Bundesrecht konsolidiert

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Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 10

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

19.12.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 3
Schutzvorschriften für Jugendliche

Arbeitszeit

Paragraph 10,
  1. Absatz einsTägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Einrechnung der Ruhepausen (Paragraph 15,). Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
  2. Absatz 2Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern beschäftigt, so darf die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet die in den folgenden Bestimmungen vorgesehene Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Im Falle des Absatz 2, ist der Jugendliche verpflichtet, jedem seiner Dienstgeber mitzuteilen, in welchem Ausmaß er jeweils in den einzelnen Betrieben beschäftigt ist.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Arbeitszeit Jugendliche (UM)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12103099

Alte Dokumentnummer

N6198720048J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P10/NOR12103099

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