Aus § 6 Z 10 EStG 1972 ist abzuleiten, daß das EStG 1972 nur für die in dieser Bestimmung genannten Arten von Subventionen, nicht aber für andere Arten von Zuschüssen die Absetzung von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zuläßt (Hinweis E 9.6.1986, 84/14/0128, 0129).Aus Paragraph 6, Ziffer 10, EStG 1972 ist abzuleiten, daß das EStG 1972 nur für die in dieser Bestimmung genannten Arten von Subventionen, nicht aber für andere Arten von Zuschüssen die Absetzung von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zuläßt (Hinweis E 9.6.1986, 84/14/0128, 0129).