Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1972 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

24.10.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3 bis 8:
ab 1. 1. 1987 (Veranlagungsjahr 1987)
Abschn. I Art. II Z 2 BGBl. Nr. 562/1986.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

römisch III. TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

  § 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen

beträgt jährlich

für die ersten         50 000 S................21 vH

für die weiteren       50 000 S................27 vH

für die weiteren       50 000 S................33 vH

für die weiteren       50 000 S................39 vH

für die weiteren       50 000 S................45 vH

für die weiteren       50 000 S................51 vH

für die weiteren      200 000 S................55 vH

für die weiteren      500 000 S................58 vH

für die weiteren      500 000 S................60 vH

für alle weiteren Beträge......................62 vH

  1. Absatz 2Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.
  2. Absatz 3Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 6 460 S jährlich zu. Beträgt das zu versteuernde Einkommen weniger als 500 000 S, so erhöht sich der Absetzbetrag um 1 vH des Unterschiedsbetrages zwischen 500 000 S und dem zu versteuernden Einkommen, höchstens jedoch um 2 000 S.
  3. Absatz 4Ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 3 900 S jährlich zuzüglich 600 S jährlich für jedes Kind im Sinne des Paragraph 119, steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 14 a, außer Ansatz.

    Der Absetzbetrag steht auch jedem Alleinerhalter mit mindestens einem Kind im Sinne des Paragraph 119, zu. Alleinerhalter ist jeder Steuerpflichtige, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt oder nicht verheiratet ist und nicht dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, sofern er für sich entweder keine Unterhaltsleistungen oder solche von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erhält. Den Unterhaltsleistungen gleichzuhalten sind Einkünfte aus Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten, die der Steuerpflichtige neben anderen Einkünften von mehr als 10 000 S jährlich erhält.

  4. Absatz 5Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zu. Der Absetzbetrag darf die Steuer nicht übersteigen, die nach Absatz eins bis 4 und 7 auf die Einkünfte im Sinne des ersten Satzes entfallen würde. Einem Grenzgänger (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) steht ein Grenzgängerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zu. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
  5. Absatz 6Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 640 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu.
  6. Absatz 7Beträgt die Einkommensteuer weniger als 1 500 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 1 500 S und der Einkommensteuer.
  7. Absatz 8Die in den Absatz 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach Absatz eins und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen.
  8. Absatz 9Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnittes der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1986

Schlagworte

Umrechnungskurs, Lebensgefährte, Ruhebezüge, Versorgungsbezüge

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12048755

Alte Dokumentnummer

N3198613045R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P33/NOR12048755

Navigation im Suchergebnis