Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 05.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Bei ihrer Erstbefragung vom 05.07.2010 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie China wegen einer Enteignung verlassen habe. Anfang April 2010 sei sie von der geplanten Enteignung ihres Lebensmittelgeschäftes von den Behörden verständigt worden. Für den 01.05.2010 sei die Enteignung auf Grund der Straßenerweiterung geplant gewesen. Am 15.05.2010, als sie unterwegs gewesen sei, seien 2 Beamte vom Enteignungsbüro und 2 Polizisten zu ihr in das Geschäft gekommen. Als sie in ihr Geschäft zurückgekommen sei, habe sie gesehen, dass ein Polizist ihren Vater auf den Boden gestoßen habe. Sie sei sehr wütend gewesen und habe vom Boden eine Schaufel genommen, mit der sie auf einen Polizisten eingeschlagen habe. Daraufhin sei dieser zu Boden gefallen. Sie sei danach geflohen. Sie hätte ein anderes Lokal zugesprochen bekommen. Damit sei sie nicht einverstanden gewesen. Aus diesem Grund habe sie ihre Heimat verlassen. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund. Ende Mai 2010 habe sie ihre Heimatstadt XXXX mit dem Zug nach XXXX verlassen. Am 23.06.2010 habe sie XXXX mit einem Zug Richtung Peking verlassen. Am 24.06.2010 sei sie mit einem Schlepper von Peking direkt nach Wien geflogen. Sie habe diese Reise selbst mit dem Schlepper organisiert. Die Kosten hätten 80.000 RMB betragen. Die Kontaktaufnahme habe am Flughafen in Peking stattgefunden.Bei ihrer Erstbefragung vom 05.07.2010 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie China wegen einer Enteignung verlassen habe. Anfang April 2010 sei sie von der geplanten Enteignung ihres Lebensmittelgeschäftes von den Behörden verständigt worden. Für den 01.05.2010 sei die Enteignung auf Grund der Straßenerweiterung geplant gewesen. Am 15.05.2010, als sie unterwegs gewesen sei, seien 2 Beamte vom Enteignungsbüro und 2 Polizisten zu ihr in das Geschäft gekommen. Als sie in ihr Geschäft zurückgekommen sei, habe sie gesehen, dass ein Polizist ihren Vater auf den Boden gestoßen habe. Sie sei sehr wütend gewesen und habe vom Boden eine Schaufel genommen, mit der sie auf einen Polizisten eingeschlagen habe. Daraufhin sei dieser zu Boden gefallen. Sie sei danach geflohen. Sie hätte ein anderes Lokal zugesprochen bekommen. Damit sei sie nicht einverstanden gewesen. Aus diesem Grund habe sie ihre Heimat verlassen. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund. Ende Mai 2010 habe sie ihre Heimatstadt römisch XXXX mit dem Zug nach römisch XXXX verlassen. Am 23.06.2010 habe sie römisch XXXX mit einem Zug Richtung Peking verlassen. Am 24.06.2010 sei sie mit einem Schlepper von Peking direkt nach Wien geflogen. Sie habe diese Reise selbst mit dem Schlepper organisiert. Die Kosten hätten 80.000 RMB betragen. Die Kontaktaufnahme habe am Flughafen in Peking stattgefunden.
Im Zuge der Datenaufnahme gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrer Heimat ihre Eltern, ihr volljähriger Sohn, sowie ihr Ex-Ehemann lebten. Von 1984 bis 1990 habe sie als Hilfsarbeiterin gearbeitet, von 2000 bis 2010 sei sie selbständige Lebensmittelverkäuferin gewesen. Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland habe Provinz Liaoning,XXXX, gelautet.
Am 08.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Sie habe im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Diese seien ihr jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Ihre bei der polizeilichen Erstbefragung am 05.07.2010 wiedergegebenen Erlebnisse seien wahrheitsgemäß und vollständig. Alle Dokumente seien ihr von den Schleppern abgenommen worden. Sie habe von ihrer Geburt an an der Adresse ihrer Eltern gelebt. Diese Adresse habe sie letztmals am 15.05.2010 verlassen. Aus China sei sie am 24.06.2010 per Direktflug von Peking nach Wien ausgereist. Ihre Heimatstadt XXXX habe sie letztmals am 15.05.2010 verlassen. Bis 15.05.2010 habe sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Sohn gelebt. Ihr Sohn, ihre Mutter und ihr Vater könnten nicht mehr an dieser Adresse wohnen, weil dieses Haus abgerissen worden sei. Sie wisse nicht, wo sich ihre Eltern und ihr Sohn momentan aufhielten. Von ihrem Mann sei sie geschieden. Von 1975 bis 1980 sei sie in XXXX in die Grundschule gegangen, dann von 1980 bis 1983 in die Hauptschule. Von 1984 bis 1990 habe sie in einem genossenschaftlich geführten Metallbetrieb gearbeitet. 1991 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen, danach sei sie Hausfrau gewesen. Im Jahr 2000 habe sie sich von ihrem Mann scheiden lassen. Danach habe sie selbst für ihren Sohn und sich sorgen müssen, sie habe ein kleines Lebensmittelgeschäft geführt und zwar bis 2010. Die Eröffnung des Lebensmittelgeschäftes sei Ende Mai 2000 gewesen und sie habe den Laden bis 15.05.2010 geführt. Das Lebensmittelgeschäft habe sich in dem Haus befunden, in dem die Familie gelebt habe. Sie sei die alleinige Eigentümerin gewesen. An sich habe das Haus ihren Eltern gehört. Das Lebensmittelgeschäft sei kein eigener abgetrennter Teil des Gebäudes gewesen, der Laden sei in die Wohnung gegangen und umgekehrt, das sei nicht so säuberlich getrennt gewesen. Das Haus selbst habe ca. 60m² Wohnfläche gehabt und sei einstöckig gewesen. Sie habe einfach Lebensmittel verkauft, also Instant-Nudeln, Gewürze und Zigaretten. Sie habe keine Angestellten gehabt, ihre Eltern hätten ausgeholfen. Der Laden hätte gar nicht genug abgeworfen, um jemanden zu beschäftigen. Ihre Mutter habe eine Pension bezogen, ihr Vater habe kein Einkommen gehabt. Das Geschäft habe genug abgeworfen, dass sie davon hätten leben können und sie ihr Kind in die Schule habe schicken können. Hauptsächlich seien die Kunden Leute aus der Nachbarschaft gewesen, aber es habe auch Laufkundschaft gegeben. Befragt gab sie an, sie habe sich lediglich darum bemühen müssen, die Zulassung vom städtischen Hygieneamt zu bekommen, sonst habe es keine Formalitäten gegeben. Der Staat habe nämlich Arbeitslose dazu ermutigen wollen, sich selbstständig zu machen, deswegen habe man die Formalitäten vereinfacht. Befragt nach der diesbezüglichen Bestimmung gab sie an, sie könne keinen Gesetzestext dazu sagen. Sie wisse auch nicht, ob es ein Gesetz gebe. In der Bevölkerung wüssten aber alle, dass ehemalige Staatsangestellte viele Rechte hätten, wenn sie sich auf eigene Füße stellten. Sie müssten dann auch keine Steuern zahlen. Jedenfalls sei das im Jahr 2000 so gewesen, als sie ihren Job verloren habe. Über Vorhalt, dass sie von 1984 bis 1990 in einer genossenschaftlich geführten Metallfabrik als Arbeiterin gearbeitet habe, gab sie an, ein genossenschaftlich geführter Betrieb befinde sich im Kollektiveigentum. Wenn man dort entlassen werde, habe man denselben Status wie ein entlassener Staatsangestellter. Im Jahr 2000 habe sie nicht ihren Arbeitsplatz verloren, sondern habe sich insofern eine Veränderung ergeben, als sie nicht mehr verheiratet gewesen sei. Zwischen 1990 und 2000 habe sie jedenfalls den Status einer erwerbslosen Person gehabt, das habe mit ihrer Tätigkeit als Hausfrau nichts zu tun. Wenn sie während dieser Zeit keine staatliche Unterstützung bekommen habe, so nur deswegen, weil sie ihr damaliger Ehemann erhalten habe. Sie habe monatlich Umsatzsteuer abführen müssen und zwar 100 RMB für jeweils 1.000 RMB Umsatz. Diese Steuer sei immer vom zuständigen Nachbarschaftskomitee eingehoben worden. Ihr letzter Kontakt zu ihren Verwandten in China sei an dem Tag gewesen, als das alles passiert sei und seit damals wisse sie nicht mehr, wo sie sich aufhielten. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihre Straße hätte verbreitert werden sollen. Das habe die Behörde so angeordnet. Deswegen sei es notwendig gewesen, die Häuser an dieser Straße abzureißen. Die Beschwerdeführerin sei damit überhaupt nicht einverstanden gewesen, sie habe sogar daran gedacht, ihr Haus umzubauen, damit sie mehr Platz für ihr Lebensmittelgeschäft bekomme. Aber die Behörde habe dem nicht zugestimmt. Am 15.05.2010 habe sie außerhalb des Hauses zu tun gehabt. Als sie zurückgekehrt sei, habe sie gesehen, wie 2 Beamte mit ihren Eltern eine hitzige Auseinandersetzung geführt hätten. Es sei darum gegangen, dass ihre Habseligkeiten mit Gewalt aus ihrem Haus hätten entfernt werden sollen. Ihr Vater habe sich den Beamten in den Weg gestellt und sei von diesen zu Boden gestoßen worden. Das habe sie mit eigenen Augen gesehen. Darauf habe sie sich nicht mehr zurückhalten können, sie habe ein herumliegendes Werkzeug ergriffen und damit einem der Männer auf den Kopf geschlagen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei zu Boden gestürzt. Daraufhin habe ihre Mutter zu ihr gesagt, sie solle sofort verschwinden, bevor sie Ärger mit den Behörden bekäme. Deswegen sei sie geflüchtet. Der Vorfall habe sich kurz vor Mittag ereignet, sie habe an dem Tag Waren am Bauernmarkt unweit des Geschäftes eingekauft. Die Beamten hätten das Haus für den Abriss leer bekommen wollen. Ihre Eltern seien auf dem Standpunkt gestanden, dass es noch keine Vereinbarung mit der Behörde gäbe. Deswegen