Verfassungsgerichtshof (VfGH)

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Rechtssatz für G52/87

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

11368

Geschäftszahl

G52/87

Entscheidungsdatum

16.06.1987

Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EStG 1972 §34
EStG 1972 §34 Abs2 zweiter Satz
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1972 § 34 gültig von 23.01.1992 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 34 gültig von 07.08.1987 bis 22.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1987
  3. EStG 1972 § 34 gültig von 22.12.1984 bis 06.08.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 34 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. EStG 1972 § 34 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 243/1982
  6. EStG 1972 § 34 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 34 gültig von 01.03.1982 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  8. EStG 1972 § 34 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. EStG 1972 § 34 gültig von 01.07.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  10. EStG 1972 § 34 gültig von 30.12.1977 bis 30.06.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  11. EStG 1972 § 34 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 34 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. EStG 1972 § 34 gültig von 23.01.1992 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 34 gültig von 07.08.1987 bis 22.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1987
  3. EStG 1972 § 34 gültig von 22.12.1984 bis 06.08.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 34 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. EStG 1972 § 34 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 243/1982
  6. EStG 1972 § 34 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 34 gültig von 01.03.1982 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1982
  8. EStG 1972 § 34 gültig von 20.12.1980 bis 28.02.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. EStG 1972 § 34 gültig von 01.07.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  10. EStG 1972 § 34 gültig von 30.12.1977 bis 30.06.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  11. EStG 1972 § 34 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 34 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974

Leitsatz

Ausschluß der Leistung eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) von der Begünstigung für außergewöhnliche Belastungen in §34 Abs2 zweiter Satz EStG 1972; das Kriterium der Außergewöhnlichkeit ist auch dann gegeben, wenn eine Belastung eine große Gruppe von Steuerpflichtigen in einer spezifischen Situation (hier: Eltern, deren Kinder heiraten) in gleicher Weise trifft; keine sachlich rechtfertigenden Gründe für die Abweichung von den Grundsätzen des §34; Verstoß des §34 Abs2 zweiter Satz gegen den Gleichheitsgrundsatz

Rechtssatz

§34 Abs1 erster Satz EStG 1972 räumt dem Steuerpflichtigen grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Ermäßigung der Einkommensteuer bei Aufwendungen ein, die außergewöhnlich sind, dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und eine wesentliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewirken. Die Außergewöhnlichkeit der Belastung wird in Abs2 des §34 dahin umschrieben, daß dem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen müssen. Mit dem in Prüfung gezogenen zweiten Satz des Absatzes 2 wird die Begünstigung (einzig und allein) für eine bestimmte Art von Aufwendungen (Heiratsgut, Ausstattung) von vorne herein ausgeschlossen, weil - so das Motiv des Gesetzgebers - diese Aufwendungen nicht außergewöhnlich seien.

Dieser Prämisse kann sich der Verfassungsgerichtshof nicht anschließen: Zwar trifft es zu, daß die (zivilrechtlich erzwingbare) Verpflichtung zur Leistung eines Heiratsgutes bzw. einer Ausstattung alle Elternteile von Kindern trifft, die eine Ehe eingehen. Es ist auch einzuräumen, daß die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und die Lehre die Frage der Außergewöhnlichkeit einer Belastung überwiegend so ausgelegt haben, daß es sich um Belastungen handeln muß, die nicht in den allgemeinen Verhältnissen, sondern in den besonderen Verhältnissen des einzelnen Steuerpflichtigen oder einer kleinen Minderheit von Steuerpflichtigen begründet sind (VwSlg. 2677/F, Zapletal-Hofstätter zu §33 EStG 1967, TZ 6, siehe hiezu auch VfSlg. 8341/1978, S 453).

Es scheint aber im Hinblick auf das Erk. VfSlg. 9374/1982 (betreffend §34 Abs3 EStG 1972) bei einer zusammenschauenden Betrachtung der im §34 EStG 1972 enthaltenen Bestimmungen, daß das Kriterium der Außergewöhnlichkeit auch dann gegeben ist, wenn eine Belastung eine große Gruppe von Steuerpflichtigen in einer spezifischen Situation (hier: die Eltern, deren Kinder heiraten) in gleicher Weise trifft.

