Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 29a

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29a

Inkrafttretensdatum

19.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Maßnahmen anlässlich der endgültigen Einstellung der Tätigkeit bzw. der Auflassung von Anlagen in denen gewisse industrielle Tätigkeiten durchgeführt werden

Paragraph 29 a,
  1. Absatz einsBetreiber von Anlagen, in denen eine oder mehrere der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19 Juni 2012 S 25, angeführten Tätigkeiten durchgeführt werden, haben – unbeschadet Paragraph 29, – bei endgültiger Einstellung ihrer Tätigkeiten den Stand der Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden, ein letztes Mal zu bewerten (Paragraph 134 a,).
  2. Absatz 2Im Fall der endgültigen Einstellung der Tätigkeit einer Anlage, die Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU unterliegt, hat der Betreiber dieser Anlage erforderlichenfalls die jeweiligen Maßnahmen gemäß Ziffer eins und 2 oder 3 zu setzen:
    1. Ziffer eins
      Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins und wenn durch die Anlage erhebliche Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht wurden, hat der Anlagenbetreiber – unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit – alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu setzen, um das Anlagengelände in den im Bericht über den Ausgangszustand (Paragraph 134 a, Absatz eins,) festgestellten Zustand zurückzuführen.
    2. Ziffer 2
      Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins und sofern infolge genehmigter Tätigkeiten vom Betreiber bereits vor dem 7. Jänner 2013 verursachte Grundwasserverschmutzungen auf dem Anlagengelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Folge haben, hat der Anlagenbetreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu ergreifen, damit das Anlagengelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigem Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
    3. Ziffer 3
      Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung des Betreibers zur Erstellung eines Berichtes über den Ausgangszustand besteht, hat der Betreiber dennoch für das Anlagengelände die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu treffen, damit das Anlagengelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigem Nutzung infolge genehmigter gleichartiger Tätigkeiten, keine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt mehr darstellen.
  3. Absatz 3Alle auf Grundlage der letztmaligen Bewertung notwendigen Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind der zuständigen Behörde unverzüglich nach endgültiger Einstellung der Tätigkeit unter Vorlage entsprechender Unterlagen anzuzeigen. Diese hat dem Anlagenbetreiber die Durchführung der gemäß Absatz 2, jeweils erforderlichen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Paragraph 29, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40151502

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P29a/NOR40151502

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