereinbarung des Taxiunternehmers mit ***** (Beilage ./5) regelt die Abrechnung der mit dem Kartenterminal getätigten Umsätze sowie die Vermietung des Terminals an Taxiunternehmer, die keinen Funkvertrag abschließen wollen.
Ab etwa 1985 bot ***** Taxikunden Botenfahrten (= alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, mit Taxis) in Wien zu einem Zonentarif an. Vom Abholort des Auftraggebers gerechnet wurde Wien in 3 Zonen eingeteilt. Lag der Zielort in Zone 1, betrug das fixe Pauschalentgelt S 120,-, lag er in Zone 2, S 180,- und lag er in Zone 3 S 240,-, jeweils zuzüglich 20 % USt. ***** (die Sechstantragsgegnerin) ahmte das Zonentarifsystem der drei anderen Funkzentralen nach - ohne mit diesen eine entsprechende Vereinbarung zu schließen -, bot seinen Kunden die Durchführung von Botenfahrten zu einem Zonentarif in Wien an und gab an die angeschlossenen Taxiunternehmer Botenfahrtenaufträge zum Zonentarif weiter. Der Zonentarif von ***** lag 20 % unter dem von *****, ***** und ***** (Beilage ./Q).
Botenfahrten unterliegen seit Juni 2001 in Wien nicht mehr dem verbindlichen Wiener Taxitarif. Es wurde daher von der entsprechenden Fachgruppe der Wirtschaftskammer eine unverbindliche Verbandsempfehlung herausgegeben, welche auch beim Kartellgericht angemeldet wurde, und zwar zu 25 Kt 238/01. ***** und ***** stellen den ihnen angeschlossenen Taxiunternehmen frei, ob sie um diesen Tarif fahren oder nicht. ***** und ***** haben nie Botenfahrten zum Fixtarif durchgeführt (*****, Bd. II, AS 393; *****, Bd. II, AS 391; hg Akt 25 Kt 238/01).Botenfahrten unterliegen seit Juni 2001 in Wien nicht mehr dem verbindlichen Wiener Taxitarif. Es wurde daher von der entsprechenden Fachgruppe der Wirtschaftskammer eine unverbindliche Verbandsempfehlung herausgegeben, welche auch beim Kartellgericht angemeldet wurde, und zwar zu 25 Kt 238/01. ***** und ***** stellen den ihnen angeschlossenen Taxiunternehmen frei, ob sie um diesen Tarif fahren oder nicht. ***** und ***** haben nie Botenfahrten zum Fixtarif durchgeführt (*****, Bd. römisch II, AS 393; *****, Bd. römisch II, AS 391; hg Akt 25 Kt 238/01).
Die Antragstellerin bietet neuerdings unter der Marke "***** - *****" Fahrten zum Fixpreis an, und zwar um EUR 11,- "durch ganz Wien" ("Vergleichen Sie den ***** mit den Taxi-Preisen - vergleichen Sie den *****-Preis mit den Funktaxizentralen- Preisen") und Personenfahrten zum Flughafen Schwechat ab EUR 15,- (Beilage ./18). Die obigen Feststellungen gründen auf den jeweils in Klammer angegebenen Beweismitteln bzw. Erhebungsergebnissen, insbesondere auf den glaubwürdigen Aussagen der Auskunftspersonen ***** und *****, sowie auf dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen *****, der u. a. mittels des durchgeführten hypothetischen Monopolistentests nachvollziehbar darlegte, dass die Wiener Funktaxizentralen nicht als (hypothetischer) Monopolist auf dem Markt für Flughafenfahrten mit PKW anzusehen sind. Die seitens der Antragstellerin in ihrer Äußerung ON 152 dargelegten Argumente gegen die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in seinem Gutachten ON 145 wurden von diesem in seinem Ergänzungsgutachten samt und sonders widerlegt, sodass für das Gericht kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Ergebnisse des Gutachtens zu zweifeln. Somit ergibt sich für das Gericht eindeutig, dass die Wiener Funktaxis am Markt der gewerblichen Flughafenfahrten mit PKW jedenfalls einen Anteil von weniger als 25 % haben. Den von der Antragstellerin in ON 152 (AS III/45) gestellten Beweisanträgen, nämlich (ergänzende) Einvernahmen von *****, ***** sowie der Mitglieder des seinerzeitigen Paritätischen Ausschusses und des Sachverständigen ***** war nicht Folge zu geben, da einerseits unklar geblieben ist, zu welchen konkreten Beweisthemen die Einvernahmen stattfinden sollten, andererseits die offenen Sachverhaltsfragen insbesondere durch das eingeholte Sachverständigen-Gutachten ausreichend geklärt sind, und schließlich die Erstattung des Ergänzungs-Gutachtens die mündliche Erörterung des Gutachtens hinfällig machte. Im Übrigen war das Vorbringen der Antragstellerin in ihren jüngsten Schriftsätzen, insbesondere in ON 161, größtenteils für das Verfahren irrelevant und in den relevanten Teilen jedenfalls vom schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen ***** widerlegt.