Es steht dem Gesetzgeber sicherlich frei, Begünstigungen wie etwa die im §34 EStG 1972 enthaltenen zu schaffen (s. VfSlg. 9374/1982, S 276). Es stünde dem Gesetzgeber auch frei, die in §34 EStG 1972 enthaltene Begünstigung als solche abzuschaffen, wenn er den damit verbundenen Einnahmenentfall oder den Verwaltungsaufwand als zu hoch erachtet. Wenn der Gesetzgeber aber die Begünstigung nach einem bestimmten - dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden - System gewährt, bedarf ein Abweichen von einem solchen System (wie hier bei Heiratsgut und Ausstattung) abermals einer sachlichen Rechtfertigung vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 8572/1979, 9138/1981, siehe auch Korinek, 'Gedanken zur Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitsgrundsatz nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes' in: FS Melichar, 1983, S 49).

Die Berücksichtigung der Verwaltungsvereinfachung bei Beurteilung der Sachlichkeit einer Regelung dürfte wohl auch nicht so weit gehen, daß damit eine in sich unsachliche Durchbrechung eines Systems gerechtfertigt wird; mit anderen Worten: es scheint nicht anzugehen, daß der Gesetzgeber eine Begünstigung unter gewissen Voraussetzungen gewährt, die Begünstigung aber in jenen Fällen ausschließt, bei denen die Überprüfung der Voraussetzungen einen seiner Auffassung nach zu hohen Aufwand erfordert.

Aufhebung des zweiten Satzes des §34 Abs2 des Bundesgesetzes vom 24.11.1972 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1972 - EStG 1972), BGBl. Nr. 440 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 587 aus 1983, wegen Gleichheitswidrigkeit.

Festhalten am Prüfungsbeschluß:

"Wenn man davon ausgeht, daß auch die Hingabe eines Heiratsgutes oder einer Ausstattung die Kriterien der Außergewöhnlichkeit aufweisen kann, dann scheint kein sachlicher Grund vorhanden zu sein, gerade diese Art(und nur diese Art) von Aufwendungen grundsätzlich und ausnahmslos von der Begünstigung auszunehmen vergleiche im gegebenen Zusammenhang auch Beiser, 'Nichtabzugsfähigkeit des Heiratsgutes - verfassungswidrig?', ÖStZ 1984, S 234 ff). Es liegt auf der Hand, daß die Aufhebung einer Steuerbegünstigung dem eigentlichen Zweck einer Abgabe, der Einnahmenerzielung, zugute kommt, doch kann dies nicht in Form einer in sich nicht sachlichen Teilaufhebung der Begünstigung erfolgen. Die Berücksichtigung der Verwaltungsvereinfachung bei Beurteilung der Sachlichkeit einer Regelung dürfte wohl auch nicht so weit gehen, daß damit eine in sich unsachliche Durchbrechung eines Systems gerechtfertigt wird; mit anderen Worten: es scheint nicht anzugehen, daß der Gesetzgeber eine Begünstigung unter gewissen Voraussetzungen gewährt, die Begünstigung aber in jenen Fällen ausschließt, bei denen die Überprüfung der Voraussetzungen einen seiner Auffassung nach zu hohen Aufwand erfordert. Auch eine allfällige mißbräuchliche Inanspruchnahme der Begünstigung scheint an der Gleichheitswidrigkeit des in Prüfung gezogenen Satzes nichts ändern zu können, weil das Abstellen auf ein Angehörigenverhältnis nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht ausreicht, eine steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Schlechterstellung sachlich zu begründen (siehe zB VfSlg. 8709/1979, S 418 und 10.157/1984, S 213)."

Gleichheitswidrigkeit des §34 Abs2 zweiter Satz EStG 1972 in der Fassung des AbgÄG 1983.

Abschaffung der Möglichkeit, das Heiratsgut als außergewöhnliche Belastung bei der Besteuerung geltend zu machen, kann weder durch Verwaltungsvereinfachung noch durch allfällige mißbräuchliche Inanspruchnahme der Begünstigung sachlich gerechtfertigt werden.

Entscheidungstexte

  • G 52/87
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.06.1987 G 52/87

Schlagworte

Einkommensteuer, Belastung außergewöhnliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G52.1987

Dokumentnummer

JFR_10129384_87G00052_01

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