Bundesrecht konsolidiert

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25 S – Ferdinand Raimund § 2

Kurztitel

25 S – Ferdinand Raimund

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Paragraph 2,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat ein Brustbild Ferdinand Raimunds mit verschränkten Armen, umgeben von der kreisförmigen Umschrift „Ferdinand Raimund“ und der Jahreszahl „1966“ zu zeigen. Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10004002

Dokumentnummer

NOR12044708

Alte Dokumentnummer

N3196619784J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/57/P2/NOR12044708

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