sei es zum Streit gekommen. Befragt gab sie an, sie wisse nicht, für welche Behörde die 2 Beamten gearbeitet hätten. Sie hätten ein Anzeichen angesteckt gehabt und dieses Abzeichen habe man damals gut gekannt, denn immer wenn Abrisse in der Stadt geplant gewesen seien, dann seien diese Leute aufgetaucht. Befragt gab sie an, dass es sich um das Amt für städtische Infrastruktur gehandelt haben müsste, da der Abriss mit einem geplanten Straßenbau in Zusammenhang gestanden sei. Befragt, wann sie erfahren habe, dass ihr Haus hätte abgerissen werden sollen, gab sie an, es habe Anfang April 2010 eine Anrainerversammlung gegeben, auf der ihnen das mitgeteilt worden sei. Befragt, wer den Anrainern das mitgeteilt habe, führte sie aus, es habe sich um Beamte des Amtes für städtische Infrastruktur gehandelt. Befragt, welcher Abrisstermin ursprünglich geplant gewesen sei, gab sie an, es sei von Anfang an die Rede von einem Termin Mitte Mai 2010 gewesen. Befragt nach Verhandlungen mit den Anrainern führte sie aus, es sei den Anrainern versprochen worden, dass sie nach Fertigstellung der Straße wieder zurückkehren könnten. Die Beschwerdeführerin habe das zum Anlass nehmen wollen, eine Vergrößerung der Verkaufsfläche zu beantragen. Damit habe sie aber keinen Erfolg gehabt. Nachgefragt, ob sie diese Vergrößerung der Verkaufsfläche beantragt habe, gab sie an, dass sie das in Gesprächen mit Beamten des Infrastrukturamtes angesprochen habe. Diese hätten das mit dem Hinweis abgelehnt, dass die zukünftigen Wohnungen nicht unbedingt am selben Platz oder an derselben Stelle, wie die zuvor abgerissenen Häuser sein würden. Über Vorhalt, dass sie zuvor ausgeführt habe, dass es sich um Beamte des städtischen Infrastrukturamtes gehandelt haben müsste, sie das also nicht sicher wisse, nunmehr sie aber ganz konkret von einem Antrag spreche, den sie konkret beim Infrastrukturamt der Stadt gestellt habe, gab sie an, sie habe zuerst von den beiden Beamten gesprochen, die mit ihren Eltern am 15.05. gestritten hätten und sie sei erst später dazu gekommen, weshalb sie nur die Vermutung habe äußern können, dass es sich um Beamte des städtischen Infrastrukturamtes gehandelt habe, die mit dem Abriss betraut gewesen seien. Mit wem sie wegen des Umbaus verhandelt hätte, das wisse sie natürlich genau. Für die Zeit nach dem Abriss sei den Leuten keine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt worden. Sie hätten sich selbst ein Übergangsquartier suchen müssen. Sie glaube, dass man für diese Zeit aber einen Zuschuss von der Stadtregierung hätte bekommen können. Konkret habe die Behörde ihnen nur gesagt, dass sie nach der Fertigstellung der Straße lediglich ein Anrecht auf ein Haus in der ursprünglichen Größe hätten. Für die Zeit nach dem Abriss hätte ihre Familie pro Kopf monatlich 40 bis 50 RMB erhalten sollen, das aber nicht sofort, sondern erst im Nachhinein. Das heiße, dieses Geld hätten sie selbst vorschießen müssen. Ursprünglich sei das alles nur auf mündlicher Basis gewesen. Erst dann, wenn sie das Angebot der Stadtverwaltung angenommen hätten, hätten sie etwas schriftlich bekommen. Ca. die Hälfte der Anrainer habe sich darauf eingelassen, die andere Hälfte sei so wie sie gewesen. Sie wisse nicht, was sich die anderen Leute vorgestellt hätten. Ihre Situation sei insofern eine völlig andere gewesen, als sie als Geschäftsfrau ganz andere Interessen gehabt hätte. Sie hätten auch keine gemeinsamen Aktionen mit den anderen geplant. Nach der Anrainerversammlung hätte sie die Hoffnung darauf gesetzt, dass die Behörde ihrem Plan betreffend die Vergrößerung der Verkaufsfläche zustimme. Wenn das so gewesen wäre, dann hätten sie ihrerseits mit dem Abrissprojekt leben können. Ihre Vergrößerungspläne seien etwa 2 Wochen nach der erwähnten Anrainerkonferenz abgelehnt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die zuständigen Beamten von Haus zu Haus gegangen, um sich ein Bild von den jeweiligen Verhältnissen zu machen. Damals habe man ihnen deutlich zu verstehen gegeben, dass sie weder ein Anrecht darauf hätten, später an genau derselben Stelle das neue Haus zu bekommen, noch ein Anrecht darauf, die ursprüngliche Verkaufsfläche zu vergrößern. Die Zwangsräumung der Häuser Mitte Mai sei bei der Anrainerversammlung verkündet worden. Sie habe den Beamten mit einer Art Schaufel oder Spaten mit einem Holzgriff auf den Kopf geschlagen. Der Mann sei bewusstlos zu Boden gefallen. Darauf habe ihre Mutter ihr nahe gelegt, sofort zu verschwinden, sie sei dem Rat der Mutter gefolgt. Sie sei auf der Stelle weggelaufen. Es sei niemand da gewesen, der sie an der Flucht gehindert habe. Der Kollege des Mannes, den sie niedergeschlagen habe, sei damit beschäftigt gewesen, sich um den Verletzten zu kümmern. Befragt, ob am 15.05.2010 auch Beamte des Amtes für städtische Infrastruktur bei anderen Häusern in ihrer Straße gewesen seien, die das mitbekommen hätten, führte sie aus, sie könne nur sagen, dass ihre Familie immer mit denselben 2 Männern zu tun gehabt habe. Das seien genau diejenigen gewesen, die dann am 15.05.2010 wieder aufgetaucht seien. Wie das mit den anderen Häusern gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie habe nicht definitiv gewusst, dass ihr Haus und ihr Lebensmittelgeschäft Mitte Mai hätten abgerissen werden sollen. Es habe immer nur geheißen, es werde Mitte Mai soweit sein, aber die Behörde habe sich auf kein genaues Datum eingelassen. Sie hätten keinen wirklichen Plan für den Fall des tatsächlichen Abrisses des Hauses gehabt. Sie seien für den Fall, dass sie keine andere Wahl gehabt hätten, innerlich bereit gewesen, die Zwangsräumung hinzunehmen. Warum es am 15.05.2010 genau zum Streit gekommen sei, könne sie nicht sagen, weil sie nicht anwesend gewesen sei. Möglicherweise sei es ihren Eltern doch zu plötzlich gekommen. Nach dem Vorfall am 15.05.2010 sei sie mit einem öffentlichen Bus in die Provinzhauptstadt XXXX gefahren. Dort habe sie bei einer Freundin gewohnt, sie habe sich dort eine Zeitlang versteckt. Die Schleppung habe 80.000 RMB gekostet. Ca. 20.000 RMB habe sie selbst gehabt und die restlichen 60.000 RMB habe ihre Freundin organisiert. Die 20.000 RMB seien ihre Ersparnisse gewesen. Diese habe sie glücklicherweise nicht mehr holen müssen. Sie habe schon gesagt, dass sie an dem Tag einkaufen gegangen sei und deshalb habe sich dieser Betrag in bar bei ihr befunden. Sie habe 25.000 RMB in bar bei ihr gehabt, als sie in der Früh das Haus verlassen habe. Dieses Geld sei aber bei weitem nicht zur Gänze für Einkäufe bestimmt gewesen. Sie hätte eigentlich nach dem Einkaufen den Großteil der Summe auf die Bank bringen wollen. Am Bauernmarkt habe sie etwas mehr als 3.000 RMB ausgegeben. Sie habe nach dem Einkaufen dieses Geld nicht gleich zur Bank gebracht, weil sie zuerst ihre Einkäufe zu Hause hätte abstellen wollen. Die Einkäufe habe sie in einem Transportwagen, der wie ein Fahrrad mit Muskelkraft betrieben werde, transportiert. Das Geld habe sie in einer Umhängetasche gehabt. Nachdem sie den Beamten geschlagen hätte, sei sie zu Fuß und nicht mit diesem Fahrzeug geflüchtet. Am 15.05.2010 habe sie nicht besonders viele Waren gekauft, die Ladefläche sei aber vollgestellt gewesen. Der Einkauf hätte ca. für 10 Tage oder 2 Wochen gereicht. Befragt, warum sie ihr Lebensmittelgeschäft noch mit Waren für 10 Tage oder 2 Wochen aufrüste, wenn sie gewusst habe, dass ihr Haus bzw. ihr Geschäft Mitte Mai zwangsgeräumt hätte werden sollen, gab sie an, sie habe gehofft, dass die Räumung doch nicht stattfinden werde. Sie habe es für möglich gehalten, dass die Räumung nicht exakt Mitte Mai, sondern vielleicht erst einige Wochen später stattfinden würde. Sie habe einen Beamten im Dienst niedergeschlagen, dafür wäre sie ins Gefängnis gekommen, außerdem hätte sie den Mann wegen seiner Verletzungen Wiedergutmachungen zahlen müssen, deswegen sei sie geflüchtet. Konkret wisse sie nicht, ob sie zu Hause gesucht werde, es seien aber alle der Meinung gewesen, dass sie zu Hause nicht mehr weiter leben könne. Sie habe alle ihre Fluchtgründe genannt. Befragt nach dem Abzeichen, das die Beamten am 15.05.2010 getragen hätten, gab sie an, das könne sie nicht mit letzter Sicherheit sagen. Es seien Abzeichen aus blauem Stoff gewesen, das direkt auf die Uniform aufgenäht gewesen sei. Polizisten hätten auch so ein Stoffstück, auf diesem befinde sich das chinesische Schriftzeichen für Polizist. Ob die Beamten damals auch diese Schriftzeichen geführt hätten, könne sie aber nicht sagen. Nachgefragt gab sie an, dass die Farbe gut erkennbar gewesen sei, nicht aber die Aufschrift. Über Vorhalt, dass sie bei ihrer Erstbefragung angegeben habe, ihre Heimatstadt letztmals Ende Mai 2010 verlassen zu haben, heute jedoch ausgeführt habe, diese am 15.05.2010 zuletzt verlassen zu haben, gab sie an, sie habe auch letztes Mal von Mitte Mai gesprochen, nicht von Ende Mai. Über Vorhalt, dass sie am 05.07.2010 angeführt habe, dass die Zwangsenteignung für den 01.05.2010 geplant gewesen wäre, sie heute ausgeführt habe, diese wäre für Mitte Mai 2010 geplant gewesen, gab sie an, sie wisse