Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten an die Bank für internationalen Zahlungsausgleich
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.10.1992
Außerkrafttretensdatum
30.10.1997
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 4 iVm
BGBl. III Nr. 187/1997
Titel
Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das „Joint Vienna Institute“
StF:
BGBl. Nr. 624/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2018
Gesetzesnummer
10001212
Dokumentnummer
NOR11001218
Alte Dokumentnummer
N1199222911J