Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.01.1812
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse.
§ 46.Paragraph 46,
Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Verlöbnis, Teil
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017736
Alte Dokumentnummer
N2181110216Z