Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
13.06.2007
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Text
Sonderbestimmungen für das Werkschulheim Felbertal in Ebenau
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz einsDie Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal haben gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der Vorprüfung in den technisch-geweblichen (Anm: richtig: technisch-gewerblichen)Anmerkung, richtig: technisch-gewerblichen) Unterrichtsgegenständen (fachliche Abschlußprüfung) nachzuweisen.
(2)Absatz 2Die Regelungen für das Realgymnasium sind entsprechend anzuwenden. In Abweichung von § 5 Abs. 1 kann der Wahlpflichtgegenstand Französisch ein Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung bilden; § 5 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Die Wahlpflichtgegenstände Latein, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Biologie und Umweltkunde gelten nur dann als vertiefende und erweiternde Wahlpflichtgegenstände (§ 20 Abs. 1 Z 1), wenn sie in der 8. und 9. Klasse besucht wurden.Die Regelungen für das Realgymnasium sind entsprechend anzuwenden. In Abweichung von Paragraph 5, Absatz eins, kann der Wahlpflichtgegenstand Französisch ein Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung bilden; Paragraph 5, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Die Wahlpflichtgegenstände Latein, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Biologie und Umweltkunde gelten nur dann als vertiefende und erweiternde Wahlpflichtgegenstände (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,), wenn sie in der 8. und 9. Klasse besucht wurden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR40087808