nicht, was die Dolmetscherin letztes Mal wiedergegeben habe. Sie habe jedenfalls gesagt, dass die Behörde schon länger den Zwangsabriss geplant hätte. Sie habe aber nicht gesagt, dass der Abriss für Anfang Mai 2010 angesetzt gewesen wäre. Über Vorhalt, dass sie am 05.07.2010 von 2 Polizisten und 2 Beamten, die am 15.05.2010 in ihr Elternhaus gekommen wären, gesprochen habe, und weiters, dass sie einen Polizisten niedergeschlagen hätte, sie heute ausgeführt habe, dass nur 2 Beamte, von denen sie einen niedergeschlagen habe, in ihr Elternhaus gekommen wären und keine Polizisten, gab sie an, sie habe auch letztes Mal nichts von 2 Polizisten gesagt, habe lediglich erwähnt, dass die beiden Beamten Abzeichen getragen hätten, diese so ausgesehen hätten, wie Polizeiabzeichen. Die Dolmetscherin habe offenbar nicht gut zugehört. Über Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung eigentlich nur von ihrem Geschäftslokal gesprochen habe, das zwangsweise hätte abgerissen werden sollen und sie nicht erwähnt habe, dass es sich dabei um ihr Elternhaus gehandelt habe, führte sie aus, es habe keine Gelegenheit gegeben, das alles so ausführlich zu schildern. Sie sei auch nicht so eingehend befragt worden wie heute. Sie habe eben bei der letzten Einvernahme nur erwähnt, dass sie bei der Behörde eine Geschäftsvergrößerung beantragt habe. Über Vorhalt der Rückübersetzung der Niederschrift und ihrer Unterschrift unter dem Protokoll, gab sie an, ihr sei die Niederschrift bei weitem nicht wortwörtlich rückübersetzt worden, die Dolmetscherin habe das zusammengefasst. Wenn sie bei der Rückübersetzung gehört hätte, dass plötzlich von 4 Personen die Rede sei, dann hätte sie protestiert. Sie habe sich nach dem Vorfall zu ihrer Freundin nach XXXX begeben. Diese Freundin sei der Meinung gewesen, dass sie unbedingt ganz weit weggehen müsste, am besten ins Ausland. Sie habe das schließlich auch so gesehen. In China wäre sie nirgends sicher gewesen. Sie leide an keiner Krankheit und nehme keine Medikamente. Sie habe keine besondere Bindung an Österreich.Sie habe im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Diese seien ihr jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Ihre bei der polizeilichen Erstbefragung am 05.07.2010 wiedergegebenen Erlebnisse seien wahrheitsgemäß und vollständig. Alle Dokumente seien ihr von den Schleppern abgenommen worden. Sie habe von ihrer Geburt an an der Adresse ihrer Eltern gelebt. Diese Adresse habe sie letztmals am 15.05.2010 verlassen. Aus China sei sie am 24.06.2010 per Direktflug von Peking nach Wien ausgereist. Ihre Heimatstadt römisch XXXX habe sie letztmals am 15.05.2010 verlassen. Bis 15.05.2010 habe sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Sohn gelebt. Ihr Sohn, ihre Mutter und ihr Vater könnten nicht mehr an dieser Adresse wohnen, weil dieses Haus abgerissen worden sei. Sie wisse nicht, wo sich ihre Eltern und ihr Sohn momentan aufhielten. Von ihrem Mann sei sie geschieden. Von 1975 bis 1980 sei sie in römisch XXXX in die Grundschule gegangen, dann von 1980 bis 1983 in die Hauptschule. Von 1984 bis 1990 habe sie in einem genossenschaftlich geführten Metallbetrieb gearbeitet. 1991 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen, danach sei sie Hausfrau gewesen. Im Jahr 2000 habe sie sich von ihrem Mann scheiden lassen. Danach habe sie selbst für ihren Sohn und sich sorgen müssen, sie habe ein kleines Lebensmittelgeschäft geführt und zwar bis 2010. Die Eröffnung des Lebensmittelgeschäftes sei Ende Mai 2000 gewesen und sie habe den Laden bis 15.05.2010 geführt. Das Lebensmittelgeschäft habe sich in dem Haus befunden, in dem die Familie gelebt habe. Sie sei die alleinige Eigentümerin gewesen. An sich habe das Haus ihren Eltern gehört. Das Lebensmittelgeschäft sei kein eigener abgetrennter Teil des Gebäudes gewesen, der Laden sei in die Wohnung gegangen und umgekehrt, das sei nicht so säuberlich getrennt gewesen. Das Haus selbst habe ca. 60m² Wohnfläche gehabt und sei einstöckig gewesen. Sie habe einfach Lebensmittel verkauft, also Instant-Nudeln, Gewürze und Zigaretten. Sie habe keine Angestellten gehabt, ihre Eltern hätten ausgeholfen. Der Laden hätte gar nicht genug abgeworfen, um jemanden zu beschäftigen. Ihre Mutter habe eine Pension bezogen, ihr Vater habe kein Einkommen gehabt. Das Geschäft habe genug abgeworfen, dass sie davon hätten leben können und sie ihr Kind in die Schule habe schicken können. Hauptsächlich seien die Kunden Leute aus der Nachbarschaft gewesen, aber es habe auch Laufkundschaft gegeben. Befragt gab sie an, sie habe sich lediglich darum bemühen müssen, die Zulassung vom städtischen Hygieneamt zu bekommen, sonst habe es keine Formalitäten gegeben. Der Staat habe nämlich Arbeitslose dazu ermutigen wollen, sich selbstständig zu machen, deswegen habe man die Formalitäten vereinfacht. Befragt nach der diesbezüglichen Bestimmung gab sie an, sie könne keinen Gesetzestext dazu sagen. Sie wisse auch nicht, ob es ein Gesetz gebe. In der Bevölkerung wüssten aber alle, dass ehemalige Staatsangestellte viele Rechte hätten, wenn sie sich auf eigene Füße stellten. Sie müssten dann auch keine Steuern zahlen. Jedenfalls sei das im Jahr 2000 so gewesen, als sie ihren Job verloren habe. Über Vorhalt, dass sie von 1984 bis 1990 in einer genossenschaftlich geführten Metallfabrik als Arbeiterin gearbeitet habe, gab sie an, ein genossenschaftlich geführter Betrieb befinde sich im Kollektiveigentum. Wenn man dort entlassen werde, habe man denselben Status wie ein entlassener Staatsangestellter. Im Jahr 2000 habe sie nicht ihren Arbeitsplatz verloren, sondern habe sich insofern eine Veränderung ergeben, als sie nicht mehr verheiratet gewesen sei. Zwischen 1990 und 2000 habe sie jedenfalls den Status einer erwerbslosen Person gehabt, das habe mit ihrer Tätigkeit als Hausfrau nichts zu tun. Wenn sie während dieser Zeit keine staatliche Unterstützung bekommen habe, so nur deswegen, weil sie ihr damaliger Ehemann erhalten habe. Sie habe monatlich Umsatzsteuer abführen müssen und zwar 100 RMB für jeweils 1.000 RMB Umsatz. Diese Steuer sei immer vom zuständigen Nachbarschaftskomitee eingehoben worden. Ihr letzter Kontakt zu ihren Verwandten in China sei an dem Tag gewesen, als das alles passiert sei und seit damals wisse sie nicht mehr, wo sie sich aufhielten. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihre Straße hätte verbreitert werden sollen. Das habe die Behörde so angeordnet. Deswegen sei es notwendig gewesen, die Häuser an dieser Straße abzureißen. Die Beschwerdeführerin sei damit überhaupt nicht einverstanden gewesen, sie habe sogar daran gedacht, ihr Haus umzubauen, damit sie mehr Platz für ihr Lebensmittelgeschäft bekomme. Aber die Behörde habe dem nicht zugestimmt. Am 15.05.2010 habe sie außerhalb des Hauses zu tun gehabt. Als sie zurückgekehrt sei, habe sie gesehen, wie 2 Beamte mit ihren Eltern eine hitzige Auseinandersetzung geführt hätten. Es sei darum gegangen, dass ihre Habseligkeiten mit Gewalt aus ihrem Haus hätten entfernt werden sollen. Ihr Vater habe sich den Beamten in den Weg gestellt und sei von diesen zu Boden gestoßen worden. Das habe sie mit eigenen Augen gesehen. Darauf habe sie sich nicht mehr zurückhalten können, sie habe ein herumliegendes Werkzeug ergriffen und damit einem der Männer auf den Kopf geschlagen. Er habe das Bewusstsein verloren und sei zu Boden gestürzt. Daraufhin habe ihre Mutter zu ihr gesagt, sie solle sofort verschwinden, bevor sie Ärger mit den Behörden bekäme. Deswegen sei sie geflüchtet. Der Vorfall habe sich kurz vor Mittag ereignet, sie habe an dem Tag Waren am Bauernmarkt unweit des Geschäftes eingekauft. Die Beamten hätten das Haus für den Abriss leer bekommen wollen. Ihre Eltern seien auf dem Standpunkt gestanden, dass es noch keine Vereinbarung mit der Behörde gäbe. Deswegen sei es zum Streit gekommen. Befragt gab sie an, sie wisse nicht, für welche Behörde die 2 Beamten gearbeitet hätten. Sie hätten ein Anzeichen angesteckt gehabt und dieses Abzeichen habe man damals gut gekannt, denn immer wenn Abrisse in der Stadt geplant gewesen seien, dann seien diese Leute aufgetaucht. Befragt gab sie an, dass es sich um das Amt für städtische Infrastruktur gehandelt haben müsste, da der Abriss mit einem geplanten Straßenbau in Zusammenhang gestanden sei. Befragt, wann sie erfahren habe, dass ihr Haus hätte abgerissen werden sollen, gab sie an, es habe Anfang April 2010 eine Anrainerversammlung gegeben, auf der ihnen das mitgeteilt worden sei. Befragt, wer den Anrainern das mitgeteilt habe, führte sie aus, es habe sich um Beamte des Amtes für städtische Infrastruktur gehandelt. Befragt, welcher Abrisstermin ursprünglich geplant gewesen sei, gab sie an, es sei von Anfang an die Rede von einem Termin Mitte Mai 2010 gewesen. Befragt nach Verhandlungen mit den Anrainern führte sie aus, es sei den Anrainern versprochen worden, dass sie nach Fertigstellung der Straße wieder zurückkehren könnten. Die Beschwerdeführerin habe das zum Anlass nehmen wollen, eine Vergrößerung der Verkaufsfläche zu beantragen. Damit habe sie aber