(2)Absatz 2Grund und Boden umfaßt die Kulturgattungen Acker, Wiese, Weide, Garten (Gemüse- und Obstgarten sowie Park), Weingarten, Olivengarten, Brachland (Überschwemmungsgebiet), Alpen, Wald, Gewässer sowie Bauflächen. Wege, Gräben, Hecken, Grenzraine und dergleichen sind der Grundstücksfläche, zu der sie gehören, zuzurechnen.