Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei) Art. 29

Kurztitel

DoppelbesteuerungNächster Suchbegriff – Einkommensteuer (Vorheriger SuchbegriffTürkei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 96/2009

Typ

Vertrag - Türkei

§/Artikel/Anlage

Art. 29

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 28. März 2008, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

20006481

Dokumentnummer

NOR40110833

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