Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 14. Mai 1982 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. IX Abs. 2 für Österreich am 14. August 1982 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 14. Mai 1982 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. römisch IX Absatz 2, für Österreich am 14. August 1982 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben ratifiziert bzw. sind beigetreten:
Algerien, Australien, Bahamas, Bangladesh, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Costa Rica, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, El Salvador, Frankreich, Guinea, Heiliger Stuhl, Italien, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Marokko, Mexiko, Monaco, Norwegen, Panama, Polen, Portugal, Schweden, Senegal, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Britische Jungfern-Inseln, Gibraltar, Grenada, Hongkong, Insel Man, St. Helena, St. Lucia, St. Vincent und Seychellen) und Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Guam, Panamakanalzone, Porto Rico und Jungferninseln);
Australien, Bangladesh, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, El Salvador, Frankreich, Guinea, Heiliger Stuhl, Italien, Japan, Kenia, Marokko, Monaco, Norwegen, Polen, Schweden, Senegal, Spanien, Tunesien, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika;
Australien, Bangladesh, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, El Salvador, Frankreich, Guinea, Heiliger Stuhl, Italien, Japan, Kenia, Marokko, Monaco, Norwegen, Polen, Schweden, Senegal, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und Vereinigte Staaten von Amerika.
Folgende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. Vbis Abs. 1 des Abkommens, die sich auf alle der in den Art. Vter und Vquater vorgesehenen Ausnahmen beziehen, abgegeben:Folgende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. Vbis Absatz eins, des Abkommens, die sich auf alle der in den Art. Vter und Vquater vorgesehenen Ausnahmen beziehen, abgegeben:
Algerien, Bangladesh, Mexiko und Tunesien.