keinen Erfolg gehabt. Nachgefragt, ob sie diese Vergrößerung der Verkaufsfläche beantragt habe, gab sie an, dass sie das in Gesprächen mit Beamten des Infrastrukturamtes angesprochen habe. Diese hätten das mit dem Hinweis abgelehnt, dass die zukünftigen Wohnungen nicht unbedingt am selben Platz oder an derselben Stelle, wie die zuvor abgerissenen Häuser sein würden. Über Vorhalt, dass sie zuvor ausgeführt habe, dass es sich um Beamte des städtischen Infrastrukturamtes gehandelt haben müsste, sie das also nicht sicher wisse, nunmehr sie aber ganz konkret von einem Antrag spreche, den sie konkret beim Infrastrukturamt der Stadt gestellt habe, gab sie an, sie habe zuerst von den beiden Beamten gesprochen, die mit ihren Eltern am 15.05. gestritten hätten und sie sei erst später dazu gekommen, weshalb sie nur die Vermutung habe äußern können, dass es sich um Beamte des städtischen Infrastrukturamtes gehandelt habe, die mit dem Abriss betraut gewesen seien. Mit wem sie wegen des Umbaus verhandelt hätte, das wisse sie natürlich genau. Für die Zeit nach dem Abriss sei den Leuten keine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt worden. Sie hätten sich selbst ein Übergangsquartier suchen müssen. Sie glaube, dass man für diese Zeit aber einen Zuschuss von der Stadtregierung hätte bekommen können. Konkret habe die Behörde ihnen nur gesagt, dass sie nach der Fertigstellung der Straße lediglich ein Anrecht auf ein Haus in der ursprünglichen Größe hätten. Für die Zeit nach dem Abriss hätte ihre Familie pro Kopf monatlich 40 bis 50 RMB erhalten sollen, das aber nicht sofort, sondern erst im Nachhinein. Das heiße, dieses Geld hätten sie selbst vorschießen müssen. Ursprünglich sei das alles nur auf mündlicher Basis gewesen. Erst dann, wenn sie das Angebot der Stadtverwaltung angenommen hätten, hätten sie etwas schriftlich bekommen. Ca. die Hälfte der Anrainer habe sich darauf eingelassen, die andere Hälfte sei so wie sie gewesen. Sie wisse nicht, was sich die anderen Leute vorgestellt hätten. Ihre Situation sei insofern eine völlig andere gewesen, als sie als Geschäftsfrau ganz andere Interessen gehabt hätte. Sie hätten auch keine gemeinsamen Aktionen mit den anderen geplant. Nach der Anrainerversammlung hätte sie die Hoffnung darauf gesetzt, dass die Behörde ihrem Plan betreffend die Vergrößerung der Verkaufsfläche zustimme. Wenn das so gewesen wäre, dann hätten sie ihrerseits mit dem Abrissprojekt leben können. Ihre Vergrößerungspläne seien etwa 2 Wochen nach der erwähnten Anrainerkonferenz abgelehnt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die zuständigen Beamten von Haus zu Haus gegangen, um sich ein Bild von den jeweiligen Verhältnissen zu machen. Damals habe man ihnen deutlich zu verstehen gegeben, dass sie weder ein Anrecht darauf hätten, später an genau derselben Stelle das neue Haus zu bekommen, noch ein Anrecht darauf, die ursprüngliche Verkaufsfläche zu vergrößern. Die Zwangsräumung der Häuser Mitte Mai sei bei der Anrainerversammlung verkündet worden. Sie habe den Beamten mit einer Art Schaufel oder Spaten mit einem Holzgriff auf den Kopf geschlagen. Der Mann sei bewusstlos zu Boden gefallen. Darauf habe ihre Mutter ihr nahe gelegt, sofort zu verschwinden, sie sei dem Rat der Mutter gefolgt. Sie sei auf der Stelle weggelaufen. Es sei niemand da gewesen, der sie an der Flucht gehindert habe. Der Kollege des Mannes, den sie niedergeschlagen habe, sei damit beschäftigt gewesen, sich um den Verletzten zu kümmern. Befragt, ob am 15.05.2010 auch Beamte des Amtes für städtische Infrastruktur bei anderen Häusern in ihrer Straße gewesen seien, die das mitbekommen hätten, führte sie aus, sie könne nur sagen, dass ihre Familie immer mit denselben 2 Männern zu tun gehabt habe. Das seien genau diejenigen gewesen, die dann am 15.05.2010 wieder aufgetaucht seien. Wie das mit den anderen Häusern gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie habe nicht definitiv gewusst, dass ihr Haus und ihr Lebensmittelgeschäft Mitte Mai hätten abgerissen werden sollen. Es habe immer nur geheißen, es werde Mitte Mai soweit sein, aber die Behörde habe sich auf kein genaues Datum eingelassen. Sie hätten keinen wirklichen Plan für den Fall des tatsächlichen Abrisses des Hauses gehabt. Sie seien für den Fall, dass sie keine andere Wahl gehabt hätten, innerlich bereit gewesen, die Zwangsräumung hinzunehmen. Warum es am 15.05.2010 genau zum Streit gekommen sei, könne sie nicht sagen, weil sie nicht anwesend gewesen sei. Möglicherweise sei es ihren Eltern doch zu plötzlich gekommen. Nach dem Vorfall am 15.05.2010 sei sie mit einem öffentlichen Bus in die Provinzhauptstadt römisch XXXX gefahren. Dort habe sie bei einer Freundin gewohnt, sie habe sich dort eine Zeitlang versteckt. Die Schleppung habe 80.000 RMB gekostet. Ca. 20.000 RMB habe sie selbst gehabt und die restlichen 60.000 RMB habe ihre Freundin organisiert. Die 20.000 RMB seien ihre Ersparnisse gewesen. Diese habe sie glücklicherweise nicht mehr holen müssen. Sie habe schon gesagt, dass sie an dem Tag einkaufen gegangen sei und deshalb habe sich dieser Betrag in bar bei ihr befunden. Sie habe 25.000 RMB in bar bei ihr gehabt, als sie in der Früh das Haus verlassen habe. Dieses Geld sei aber bei weitem nicht zur Gänze für Einkäufe bestimmt gewesen. Sie hätte eigentlich nach dem Einkaufen den Großteil der Summe auf die Bank bringen wollen. Am Bauernmarkt habe sie etwas mehr als 3.000 RMB ausgegeben. Sie habe nach dem Einkaufen dieses Geld nicht gleich zur Bank gebracht, weil sie zuerst ihre Einkäufe zu Hause hätte abstellen wollen. Die Einkäufe habe sie in einem Transportwagen, der wie ein Fahrrad mit Muskelkraft betrieben werde, transportiert. Das Geld habe sie in einer Umhängetasche gehabt. Nachdem sie den Beamten geschlagen hätte, sei sie zu Fuß und nicht mit diesem Fahrzeug geflüchtet. Am 15.05.2010 habe sie nicht besonders viele Waren gekauft, die Ladefläche sei aber vollgestellt gewesen. Der Einkauf hätte ca. für 10 Tage oder 2 Wochen gereicht. Befragt, warum sie ihr Lebensmittelgeschäft noch mit Waren für 10 Tage oder 2 Wochen aufrüste, wenn sie gewusst habe, dass ihr Haus bzw. ihr Geschäft Mitte Mai zwangsgeräumt hätte werden sollen, gab sie an, sie habe gehofft, dass die Räumung doch nicht stattfinden werde. Sie habe es für möglich gehalten, dass die Räumung nicht exakt Mitte Mai, sondern vielleicht erst einige Wochen später stattfinden würde. Sie habe einen Beamten im Dienst niedergeschlagen, dafür wäre sie ins Gefängnis gekommen, außerdem hätte sie den Mann wegen seiner Verletzungen Wiedergutmachungen zahlen müssen, deswegen sei sie geflüchtet. Konkret wisse sie nicht, ob sie zu Hause gesucht werde, es seien aber alle der Meinung gewesen, dass sie zu Hause nicht mehr weiter leben könne. Sie habe alle ihre Fluchtgründe genannt. Befragt nach dem Abzeichen, das die Beamten am 15.05.2010 getragen hätten, gab sie an, das könne sie nicht mit letzter Sicherheit sagen. Es seien Abzeichen aus blauem Stoff gewesen, das direkt auf die Uniform aufgenäht gewesen sei. Polizisten hätten auch so ein Stoffstück, auf diesem befinde sich das chinesische Schriftzeichen für Polizist. Ob die Beamten damals auch diese Schriftzeichen geführt hätten, könne sie aber nicht sagen. Nachgefragt gab sie an, dass die Farbe gut erkennbar gewesen sei, nicht aber die Aufschrift. Über Vorhalt, dass sie bei ihrer Erstbefragung angegeben habe, ihre Heimatstadt letztmals Ende Mai 2010 verlassen zu haben, heute jedoch ausgeführt habe, diese am 15.05.2010 zuletzt verlassen zu haben, gab sie an, sie habe auch letztes Mal von Mitte Mai gesprochen, nicht von Ende Mai. Über Vorhalt, dass sie am 05.07.2010 angeführt habe, dass die Zwangsenteignung für den 01.05.2010 geplant gewesen wäre, sie heute ausgeführt habe, diese wäre für Mitte Mai 2010 geplant gewesen, gab sie an, sie wisse nicht, was die Dolmetscherin letztes Mal wiedergegeben habe. Sie habe jedenfalls gesagt, dass die Behörde schon länger den Zwangsabriss geplant hätte. Sie habe aber nicht gesagt, dass der Abriss für Anfang Mai 2010 angesetzt gewesen wäre. Über Vorhalt, dass sie am 05.07.2010 von 2 Polizisten und 2 Beamten, die am 15.05.2010 in ihr Elternhaus gekommen wären, gesprochen habe, und weiters, dass sie einen Polizisten niedergeschlagen hätte, sie heute ausgeführt habe, dass nur 2 Beamte, von denen sie einen niedergeschlagen habe, in ihr Elternhaus gekommen wären und keine Polizisten, gab sie an, sie habe auch letztes Mal nichts von 2 Polizisten gesagt, habe lediglich erwähnt, dass die beiden Beamten Abzeichen getragen hätten, diese so ausgesehen hätten, wie Polizeiabzeichen. Die Dolmetscherin habe offenbar nicht gut zugehört. Über Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung eigentlich nur von ihrem Geschäftslokal gesprochen habe, das zwangsweise hätte abgerissen werden sollen und sie nicht erwähnt habe, dass es sich dabei um ihr Elternhaus gehandelt habe, führte sie aus, es habe keine Gelegenheit gegeben, das alles so ausführlich zu schildern. Sie sei auch nicht so eingehend befragt worden wie heute. Sie habe eben bei der letzten Einvernahme nur erwähnt, dass sie bei der Behörde eine Geschäftsvergrößerung beantragt habe. Über Vorhalt der Rückübersetzung der Niederschrift und ihrer Unterschrift unter dem Protokoll, gab sie an, ihr sei die Niederschrift bei weitem nicht wortwörtlich rückübersetzt worden, die Dolmetscherin habe das zusammengefasst. Wenn sie bei der Rückübersetzung gehört hätte, dass plötzlich von 4 Personen die Rede sei, dann hätte sie protestiert. Sie habe sich nach dem Vorfall zu ihrer Freundin nach römisch XXXX begeben. Diese Freundin sei der Meinung gewesen, dass sie unbedingt ganz weit weggehen müsste, am besten ins Ausland. Sie habe das schließlich auch so gesehen. In China wäre sie nirgends sicher gewesen. Sie leide an keiner Krankheit und nehme keine Medikamente. Sie habe keine besondere Bindung an Österreich.