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3. AEV für kommunales Abwasser § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

3. AEV für kommunales Abwasser

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 249/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

04.07.2006

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anlage A als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      für die gesamte Abwasserableitung und -reinigung eine von der Behörde geprüfte Betriebs- und Wartungsvorschrift vorliegt sowie Betrieb und Wartung der Abwasserableitungs- und -reinigungsanlage nachweislich nach dieser Betriebs- und Wartungsvorschrift erfolgen und
    2. Ziffer 2
      der Betrieb gemäß Ziffer eins, durch eine Person erfolgt, deren Fachkunde der Behörde durch eine abgeschlossene einschlägige Ausbildung nachgewiesen worden ist, und
    3. Ziffer 3
      die Wartung gemäß Ziffer eins, durch einen Sachkundigen erfolgt und
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich des Tageswasserverbrauchs (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2,) und der täglichen Frequentierung (Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 3, Litera a und b) sowie hinsichtlich der Arbeiten gemäß Ziffer eins, genaue, regelmäßige und zeitlich durchgehende Aufzeichnungen in Form eines Betriebsbuchs geführt werden und
    5. Ziffer 5
      der Behörde in Intervallen von einem Jahr über die gemäß Ziffer eins, durchzuführenden Betriebs- und Wartungsarbeiten, die gemäß Ziffer 4, zu führenden Aufzeichnungen und das Ergebnis der gemäß Absatz 3, durchzuführenden Fremdüberwachung berichtet wird.
  3. Absatz 3Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei ein- bis viermal im jährlichen Überwachungszeitraum durchgeführter Überwachung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 6 der Anlage A ein Messwert ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung aber nicht größer als deren Zweifaches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im jährlichen Überwachungszeitraum gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 6 der Anlage A als eingehalten, wenn bei 80% der durchgeführten Überwachungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A und bei keiner Überwachung ein Messwert größer ist als das Zweifache der Emissionsbegrenzung.
    2. Ziffer 2
      Wird bei Durchführung der Probenahme gemäß Anlage C Punkt C 2 Litera a, ein Messwert des Parameters Absetzbare Stoffe (Nr. 1 der Anlage A) ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung, aber nicht größer als deren Zweifaches, so ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei Durchführung der Probenahme gemäß Anlage C Punkt C 2 Litera b, gilt die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 1 der Anlage A als eingehalten, wenn bei 80% der im Messzeitraum durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 100% überschreitet.
  4. Absatz 4Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anlage A sind gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
  5. Absatz 5Die Mindesthäufigkeiten und die sonstige Durchführung der Überwachung haben den Anforderungen der Anlage D zu entsprechen.

Schlagworte

Abwasserableitungsanlage, Betriebsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20004810

Dokumentnummer

NOR40079512

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