Rechtliche Beurteilung:
Die Antragstellerin beantragt zunächst, den Antragsgegnern die Durchführung von Vereinbarungskartellen bzw. Absichtskartellen im Zusammenhang mit den Fahrten von und zum Flughafen Schwechat zu einem fixen bindenden Einheitspreis von S 340,- und der Vereinbarung eines fixen Zonentarifs für "Kurierfahrten" der Erst-, Zweit-, Dritt und Sechstantragsgegnerinnen von S 120,- für den Zonentarif 1, von S 180,- für den Zonentarif 2 und von S 240,- für den Zonentarif 3 zu untersagen.
Flughafenfahrten:
Diesbezüglich ist zunächst der relevante Markt für Flughafenfahrten zu bestimmen. Die Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept durchgeführt. Als bestimmte Ware oder Leistung im Sinne des KartG gelten gemäß § 3 KartG alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen. Entscheidend ist somit die (funktionelle) Austauschbarkeit der Waren bzw. Leistungen aus der Sicht der Marktgegenseite. Dienen mehrere verschiedenen Produkte demselben Verwendungszweck, so kann es für die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes auch auf die Nebenumstände der Verwendung ankommen (Barfuß-Wollmann-Tahedl, österr. Kartellrecht, 86). Maßgebend ist grundsätzlich die Austauschbarkeit aus der Sicht der unmittelbaren Abnehmer. Das ergibt sich schon aus dem Zweck der sachlichen Marktabgrenzung, die Erfassung wirtschaftlicher Macht zu ermöglichen. Diese besteht gegenüber den Abnehmern auch dann, wenn der Anbieter die weitergehenden Ausweichmöglichkeiten z.B. der Endverbraucher in Betracht ziehen muss, denn dies hindert ihn nicht an einem Machtmissbrauch gegenüber dem unmittelbaren Abnehmer (Langen/Niederleithinger/Ritter/Schmidt, GWB6, Rz 14 zu § 22). Wendet man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Sachverhalt an, so sind - entgegen der Ansicht des von den Antragsgegnern eingeholten Gutachtens Beilage ./13 - jedenfalls öffentliche Verkehrsmittel nicht in den hier relevanten Markt der Flughafenfahrten einzubeziehen. Schließlich sind nicht die Konsumenten, sondern die Taxiunternehmer die Marktgegenseite der Funktaxiunternehmen.Diesbezüglich ist zunächst der relevante Markt für Flughafenfahrten zu bestimmen. Die Bestimmung des sachlich relevanten Marktes wird nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept durchgeführt. Als bestimmte Ware oder Leistung im Sinne des KartG gelten gemäß Paragraph 3, KartG alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen. Entscheidend ist somit die (funktionelle) Austauschbarkeit der Waren bzw. Leistungen aus der Sicht der Marktgegenseite. Dienen mehrere verschiedenen Produkte demselben Verwendungszweck, so kann es für die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes auch auf die Nebenumstände der Verwendung ankommen (Barfuß-Wollmann-Tahedl, österr. Kartellrecht, 86). Maßgebend ist grundsätzlich die Austauschbarkeit aus der Sicht der unmittelbaren Abnehmer. Das ergibt sich schon aus dem Zweck der sachlichen Marktabgrenzung, die Erfassung wirtschaftlicher Macht zu ermöglichen. Diese besteht gegenüber den Abnehmern auch dann, wenn der Anbieter die weitergehenden Ausweichmöglichkeiten z.B. der Endverbraucher in Betracht ziehen muss, denn dies hindert ihn nicht an einem Machtmissbrauch gegenüber dem unmittelbaren Abnehmer (Langen/Niederleithinger/Ritter/Schmidt, GWB6, Rz 14 zu Paragraph 22,). Wendet man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Sachverhalt an, so sind - entgegen der Ansicht des von den Antragsgegnern eingeholten Gutachtens Beilage ./13 - jedenfalls öffentliche Verkehrsmittel nicht in den hier relevanten Markt der Flughafenfahrten einzubeziehen. Schließlich sind nicht die Konsumenten, sondern die Taxiunternehmer die Marktgegenseite der Funktaxiunternehmen.