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.07.2010, FZ. 10 05.845-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.07.2010, FZ. 10 05.845-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch II.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgrund und der damit zusammenhängenden Gefährdungslage ihrer Person in ihrem Heimatstaat von der Behörde auf Grund der massiven inhaltlichen sowie zeitlichen Widersprüche innerhalb ihres Vorbringens und auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre gesamten Ausführungen augenscheinlich sinnwidrig gestaltet habe, die Glaubhaftigkeit vollinhaltlich versagt werde. Die Beschwerdeführerin habe sich in einen Widerspruch verstrickt, der es nicht möglich mache, ihrem behaupteten beruflichen Werdegang Glauben zu schenken. Sie habe nämlich ausgeführt, dass der Staat ehemaligen Staatsangestellten viele Rechte eingeräumt hätte, dies wäre jedenfalls damals vor ihrer Geschäftsgründung der Fall gewesen, als sie selbst ihre Arbeit verloren habe. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Einvernahme am 08.07.2010 noch ausgeführt habe, dass sie seit dem Jahr 1990 erwerbslos - Hausfrau - gewesen wäre, sei es nicht möglich, dass sie im Jahr 2000 eine Arbeit verloren habe und deshalb dann Ende Mai 2000 ihr Lebensmittelgeschäft unter Zuhilfenahme von staatlichen Förderungen eröffnet hätte. Betreffend den geplanten Zwangsabriss Mitte Mai 2010 sei schon sinnwidrig, dass die Beschwerdeführerin die Behörde, die den zwangsweisen Abriss ihres Familieneigentums angeordnet hätte, nur anhand der Gedankenbrücke, wonach es sich um das Amt für städtische Infrastruktur von XXXX gehandelt haben müsste, weil damit ein Straßenbau bzw. eine Straßenverbreiterung bezweckt worden wäre, benenne. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin eine vernunftbegabte Frau sei, die eine gesamt achtjährige Schulbildung genossen habe, sei absolut nicht logisch nachzuvollziehen, dass sie sich in den eineinhalb Monaten zwischen Anfang April 2010 und der Zwangsräumung ihres Elternhauses nicht nach der verantwortlichen Behörde erkundigt hätte, die den Abrissauftrag erteilt hätte. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme - der Verlust des eigenen Hauses, des eigenen Geschäftslokals und die daraus resultierenden Existenzängste - seien dergestalt einschneidend, dass davon ausgegangen werden müsse, dass ein vernunftbegabter Mensch in einer solchen Situation sehr wohl so viel Interesse und Initiative an den behördlichen Vorgängen zeige, dass er mit Sicherheit wisse, welche Behörde die Verantwortung trage. Auch ihre Ausführungen, wonach sie am 15.05.2010, obwohl der geplante Abriss ihres Hauses für Mitte Mai 2010 angesetzt gewesen wäre, am Bauernmarkt Lebensmittel für den Verkauf in ihrem Geschäft im Wert von ca. 3.000 RMB eingekauft hätte, sei höchst unlogisch. Weiters müsse in diesem Zusammenhang auch bemerkt werden, dass ihr Vorbringen, wonach sie glücklicherweise am 15.05.2010 zufällig 20.000 RMB in bar bei sich gehabt habe, diese zur Bank hätte bringen wollen, nicht glaubhaft sei. Denn logisch betrachtet hätte sie nicht zuerst gesamt 25.000 RMB zum Bauernmarkt in XXXX transportiert, um dann Waren für ca. 3.000 RMB zu kaufen, diese Waren dann nach Hause bzw. in ihr Geschäft zu bringen und dann wiederum zur Bank zu gehen und das Geld einzulegen. Von dem hohen Barbetrag ausgehend, den sie am 15.05.2010 bei sich gehabt habe, wäre wesentlich logischer und sicherer gewesen, sofort zur Bank und dann zum Markt zu gehen, um zuerst die Ersparnisse sicher verwahrt zu wissen. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin sich auch im Zusammenhang mit den hohen Barmitteln, die sie am 15.05.2010 zufällig mit sich geführt haben wolle, nicht der Wahrheit bedient habe. Ein eklatanter Zeitwiderspruch habe sich zum einen schon einmal betreffend das Datum, an dem sie ihre Heimatstadt XXXX letztmals habe verlassen wollen. Denn am 05.07.2010 habe sie ihren letztmaligen Aufenthalt in XXXX zeitlich dem Ende des Monats Mai zugeordnet, um aber gegenteilig dazu am 08.07.2010 die Behauptung aufrecht zu erhalten, dass sie ihre Heimatstadt zuletzt am 15.05.2010 verlassen hätte und seither nicht wieder dorthin zurückgekehrt wäre. Auf Vorhalt dieses grundlegenden Widerspruchs sei sie nicht in der Lage gewesen, diesen aufzuklären. Sie habe nämlich schlichtweg darauf beharrt, dass sie auch in der Erstbefragung in diesem Zusammenhang von Mitte und nicht Ende Mai 2010 gesprochen habe. Auch das Datum der geplanten Zwangsenteignung ihrer Familie habe sie im Verfahren widersprüchlich vorgebracht. Es sei ihre erstbefragte Ausführung gewesen, wonach konkret für den 01.05.2010 die Enteignung angesetzt gewesen wäre, was keinesfalls damit zu vereinbaren sei, dass die Beschwerdeführerin am 08.07.2010 dieses Ereignis konstant der Monatsmitte des Mai 2010 zugeordnet habe. Ihre Ausführung, wonach sie bereits am 05.07.2010 gesagt habe, dass die Behörde den zwangsweisen Abriss ihres Elternhauses bzw. Geschäftes schon länger geplant gehabt hätte, sie jedenfalls am 05.07.2010 nicht den Anfang Mai 2010 angegeben hätte, sei schlichtweg nicht geeignet, den entstandenen Widerspruch aufzuklären. Dies vor allem deshalb nicht, weil der Beschwerdeführerin die Niederschrift am 05.07.2010 von der anwesenden Dolmetscherin wortwörtlich rückübersetzt worden sei und die Beschwerdeführerin überdies die Richtigkeit ihrer sämtlichen Ausführungen mit ihrer Unterschrift bestätigt habe. Selbiges gelte auch dafür, welche Personen am 15.05.2010 zu ihr nach Hause gekommen wären, ihren Vater niedergestoßen hätten und wen die Beschwerdeführerin deshalb überhaupt mit einem Werkzeug niedergeschlagen hätte. Ihren Angaben vom 05.07.2010 zufolge habe es sich bei denjenigen um 2 Polizisten und 2 Beamte gehandelt. Diese gesamt vier Personen hätte sie am 15.05.2010 in ihrem Elternhaus angetroffen und aus Wut darüber, dass ein Polizist ihren Vater niedergestoßen habe, diesen Polizisten niedergeschlagen. Dem komplett widersprechend habe sie am 08.07.2010 während der gesamten Einvernahme ausgeführt, dass lediglich 2 Beamte am 15.05.2010 bei ihnen zu Hause gewesen wären, sie habe jedoch mit keinem Wort die beiden Polizisten erwähnt. Es hätte einer der Beamten ihren Vater niedergestoßen, worauf sie ihn mit einer Art Schaufel oder Spaten niedergeschlagen hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass sie letztlich genau deshalb geflüchtet wäre, weil sie einen Beamten verletzt hätte und sich vor der damit verbundenen Strafe gefürchtet hätte, verdeutlichten ihre diesbezüglichen widersprüchlichen Ausführungen die vollinhaltliche Unglaubwürdigkeit ihres Gesamtvorbringens erneut. Die Behörde gehe in ihrem Fall von einem bloßen Konstrukt aus, das von ihr tatsächlich nicht erlebt worden sei, sondern nur für das Asylverfahren in Österreich konstruiert worden sei.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgrund und der damit zusammenhängenden Gefährdungslage ihrer Person in ihrem Heimatstaat von der Behörde auf Grund der massiven inhaltlichen sowie zeitlichen Widersprüche innerhalb ihres Vorbringens und auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihre gesamten Ausführungen augenscheinlich sinnwidrig gestaltet habe, die Glaubhaftigkeit vollinhaltlich versagt werde. Die Beschwerdeführerin habe sich in einen Widerspruch verstrickt, der es nicht möglich mache, ihrem behaupteten beruflichen Werdegang Glauben zu schenken. Sie habe nämlich ausgeführt, dass der Staat ehemaligen Staatsangestellten viele Rechte eingeräumt hätte, dies wäre jedenfalls damals vor ihrer Geschäftsgründung der Fall gewesen, als sie selbst ihre Arbeit verloren habe. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Einvernahme am 08.07.2010 noch ausgeführt habe, dass sie seit dem Jahr 1990 erwerbslos - Hausfrau - gewesen wäre, sei es nicht möglich, dass sie im Jahr 2000 eine Arbeit verloren habe und deshalb dann Ende Mai 2000 ihr Lebensmittelgeschäft unter Zuhilfenahme von staatlichen Förderungen eröffnet hätte. Betreffend den geplanten Zwangsabriss Mitte Mai 2010 sei schon sinnwidrig, dass die Beschwerdeführerin die Behörde, die den zwangsweisen Abriss ihres Familieneigentums angeordnet hätte, nur anhand der Gedankenbrücke, wonach es sich um das Amt für städtische Infrastruktur von römisch XXXX gehandelt haben müsste, weil damit ein Straßenbau bzw. eine Straßenverbreiterung bezweckt worden wäre, benenne. