Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 158

Kurztitel

Ärztegesetz 1998Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

Vorheriger SuchbegriffBGBl. I Nr. 169/1998Nächster Suchbegriff

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 158

Inkrafttretensdatum

11.11.Vorheriger Suchbegriff1998Nächster Suchbegriff

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG Vorheriger Suchbegriff1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 158,

Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Paragraph 194, erster Satz gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauenspersonen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142796

Alte Dokumentnummer

N8199855700L

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