Im vorliegenden Fall wird die Vereinbarung eines Fixpreises für Flughafenfahrten durch die Wiener Funktaxiunternehmen inkriminiert (***** hat zwar mittlerweile die Zusammenarbeit mit den beiden anderen Funktaxiunternehmen im Rahmen von ***** beendet, verrechnet aber nicht wesentlich unterschiedliche Preise für ihre Flughafenfahrten). Zur Marktabgrenzung ist daher die funktionelle Austauschbarkeit der Leistungen der Funktaxizentralen für die Taxiunternehmer zu untersuchen. Diesbezüglich stellt sich die Frage der Alternativen für die Taxiunternehmer. Als solche sind Taxifahrten zwischen Wien und dem Flughafen Schwechat ohne Taxifunk, die Erlangung einer Taxikonzession in Schwechat und die Organisation von Mietwagenfahrten zu nennen. Der hier maßgebliche sachlich relevante Markt für gewerbliche Flughafenfahrten mit PKW besteht somit neben den Fahrten der an eine Funktaxizentrale angeschlossenen Taxis aus den Fahrten der Schwechater Taxis, jenen der Wiener Taxis ohne Taxifunk und den Mietwagenfahrten. Dass letztere als austauschbare Leistungen zu qualifizieren sind, ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin selbst solche durchführt, zumal es sich bei den oben festgestellten Fixpreis-Fahrten der Antragstellerin innerhalb Wiens wohl nur um solche von Mietwägen handeln kann, zumal Taxifahrten zum Fixpreis aufgrund der in Wien gegebenen amtlichen Tarife unzulässig wären.
Der Anteil der Antragsgegner als Funktaxizentralen auf dem so eingegrenzten Markt der Flughafenfahrten beträgt - wie oben festgestellt - etwa 10 %, jedenfalls aber weniger als 25 % von den insgesamt gegebenen Flughafenfahrten der Taxis und Mietwägen. Der räumlich relevante Markt der Flughafenfahrten ist Wien und Umgebung, somit ein inländischer örtlicher Teilmarkt. Somit liegt ein Bagatellkartell im Sinne des § 16 Z 2 KartG vor, da es an der Versorgung eines inländischen örtlichen Teilmarktes einen Anteil von weniger als 25 % hat.Der Anteil der Antragsgegner als Funktaxizentralen auf dem so eingegrenzten Markt der Flughafenfahrten beträgt - wie oben festgestellt - etwa 10 %, jedenfalls aber weniger als 25 % von den insgesamt gegebenen Flughafenfahrten der Taxis und Mietwägen. Der räumlich relevante Markt der Flughafenfahrten ist Wien und Umgebung, somit ein inländischer örtlicher Teilmarkt. Somit liegt ein Bagatellkartell im Sinne des Paragraph 16, Ziffer 2, KartG vor, da es an der Versorgung eines inländischen örtlichen Teilmarktes einen Anteil von weniger als 25 % hat.
Das Kartellgericht kann zwar auch die Durchführung eines Bagatellkartells auf Antrag untersagen, wenn es die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, allerdings ist im vorliegenden Fall kein Grund einer Untersagung gegeben. Schließlich stützen sich die Antragsgegnerinnen mit durchaus beachtenswerten Argumenten darauf, dass für die Konsumenten ein Interesse daran bestehe, die Kosten der Flughafenfahrten zu regeln (siehe OGH 15.5.2000, 16 Ok 2/00). Im Übrigen war die Taxibranche aufgrund der starken Konkurrenz durch die Mietwägen betreffend die Flughafenfahrten (immer zu fixen Preisen) dazu gezwungen, ebenfalls einen Fixpreis vom und zum Flughafen anzubieten; ansonsten hätte sie das Geschäft der Flughafenfahrten mehr oder weniger gänzlich an die Mietwägen verloren (siehe obige Feststellungen). Aus diesen Umständen ergibt sich - insbesondere im Hinblick auf die Interessen der Letztverbraucher - eine volkswirtschaftliche Rechtfertigung des Kartells im Sinne von § 23 Z 3 KartG. Somit war das Kartell nicht zu untersagen und der entsprechende Antrag abzuweisen.Das Kartellgericht kann zwar auch die Durchführung eines Bagatellkartells auf Antrag untersagen, wenn es die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, allerdings ist im vorliegenden Fall kein Grund einer Untersagung gegeben. Schließlich stützen sich die Antragsgegnerinnen mit durchaus beachtenswerten Argumenten darauf, dass für die Konsumenten ein Interesse daran bestehe, die Kosten der Flughafenfahrten zu regeln (siehe OGH 15.5.2000, 16 Ok 2/00). Im Übrigen war die Taxibranche aufgrund der starken Konkurrenz durch die Mietwägen betreffend die Flughafenfahrten (immer zu fixen Preisen) dazu gezwungen, ebenfalls einen Fixpreis vom und zum Flughafen anzubieten; ansonsten hätte sie das Geschäft der Flughafenfahrten mehr oder weniger gänzlich an die Mietwägen verloren (siehe obige Feststellungen). Aus diesen Umständen ergibt sich - insbesondere im Hinblick auf die Interessen der Letztverbraucher - eine volkswirtschaftliche Rechtfertigung des Kartells im Sinne von Paragraph 23, Ziffer 3, KartG. Somit war das Kartell nicht zu untersagen und der entsprechende Antrag abzuweisen.