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin eine vernunftbegabte Frau sei, die eine gesamt achtjährige Schulbildung genossen habe, sei absolut nicht logisch nachzuvollziehen, dass sie sich in den eineinhalb Monaten zwischen Anfang April 2010 und der Zwangsräumung ihres Elternhauses nicht nach der verantwortlichen Behörde erkundigt hätte, die den Abrissauftrag erteilt hätte. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme - der Verlust des eigenen Hauses, des eigenen Geschäftslokals und die daraus resultierenden Existenzängste - seien dergestalt einschneidend, dass davon ausgegangen werden müsse, dass ein vernunftbegabter Mensch in einer solchen Situation sehr wohl so viel Interesse und Initiative an den behördlichen Vorgängen zeige, dass er mit Sicherheit wisse, welche Behörde die Verantwortung trage. Auch ihre Ausführungen, wonach sie am 15.05.2010, obwohl der geplante Abriss ihres Hauses für Mitte Mai 2010 angesetzt gewesen wäre, am Bauernmarkt Lebensmittel für den Verkauf in ihrem Geschäft im Wert von ca. 3.000 RMB eingekauft hätte, sei höchst unlogisch. Weiters müsse in diesem Zusammenhang auch bemerkt werden, dass ihr Vorbringen, wonach sie glücklicherweise am 15.05.2010 zufällig 20.000 RMB in bar bei sich gehabt habe, diese zur Bank hätte bringen wollen, nicht glaubhaft sei. Denn logisch betrachtet hätte sie nicht zuerst gesamt 25.000 RMB zum Bauernmarkt in römisch XXXX transportiert, um dann Waren für ca. 3.000 RMB zu kaufen, diese Waren dann nach Hause bzw. in ihr Geschäft zu bringen und dann wiederum zur Bank zu gehen und das Geld einzulegen. Von dem hohen Barbetrag ausgehend, den sie am 15.05.2010 bei sich gehabt habe, wäre wesentlich logischer und sicherer gewesen, sofort zur Bank und dann zum Markt zu gehen, um zuerst die Ersparnisse sicher verwahrt zu wissen. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin sich auch im Zusammenhang mit den hohen Barmitteln, die sie am 15.05.2010 zufällig mit sich geführt haben wolle, nicht der Wahrheit bedient habe. Ein eklatanter Zeitwiderspruch habe sich zum einen schon einmal betreffend das Datum, an dem sie ihre Heimatstadt römisch XXXX letztmals habe verlassen wollen. Denn am 05.07.2010 habe sie ihren letztmaligen Aufenthalt in römisch XXXX zeitlich dem Ende des Monats Mai zugeordnet, um aber gegenteilig dazu am 08.07.2010 die Behauptung aufrecht zu erhalten, dass sie ihre Heimatstadt zuletzt am 15.05.2010 verlassen hätte und seither nicht wieder dorthin zurückgekehrt wäre. Auf Vorhalt dieses grundlegenden Widerspruchs sei sie nicht in der Lage gewesen, diesen aufzuklären. Sie habe nämlich schlichtweg darauf beharrt, dass sie auch in der Erstbefragung in diesem Zusammenhang von Mitte und nicht Ende Mai 2010 gesprochen habe. Auch das Datum der geplanten Zwangsenteignung ihrer Familie habe sie im Verfahren widersprüchlich vorgebracht. Es sei ihre erstbefragte Ausführung gewesen, wonach konkret für den 01.05.2010 die Enteignung angesetzt gewesen wäre, was keinesfalls damit zu vereinbaren sei, dass die Beschwerdeführerin am 08.07.2010 dieses Ereignis konstant der Monatsmitte des Mai 2010 zugeordnet habe. Ihre Ausführung, wonach sie bereits am 05.07.2010 gesagt habe, dass die Behörde den zwangsweisen Abriss ihres Elternhauses bzw. Geschäftes schon länger geplant gehabt hätte, sie jedenfalls am 05.07.2010 nicht den Anfang Mai 2010 angegeben hätte, sei schlichtweg nicht geeignet, den entstandenen Widerspruch aufzuklären. Dies vor allem deshalb nicht, weil der Beschwerdeführerin die Niederschrift am 05.07.2010 von der anwesenden Dolmetscherin wortwörtlich rückübersetzt worden sei und die Beschwerdeführerin überdies die Richtigkeit ihrer sämtlichen Ausführungen mit ihrer Unterschrift bestätigt habe. Selbiges gelte auch dafür, welche Personen am 15.05.2010 zu ihr nach Hause gekommen wären, ihren Vater niedergestoßen hätten und wen die Beschwerdeführerin deshalb überhaupt mit einem Werkzeug niedergeschlagen hätte. Ihren Angaben vom 05.07.2010 zufolge habe es sich bei denjenigen um 2 Polizisten und 2 Beamte gehandelt. Diese gesamt vier Personen hätte sie am 15.05.2010 in ihrem Elternhaus angetroffen und aus Wut darüber, dass ein Polizist ihren Vater niedergestoßen habe, diesen Polizisten niedergeschlagen. Dem komplett widersprechend habe sie am 08.07.2010 während der gesamten Einvernahme ausgeführt, dass lediglich 2 Beamte am 15.05.2010 bei ihnen zu Hause gewesen wären, sie habe jedoch mit keinem Wort die beiden Polizisten erwähnt. Es hätte einer der Beamten ihren Vater niedergestoßen, worauf sie ihn mit einer Art Schaufel oder Spaten niedergeschlagen hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass sie letztlich genau deshalb geflüchtet wäre, weil sie einen Beamten verletzt hätte und sich vor der damit verbundenen Strafe gefürchtet hätte, verdeutlichten ihre diesbezüglichen widersprüchlichen Ausführungen die vollinhaltliche Unglaubwürdigkeit ihres Gesamtvorbringens erneut. Die Behörde gehe in ihrem Fall von einem bloßen Konstrukt aus, das von ihr tatsächlich nicht erlebt worden sei, sondern nur für das Asylverfahren in Österreich konstruiert worden sei.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt keinerlei Umstände glaubhaft vorgebracht habe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführerin persönlich in ihrem Heimatstaat China Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Ihren angegebenen Gründen für die Asylantragstellung komme keine Glaubhaftigkeit zu. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, sei der Antrag auf internationalen Schutz auf Grund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt keinerlei Umstände glaubhaft vorgebracht habe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführerin persönlich in ihrem Heimatstaat China Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Ihren angegebenen Gründen für die Asylantragstellung komme keine Glaubhaftigkeit zu. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, was auf eine Verfolgungsgefahr hindeuten könnte, sei der Antrag auf internationalen Schutz auf Grund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
Bezüglich Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt worden sei, in ihrem Fall von einer Glaubhaftmachung der Asylgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne, oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Es seien weiters derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, in ihrem Fall nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen in China habe nicht angenommen werden können, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Somit lägen auch sonst keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor.Bezüglich Spruchpunkt römisch II. führte das Bundesasylamt aus, dass, wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt worden sei, in ihrem Fall von einer Glaubhaftmachung der Asylgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne, oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Es seien weiters derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, in ihrem Fall nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen in China habe nicht angenommen werden können, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Somit lägen auch sonst keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich bestünden, sodass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können. Resultierend aus ihrer kurzen Aufenthaltsdauer und auch in Ermangelung sonstiger enger Anknüpfungspunkte in Österreich könne in ihrem konkreten Fall nicht von einem schützenswerten Privatleben ausgegangen werden. In der Folge nahm das Bundesasylamt eine Abwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK vor und kam zu dem Schluss, dass bei einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergäbe, dass ihre Ausweisung trotz möglicher familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Zu Spruchpunkt römisch III. führte das Bundesasylamt aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich bestünden, sodass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht habe festgestellt werden können. Resultierend aus ihrer kurzen Aufenthaltsdauer und auch in Ermangelung sonstiger enger Anknüpfungspunkte in Österreich könne in ihrem konkreten Fall nicht von einem schützenswerten Privatleben ausgegangen werden. In der Folge nahm das Bundesasylamt eine Abwägung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK vor und kam zu dem Schluss, dass bei einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergäbe, dass ihre Ausweisung trotz möglicher familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte hiebei im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Beschwerdeführerin habe in einem Einfamilienhaus in der Stadt XXXX gelebt. Sie habe dort zusammen mit ihren Eltern und ihrem Sohn gelebt. Im Untergeschoss des Hauses habe die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung aus einem Staatsbetrieb und