Eine Zahlungserleichterung (Stundung) nach § 212 BAO kann nicht mehr bewilligt werden, wenn die schuldige Abgabe, sei es auch durch zwangsweise Hereinbringung, entrichtet worden ist. *Eine Zahlungserleichterung (Stundung) nach Paragraph 212, BAO kann nicht mehr bewilligt werden, wenn die schuldige Abgabe, sei es auch durch zwangsweise Hereinbringung, entrichtet worden ist. *
E 10.3.1966, 1823/65 #1