Die Republik Österreich |
und |
die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte |
(im Folgenden "Agentur" genannt), |
Unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 (im Folgenden: Verordnung) zur Errichtung der "Agentur der Europäischen Union für Grundrechte",
Unter Bezugnahme auf Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung, der bestimmt, dass die Agentur ihren Amtssitz in Wien hat,
Im Hinblick darauf, dass Artikel 26 der Verordnung festlegt, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden "Protokoll" genannt) auf die Agentur Anwendung findet; im Hinblick darauf, dass Artikel 24 der Verordnung festlegt, dass für das Personal der Agentur die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gelten,
Im Hinblick darauf, dass auch die am 20. Jänner 2000 in Brüssel unterzeichnete Vereinbarung über die Durchführungsmodalitäten zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften1 (im Folgenden "Durchführungsmodalitäten" genannt) für die Agentur gilt,
Im Hinblick darauf, dass für die Umsetzung bestimmter Artikel des genannten Protokolls und der Durchführungsmodalitäten sowie für zusätzliche Angelegenheiten weitere Bestimmungen getroffen werden müssen,
Sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2000. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 24 aus 2000,.