nach ihrer Scheidung ein kleines Lebensmittelgeschäft geführt. Von der Stadtverwaltung hätte das Haus abgerissen werden sollen und auch das darin enthaltene Lebensmittelgeschäft. Die Stadtverwaltung habe die Straße verbreitern wollen. Als die Beschwerdeführerin eines Tages vom Einkaufen zurückgekommen sei, habe ihr Vater mit einem Beamten gestritten, der mitgeteilt habe, dass das Haus endgültig abgerissen werde. Die Eltern der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin selbst seien mit dem Abriss des Hauses, den damit verbundenen Schwierigkeiten und der Höhe der Entschädigungszahlung nicht einverstanden gewesen. Auch sei die Entschädigungszahlung nicht sofort ausbezahlt worden. Der Beamte habe den Vater der Beschwerdeführerin zu Boden gestoßen. Die Beschwerdeführerin, die ihren Vater habe schützen wollen, sei mit einem Gegenstand auf den Beamten losgegangen und habe ihn verletzt. Die Beschwerdeführerin sei aus Angst, verhaftet zu werden und überdies eine hohe Summe an Schmerzensgeld bezahlen zu müssen, geflüchtet. Im angefochtenen Bescheid werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich in der mehrstündigen Einvernahme in zahlreiche eklatante Widersprüche und Sinnwidrigkeiten verstrickt habe. Dies sei unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe ihre Asylgeschichte sehr genau und detailliert geschildert. Wenn die Behörde Widersprüche aufgedeckt habe, so könnten diese nur minimal und unerheblich sein. Der Beschwerdeführerin hätte Glauben geschenkt und ihr Asyl gewährt werden müssen.Die Beschwerdeführerin habe in einem Einfamilienhaus in der Stadt römisch XXXX gelebt. Sie habe dort zusammen mit ihren Eltern und ihrem Sohn gelebt. Im Untergeschoss des Hauses habe die Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung aus einem Staatsbetrieb und nach ihrer Scheidung ein kleines Lebensmittelgeschäft geführt. Von der Stadtverwaltung hätte das Haus abgerissen werden sollen und auch das darin enthaltene Lebensmittelgeschäft. Die Stadtverwaltung habe die Straße verbreitern wollen. Als die Beschwerdeführerin eines Tages vom Einkaufen zurückgekommen sei, habe ihr Vater mit einem Beamten gestritten, der mitgeteilt habe, dass das Haus endgültig abgerissen werde. Die Eltern der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin selbst seien mit dem Abriss des Hauses, den damit verbundenen Schwierigkeiten und der Höhe der Entschädigungszahlung nicht einverstanden gewesen. Auch sei die Entschädigungszahlung nicht sofort ausbezahlt worden. Der Beamte habe den Vater der Beschwerdeführerin zu Boden gestoßen. Die Beschwerdeführerin, die ihren Vater habe schützen wollen, sei mit einem Gegenstand auf den Beamten losgegangen und habe ihn verletzt. Die Beschwerdeführerin sei aus Angst, verhaftet zu werden und überdies eine hohe Summe an Schmerzensgeld bezahlen zu müssen, geflüchtet. Im angefochtenen Bescheid werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sich in der mehrstündigen Einvernahme in zahlreiche eklatante Widersprüche und Sinnwidrigkeiten verstrickt habe. Dies sei unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe ihre Asylgeschichte sehr genau und detailliert geschildert. Wenn die Behörde Widersprüche aufgedeckt habe, so könnten diese nur minimal und unerheblich sein. Der Beschwerdeführerin hätte Glauben geschenkt und ihr Asyl gewährt werden müssen.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie etwa in Österreich vorhanden sei. Inhaftierungen würden unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer geschehen. Die Haftbedingungen in China seien weit unter dem europäischen Standard; Häftlinge seien in überfüllten Zellen unter harten unhygienischen Bedingungen untergebracht.
Es werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. Manfred Nowak hingewiesen, der in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichtserstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über die Zwangumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung Bericht erstattet habe und hier die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt habe. Der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel in der Zeitschrift Südwind mit dem Titel "Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen.
Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.
In diesem Zusammenhang werde auf die nachstehende China-Charters 08, Volume 56, Nr. 1 vom 15.01.2009 verwiesen. In der Folge wurde aus diesem Bericht zitiert. Weiters wurde ausgeführt, dass, es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin angeführten tatsächlichen Bedrohung getroffen habe. Die Behörde treffe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, jedoch werde im Einzelnen nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen, wie zum Beispiel die Fragen, ob in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin tatsächlich alle Einfamilienhäuser abgerissen worden seien, um eine Erweiterung der Straße vorzunehmen, wann die Häuser tatsächlich abgerissen worden seien und wie hoch die Entschädigungsleistung gewesen sei, die die Beschwerdeführerin und ihre Eltern hätten erhalten sollen, ob es im Haus der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Lebensmittelgeschäft gegeben habe und welche Auflagen ihr von der Behörde erteilt worden seien.
Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.
Am 11.09.2012 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche
Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Es gab eine Zwangsübersiedlung. Wir gerieten dann mit den zuständigen Beamten in Konflikt. Ich habe verlangt, dass ich eine größere Wohnung bekommen sollte. Als ich eines Tages nach Hause zurückkam, sah ich, dass unsere Habseligkeiten aus der Wohnung weggeschafft wurden und mein Vater am Boden lag. Ich war damals so wütend und aufgebracht, sodass ich eine Schaufel an mich nahm. Ich attackierte damit den Kopf eines Beamten und verletzte ihn, sodass er blutete. Als der Beamte zu Boden gefallen ist, ergriff ich die Flucht.
VR: Ist das alles?
BF: Ja.
VR: Wann hat sich das Ganze abgespielt?
BF: Im Mai 2010.
VR: Wann genau war das?
BF: Am 15.05.2010.
VR: Wie viele Beamte waren damals anwesend?
BF: Ich habe nur 2 Beamte in Uniform gesehen.
VR: Was heißt in Uniform? Waren das Polizisten?
BF: Ich habe gesehen, dass sie Uniformen trugen. Ich nehme an, dass sie Polizisten waren.
VR: Von wo sind Sie damals zurückgekommen?
BF: Ich habe damals Waren angekauft bei einem Großhandelsmarkt.
VR: Wann hat die ganze Geschichte mit der Zwangsübersiedlung begonnen? Wann haben Sie erstmals davon erfahren?
BF: Ich habe im April bereits von der Zwangsübersiedlung gehört. Am 01.05. waren die Leute für die Zwangsübersiedlung da.
VR: Von wem haben Sie es im April gehört, wenn die Leute der Zwangsübersiedlung erst am 01.05. da waren?
BF: Meine Nachbarn haben das erzählt.
VR: Von wem konkret haben Sie das erfahren?
BF: Konkret habe ich gehört, als die Beamten vom Zwangsübersiedlungsbüro zu mir nach Hause kamen und mich darüber informiert haben.
VR: Sie haben zuvor davon gesprochen, dass Sie bereits im April davon gehört hätten?
BF: Im April haben das die Nachbarn erzählt, es war aber nichts Konkretes.
VR: Welcher Nachbar hat Ihnen im April irgendetwas davon erzählt?
BF: Die Nachbarn standen damals herum und erzählten, dass unser Grundstück zwangsenteignet werde und für ein anderes Projekt beschlagnahmt würde.
VR: Warum haben Sie bei der Erstbefragung davon gesprochen, dass damals 2 Polizisten und 2 Beamten beim Vorfall anwesend waren, wo Sie jemandem mit einer Schaufel auf den Kopf geschlagen hätten?
BF: Ich habe nie von 4 Personen gesprochen. Sonst wäre es mir nie gelungen zu fliehen.
VR: Warum haben Sie beim BAA in der Folge davon gesprochen, dass es sich um Beamte gehandelt, die mit der Zwangsenteignung zu tun hatten und nicht mit Polizisten und warum nehmen Sie heute an, dass es sich um Polizisten gehandelt hätte?
BF: Das erste Mal habe ich davon gesprochen, dass es Beamte in Uniform waren.
VR: Nein. Davon haben Sie nicht gesprochen. Sie sagten nur, dass sie ein Abzeichen hatten, dass sie eine Uniform hatten, davon war nicht die Rede.
BF: In China ist es üblich, dass die Beamten Uniform tragen. Ich habe sie daran erkannt.
VR: Haben Sie die 2 Personen, die damals dort erschienen, jemals zuvor gesehen?
BF: Ich habe sie nicht genau gesehen. Ich habe nur den Vater am Boden liegen sehen. Daher nahm ich die Schaufel an mich und attackierte den Beamten.
VR: Haben Sie sie vorher schon gesehen oder noch nicht?
BF: Die Situation war ziemlich chaotisch. Ich sah nur meinen Vater am Boden liegen. Ich habe darauf nicht geachtet.
VR: Warum haben Sie beim BAA davon gesprochen, dass es Anfang April 2010 eine Anrainerversammlung gegeben hätte, wo Ihnen Beamte der städtischen Infrastruktur von der Zwangsenteignung erzählt hätten?
BF: Meine Nachbarn haben mir davon erzählt. Ich war selbst nicht anwesend.
VR: Sie sprechen aber beim BAA davon, dass Ihnen das mitgeteilt wurde.
BF: Ich habe nicht an dieser Anrainerversammlung teilgenommen, sondern meine Familienangehörigen, meine Nachbarn informierten mich darüber.
