Bundesrecht konsolidiert

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2. Rückstellungsanspruchsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Rückstellungsanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1951

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.08.1951

Außerkrafttretensdatum

30.01.1954

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie zufolge der Bestimmungen des Paragraph eins, zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten machen diese im eigenen Namen geltend. Es kommen ihnen alle Rechte des Eigentümers, dem entzogen worden ist, zu. Dessen Gläubigern haften sie, beginnend mit dem Zeitpunkte der tatsächlich erfolgten Rückstellung, für Verbindlichkeiten, die zum rückgestellten Vermögen gehören, bis zum Werte der rückerhaltenen Vermögen abzüglich des Wertes der dem Erwerber nach den Rückstellungsgesetzen gebührenden Leistungen. Bei der gerichtlichen Geltendmachung solcher Verbindlichkeiten gegen die zufolge der Bestimmungen des Paragraph eins, zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten ist bis 31. Dezember 1951 auf den Zeitablauf kein Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Zu diesen Verbindlichkeiten gehören nicht die Ansprüch aus Dienstverhältnissen gegenüber den in Spalte B des Paragraph eins, angeführten, nicht mehr bestehenden juristischen Personen; diese Ansprüche sind von dem in Spalte A des Paragraph eins, unter der gleichen Ziffer angeführten Vermögensträger zu erfüllen, und zwar soweit die nicht mehr bestehenden juristischen Personen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehende Stiftungen, Fonds und Anstalten (Paragraph 12, Beamten-Überleitungsgesetz) waren, nach Maßgabe des Beamten-Überleitungsgesetzes, hinsichtlich der Dienstnehmer der übrigen in Spalte B des Paragraph eins, genannten aufgelösten juristischen Personen nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 7 und 9 bis 19 des Siebenten Rückstellungsgesetzes.
  3. Absatz 3Wenn eine der in Spalte A des Paragraph eins, genannten juristischen Personen rückgestelltes Vermögen an eine andere juristische Person überträgt, die funktionell an die Stelle der unter gleicher Ziffer in Spalte B genannten aufgelösten juristischen Personen getreten ist, ist diese Körperschaft den Gläubigern gemäß Absatz eins, im Verhältnis zum Werte des ihr übertragenen Vermögens an Stelle der übertragenden Körperschaft verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20001667

Dokumentnummer

NOR40025399

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/176/P2/NOR40025399

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