Bundesrecht konsolidiert

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Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 432/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

13.06.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres
2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.

Text

Sonderbestimmungen für das Werkschulheim Felbertal in Ebenau

Paragraph 53,
  1. Absatz einsDie Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal haben gleichzeitig mit der Anmeldung zur Reifeprüfung den erfolgreichen Abschluß der Vorprüfung in den technisch-geweblichen Anmerkung, richtig: technisch-gewerblichen) Unterrichtsgegenständen (fachliche Abschlußprüfung) nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Regelungen für das Realgymnasium sind entsprechend anzuwenden. In Abweichung von Paragraph 5, Absatz eins, kann der Vorheriger SuchbegriffWahlpflichtgegenstand Französisch ein Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung bilden; Paragraph 5, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Die Wahlpflichtgegenstände Latein, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Biologie und Umweltkunde gelten nur dann als vertiefende und erweiternde Wahlpflichtgegenstände (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,), wenn sie in der 8. und 9. Klasse besucht wurden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40087808

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/432/P53/NOR40087808

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