Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR) Art. 1

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 411/1982

Typ

Vertrag – UdSSR

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 1

Persönlicher Geltungsbereich

Ziffer eins Dieses Abkommen gilt für Personen, die hinsichtlich der Besteuerung in einem oder in beiden Vertragsstaaten als ansässig gelten.

Ziffer 2 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“

  1. Litera a
    in bezug auf eine in der UdSSR ansässige Person: eine juristische Person oder eine andere in der UdSSR steuerlich wie eine juristische Person behandelte Organisation, die nach den Gesetzen der UdSSR oder einer Unionsrepublik errichtet ist, oder eine natürliche Person, die in bezug auf die Besteuerung in der UdSSR ihren ständigen Wohnsitz in der UdSSR hat;
  2. Litera b
    in bezug auf eine in Österreich ansässige Person: eine juristische Person oder eine andere in Österreich steuerlich wie eine juristische Person behandelte Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich hat, oder eine natürliche Person, die in bezug auf die Besteuerung in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

Ziffer 3 Ist nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

  1. Litera a
    Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
  2. Litera b
    kann nicht bestimmt werden, in welchem der Staaten die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  3. Litera c
    hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
  4. Litera d
    wird die Person von beiden Staaten jeweils als ihr Staatsangehöriger behandelt oder ist die Person Staatsangehöriger keines der Staaten, so gehen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Artikel 18 dieses Abkommens vor.

Ziffer 4 Ist nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

10004359

Dokumentnummer

NOR12047795

Alte Dokumentnummer

N3198241702J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/411/A1/NOR12047795

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