Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat ein aus dem Kreis der Richter des Dienststandes auszuwählendes Mitglied für die gemeinsame Kontrollinstanz zur Überwachung der Tätigkeiten von Eurojust bei der Verarbeitung personenbezogener Daten namhaft zu machen. Das Mitglied ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig.
  2. Absatz 2Die Funktionsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet vom Tag der Namhaftmachung beim Generalsekretariat des Rates und bei Eurojust. Eine abermalige Namhaftmachung ist zulässig. Ist das Mitglied am Ende seiner Funktionsdauer ständiges Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz, verlängert sich seine Funktionsdauer bis zu seinem Ausscheiden als ständiges Mitglied. Nach dem Ende der Funktionsdauer bleibt das Mitglied für die Behandlung jener Beschwerden zuständig, an deren Überprüfung es zuvor teilgenommen hat. Vor Ablauf der Funktionsdauer kann das Mitglied gegen seinen Willen nur unter den Voraussetzungen für eine Versetzung, eine Suspendierung oder einen Amtsverlust nach dem Richterdienstgesetz und nach dem darin vorgesehenen Verfahren abberufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052040

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P65/NOR40052040

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