§ 28 Abs. 7 VwGVG 2014 räumt dem VwG die Wahlmöglichkeit ein, entweder gleich in der Sache selbst zu entscheiden oder sich auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und gleichzeitig das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsansicht des VwG innerhalb einer Frist von höchstens acht Wochen nachzuholen (vgl. E 4. Juli 2016, Ra 2014/04/0015).Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 räumt dem VwG die Wahlmöglichkeit ein, entweder gleich in der Sache selbst zu entscheiden oder sich auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und gleichzeitig das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsansicht des VwG innerhalb einer Frist von höchstens acht Wochen nachzuholen vergleiche E 4. Juli 2016, Ra 2014/04/0015).