Bundesrecht konsolidiert

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Wasserrechtsgesetz 1959 § 58

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Förderung der Gewässerkunde.

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDie Wasserberechtigten sind auf Verlangen des Landeshauptmannes in zumutbarem Umfange zu gewässerkundlichen Beobachtungen und Messungen oder zur Aufstellung, Instandhaltung und Bedienung gewässerkundlicher Einrichtungen sowie zur Bekanntgabe von Beobachtungs- und Meßergebnissen verpflichtet. Auch kann die Verpflichtung zur Erstattung oder Weitergabe von Hochwassernachrichten auferlegt werden.
  2. Absatz 2Ebenso können die Wasserberechtigten durch Bescheid verhalten werden, Beobachtungen, Messungen und sonstige Maßnahmen zu dulden und zu unterstützen, die zur Förderung Gewässerkunde auf ihren Grundstücken und Anlagen ausgeführt werden.
  3. Absatz 3Soweit den Wasserberechtigten aus Verfügungen gemäß Absatz 2, besondere Aufwendungen oder Nachteile erwachsen, finden die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4Die Wasserberechtigten haben den behördlichen Organen Einsicht in vorhandenes gewässerkundliches Material zu gewähren. Dieses Material darf nur dann veröffentlicht oder von Dritten verwendet werden, wenn die Wasserberechtigten keine begründeten Einwendungen dagegen geltend machen.

Schlagworte

Beobachtungsergenis

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141186

Alte Dokumentnummer

N8199747114L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/215/P58/NOR12141186

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