Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1972 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung

Paragraph 20, (1) Bei der Berechnung der Steuer ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 - soweit nicht Absatz 4, gilt - von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes entstanden ist. Dem ermittelten Betrag sind die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14 sowie nach Paragraph 16, Absatz 2, geschuldeten Beträge hinzuzurechnen. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Ein Unternehmer, der für einen Betrieb den Gewinn gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann dieses Wirtschaftsjahr durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung als Veranlagungszeitraum wählen; dies gilt jedoch nicht für Unternehmer,

  1. Ziffer eins
    die ihre Umsätze gemäß Paragraph 17, Absatz 2, nach vereinnahmten Entgelten berechnen,
  2. Ziffer 2
    bei denen Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist oder
  3. Ziffer 3
    bei denen das Wirtschaftsjahr nicht mit Ablauf eines Kalendermonates endet.
Die Erklärung ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres abzugeben und bindet den Unternehmer an das für die Gewinnermittlung maßgebende Wirtschaftsjahr. Im Falle der Änderung des für die Gewinnermittlung maßgebenden Wirtschaftsjahres tritt auch eine entsprechende Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Umsatzsteuer ein. Weicht der Veranlagungszeitraum vom Kalenderjahr ab, so finden die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2 und 6 keine Anwendung.
  1. Absatz 2Von dem nach Absatz eins, errechneten Betrag sind die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach Paragraph 12, abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer kann bereits als in jenen Kalendermonat fallend angesehen werden, der dem Kalendermonat vorangeht, in dem sie entrichtet worden ist.
  2. Absatz 3Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres. Wählt ein Unternehmer ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum (Absatz eins,), so sind alle Umsätze, die er in diesem Zeitraum im Rahmen seines Unternehmens ausführt, diesem Veranlagungszeitraum zuzuordnen; als Veranlagungszeitraum im Jahr des Überganges gilt der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres. Fallen die Voraussetzungen für einen vom Kalenderjahr abweichenden Veranlagungszeitraum nachträglich weg, so ist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das Kalenderjahr Veranlagungszeitraum; in einem solchen Fall gilt der Zeitraum vom Ende des Wirtschaftsjahres bis zum Beginn des folgenden Kalenderjahres als eigener Veranlagungszeitraum. Ist das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr Veranlagungszeitraum, so tritt in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle des Kalenderjahres sinngemäß das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr.
  3. Absatz 4Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern ist die Steuer für jeden einzelnen Umsatz von den Zollämtern zu erheben (Einzelbesteuerung). Ein Vorsteuerabzug (Absatz 2,) ist in diesen Fällen nicht zulässig.
  4. Absatz 5In den Fällen des Absatz 4, bleibt das Recht des Unternehmers, beim zuständigen Finanzamt den Vorsteuerabzug nach Maßgabe des Paragraph 12, geltend zu machen, unberührt, wenn die gesetzliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung eingehalten wird. Der Unternehmer hat in der Voranmeldung (Steuererklärung) anzugeben, daß für die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eine Einzelbesteuerung erfolgt ist; im Falle einer Veranlagung ist für solche Umsätze eine Steuer nicht festzusetzen.
  5. Absatz 6Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt Paragraph 24, Absatz 2,

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12050116

Alte Dokumentnummer

N3198811863A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P20/NOR12050116

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