VR: Warum hat Sie nicht Ihre Familie darüber informiert?
BF: Meine Eltern sind schon hoch betagt und vergesslich.
VR: Sprechen Sie deutsch?
BF: Ein bisschen.
VR: Gehen Sie einer geregelten Arbeit nach?
BF: Nein.
VR: Haben Sie in Österreich Familie oder einen Lebensgefährten?
BF: Ja, ich habe einen Freund.
VR: Wie heißt der Freund?
BF: XXXX. Er ist österreichischer Staatsbürger.BF: römisch XXXX. Er ist österreichischer Staatsbürger.
VR: Leben Sie mit Ihrem Freund zusammen?
BF: Ja.
VR: Seit wann?
BF: Seit 2010.
VR: Wann genau?
BF: Seit September 2010.
VR: Haben Sie außer Ihrem Lebensgefährten noch zu Österreichern Kontakt?
BF: Nein.
VR: Was machen Sie den ganzen Tag?
BF: Ich räume zu Hause auf und putze und lerne ein bisschen Deutsch.
BR: Keine Fragen.
BFV: Zuerst gab es nur Gerüchte betreffend der Zwangsenteignung.
BF: Am Anfang gab es Gerüchte, dann gab es eine Anrainerversammlung. Ich war nicht dabei.
BFV: Waren das 3 separate Ereignisse?
BF: Ja. Im April habe ich von der Zwangsübersiedlung gehört. Am 01.05. sind die Beamten zu uns gekommen und wollten mit uns verhandeln. Dabei ging es nur um die Zwangsübersiedlung.
BFV: Waren das die gleichen oder andere Leute, wie dann am 15.05.?
BF: Sie hatten die gleiche Uniform an.
BFV: Wären Sie in der Lage und möchten Sie arbeiten, wenn Sie dürften?
BF: Ja. Ich möchte arbeiten.
Erörtert und zum Akt genommen wird:
o) Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage A)
Keine Stellungnahme.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von China.
Die Beschwerdeführerin stellte am 15.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihrer Heimat leben ihre Eltern, ihr volljähriger Sohn, sowie ihr geschiedener Ehegatte. Im Bundesgebiet lebt die Beschwerdeführerin seit Sept. 2010 mit einem österreichischen Staatsbürger zusammen. Sie spricht ein bisschen Deutsch. Sie geht keiner geregelten Arbeit nach und hat bis auf ihren Lebensgefährten mit österreichischen Staatsbürgern keinerlei Kontakte.
Zu China:
China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Seit November 2002 ist Hu Jintao Generalsekretär und seit März 2003 auch Staatspräsident. Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr
aus.
Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.
Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Art. 35) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.
Bekannte Dissidenten werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. Im April und Mai 2006 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht. Zhang Jianhong, Begründer und bis zu ihrem Verbot Chefredakteur der Literatur-Website aiqinhai.org., wurde im September 2006 im Zusammenhang mit seinen im Internet veröffentlichten Essays festgenommen und im März 2007 wegen "Aufstachelung zum Sturz der Staatsgewalt" zu einer Haftstrafe von 6 Jahren und anschließendem Entzug der politischen Rechte für ein Jahr verurteilt.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.
Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die allgemeine Lage ergibt sich aus der angeführten Quelle, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.
Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:
Schon das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglichen oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesasylamtes wird ausdrücklich hingewiesen und hat sich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zudem ergeben, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. So gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung am 05.07.2010 zu Protokoll, dass am 15.05.2010 2 Beamte vom Enteignungsbüro und 2 Polizisten zu ihr in das Geschäft gekommen seien. Am 08.07.2010 sprach sie dann nur mehr davon, dass 2 Beamte am 15.05.2010 zu ihr nach Hause gekommen seien. Damals sprach sie davon, dass es sich um Leute vom Amt für städtische Infrastruktur gehandelt haben müsste. Beim Asylgerichtshof sprach sie dann ebenfalls davon, dass es sich um 2 Beamte gehandelt hätte, über Nachfragen gab sie dann an, dass sie annehme, dass diese Polizisten gewesen seien, wogegen sie aber am 08.07.2010 noch davon ausging, dass es sich dabei um Beamte des Amtes für städtische Infrastruktur gehandelt habe, zumal sie dort auch noch angab, dass diese ein Anzeichen angesteckt gehabt hätten und dieses Abzeichen habe man damals gut gekannt, denn immer, wenn Abrisse in der Stadt geplant gewesen seien, seien diese Leute aufgetaucht. Zudem widersprach sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 08.07.2010 noch insofern, als sie ursprünglich noch bei der Einvernahme zu verstehen gab, dass sie nicht genau wisse, von welcher Behörde die Beamten, die am 15.05.2010 gekommen seien, gewesen seien, wogegen sie in der Folge jedoch auch aussagte, sie könne nur sagen, dass ihre Familie immer mit denselben 2 Männern zu tun gehabt habe, das seien genau diejenigen gewesen, die dann am 15.05.2010 wieder aufgetaucht seien. Nachgefragt beim Asylgerichtshof, ob sie die beiden Männer zuvor schon jemals gesehen habe, die damals bei ihr erschienen seien, gab sie bloß ausweichend zu Protokoll, sie habe sie nicht genau gesehen, sie habe nur den Vater am Boden liegen sehen, daher habe sie die Schaufel an sich genommen und den Beamten attackiert, über Nachfrage, die Situation sei ziemlich chaotisch gewesen, sie habe nur ihren Vater am Boden liegen gesehen, sie habe darauf nicht geachtet. Dies widerspricht jedoch eindeutig ihrer Aussage vom 08.07.2010, wo sie doch angab, dass sie nur sagen könne, dass ihre Familie immer mit denselben 2 Männern zu tun gehabt habe, das seien genau diejenigen gewesen, die dann am 15.05.2010 wieder aufgetaucht seien. Nach dieser Aussage müsste aber auch klar sein, dass es sich nicht um Polizisten gehandelt habe, wogegen sie beim Asylgerichtshof aber noch annahm, dass es sich bei den Personen vom 15.05.2010 um Polizisten gehandelt hätte. Bei ihrer ersten Befragung am 05.07.2010 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie Anfang April 2010 von der geplanten Enteignung ihres Lebensmittelgeschäftes von den Behörden verständigt worden sei, am 08.07.2010 gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, wann sie erfahren habe, dass ihr Haus hätte abgerissen werden sollen, zu Protokoll gab, dass es Anfang April 2010 eine Anrainerversammlung gegeben habe, auf der ihnen das mitgeteilt worden sei, Beamte des Amtes für städtische Infrastruktur hätten den Anrainern dies mitgeteilt. Demgegenüber sprach die Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof davon, dass sie im April bereits von der Zwangsübersiedlung gehört habe, nachgefragt, von wem, gab sie an, ihre Nachbarn hätten das erzählt, sie spricht also keineswegs von einer Anrainerversammlung, wo das seitens der Behörden Anfang April 2010 mitgeteilt worden wäre. Über Vorhalt beim Asylgerichtshof gab die Beschwerdeführerin dann zu Protokoll, dass sie bei der Anrainerversammlung nicht anwesend gewesen sei, ihre Nachbarn hätten ihr davon erzählt, über Vorhalt, dass nach ihrer Aussage beim Bundesasylamt sie an der Anrainerversammlung teilgenommen hätte, sprach sie dann davon, dass nicht sie, sondern ihre Familienangehörigen daran teilgenommen hätten, wobei sie über die Nachfrage, warum sie dann nicht von ihrer Familie darüber informiert worden sei, in nicht nachvollziehbarer Weise angibt, dass ihre Eltern schon hoch betagt und vergesslich seien.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin grob widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch II. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist gesund, sie verfügt über Arbeitserfahrung und über soziale Anknüpfungspunkte in der VR China, sodass es ihr zumutbar ist, sich in ihrer Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist gesund, sie verfügt über Arbeitserfahrung und über soziale Anknüpfungspunkte in der VR China, sodass es ihr zumutbar ist, sich in ihrer Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch III. des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.Bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist die Ausweisung jedenfalls gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie seit Sept. 2010 mit einem österreichischen Staatsangehörigen zusammenlebe und ein bisschen Deutsch spreche, dennoch liegt keine derartige Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin vor, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt wäre. So musste sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten eingegangen ist, bewusst sein, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ein unsicherer ist, weshalb sie nicht darauf vertrauen durfte, die eingegangene Beziehung fortführen zu dürfen, da ihr klar sein musste, dass sie keine Aufenthaltsberechtigung im Wege eines Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf ihr völlig unglaubwürdiges Vorbringen wird erreichen können (vgl. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0459 u.v.a.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zwar ein bisschen Deutsch spricht, sie aber keinerlei weitere Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern hat, sie keiner geregelten Arbeit nachgeht und sich zudem ihre übrigen Familienmitglieder allesamt in der VR China aufhalten. Die Beschwerdeführerin hält sich auch noch nicht allzu lange im Bundesgebiet auf, etwas mehr als 2 Jahre, und ist dieser Aufenthalt noch insofern abgeschwächt, als er sich bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte.Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie seit Sept. 2010 mit einem österreichischen Staatsangehörigen zusammenlebe und ein bisschen Deutsch spreche, dennoch liegt keine derartige Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin vor, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt wäre. So musste sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten eingegangen ist, bewusst sein, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ein unsicherer ist, weshalb sie nicht darauf vertrauen durfte, die eingegangene Beziehung fortführen zu dürfen, da ihr klar sein musste, dass sie keine Aufenthaltsberechtigung im Wege eines Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf ihr völlig unglaubwürdiges Vorbringen wird erreichen können vergleiche VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0459 u.v.a.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zwar ein bisschen Deutsch spricht, sie aber keinerlei weitere Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern hat, sie keiner geregelten Arbeit nachgeht und sich zudem ihre übrigen Familienmitglieder allesamt in der VR China aufhalten. Die Beschwerdeführerin hält sich auch noch nicht allzu lange im Bundesgebiet auf, etwas mehr als 2 Jahre, und ist dieser Aufenthalt noch insofern abgeschwächt, als er sich bloß auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz stützte.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat erkannt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.