Botenfahrten:
Der seinerzeit von *****, ***** und "*****" angewendete "Zonentarif für Kurierfahrten" wurde durch die unverbindliche Verbandsempfehlung zu 25 Kt 238/01, registriert im Kartellregister unter V 105/2, ersetzt, wobei es den Taxiunternehmern frei steht, ob sie um diesen Tarif fahren oder nicht. Diesbezüglich liegt daher keine "rechtswidrige Kartellvereinbarung" vor, wie von der Antragstellerin vorgebracht, zumal der ursprünglich gegebene und von der Antragstellerin inkriminierte Sachverhalt nicht mehr gegeben ist. Auch der diesbezügliche Antrag auf Untersagung der Durchführung eines Kartells war daher abzuweisen.Der seinerzeit von *****, ***** und "*****" angewendete "Zonentarif für Kurierfahrten" wurde durch die unverbindliche Verbandsempfehlung zu 25 Kt 238/01, registriert im Kartellregister unter römisch fünf 105/2, ersetzt, wobei es den Taxiunternehmern frei steht, ob sie um diesen Tarif fahren oder nicht. Diesbezüglich liegt daher keine "rechtswidrige Kartellvereinbarung" vor, wie von der Antragstellerin vorgebracht, zumal der ursprünglich gegebene und von der Antragstellerin inkriminierte Sachverhalt nicht mehr gegeben ist. Auch der diesbezügliche Antrag auf Untersagung der Durchführung eines Kartells war daher abzuweisen.
Antrag, den Antragsgegnern aufzutragen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustel- len:
Soweit die Antragstellerin die Abstellung des Missbrauchs von marktbeherrschenden Stellungen schlechthin begehrt, ist der Antrag schon wegen Unbestimmtheit abzuweisen.
Der Antrag, den Antragsgegnerinnen den Auftrag zu erteilen, jedermann die freie Wahl ihrer gegebenen Vertragskonditionen zu gewähren war abzuweisen, weil auch ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht jedermann die freie Wahl seiner gegebenen Vertragskonditionen gewähren muss; ihm kann lediglich aufgetragen werden, ein bestimmtes Verhalten abzustellen, wenn dieses einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt.
Der Antrag auf Abstellung des vertraglichen Zwanges für die bargeldlose Abrechnung von Taxifahrten durch Taxikarten, welche Art und welchen Inhalts immer, und mittels Taxiterminals war abzuweisen, weil das Anbieten der Abrechnung über Kundenkarten das Volumen der vermittelten Taxifahrten erheblich fördert und Kreditkartenlesegeräte in Taxis aufgrund des entsprechenden Kundenwunsches heute unabdingbar sind (siehe obige Feststellungen sowie OGH vom 15.5.2000, 16 Ok 2/00).
Inwiefern die ausschließliche Nutzung von den den Antragsgegnerinnen gehörenden bzw. von ihnen gemieteten oder ihnen sonst wie zur Verfügung stehenden privaten Taxistandplätzen, wo immer sie sich befinden, ausschließlich durch Mitglieder bzw. Vertragspartner der Antragsgegnerinnen, der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sein soll, ist nicht erkennbar.
Eine Kanalisierung von Aufträgen an Mitglieder der Fünft- und Siebentantragsgegnerinnen wurde nicht erwiesen.
Für die beantragte Einziehung aller derzeit ausgegebenen Bons und Einmalwertkarten sowie aller sonstigen Fahrtenausweise für Kurierfahrten mit Sondertarif besteht keine gesetzliche Grundlage. Schließlich ist nicht erkennbar, inwieweit Werbung auf den Taxitelefonrufsäulen der Achtantragsgegnerin für die Tätigkeit der Viertantragsgegnerin ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sein soll.
Sämtliche Anträge auf Abstellung von Missbräuchen marktbeherrschender Stellungen waren daher abzuweisen.
Aufgrund der Abweisung des Hauptbegehrens war auch dem Veröffentlichungsbegehren nicht stattzugeben.
Ein Kostenersatz der Antragstellerin an die Antragsgegnerinnen war nicht auszusprechen, da die gegenständliche Rechtsverfolgung nicht als mutwillig anzusehen ist.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11