Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

1. TEIL

PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT

Paragraph eins, (1) Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.

  1. Absatz 2Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
  2. Absatz 3Beschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im Paragraph 98, aufgezählten Einkünfte.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049880

Alte Dokumentnummer

N3198811089E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P1/NOR12049880

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