Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext C7 233945-2/2010

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

C7 233945-2/2010

Entscheidungsdatum

24.10.2011

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C7 233945-2/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX auch römisch XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, FZ. 02 01.017-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, idgF als unbegründet abgewiesen.

römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch XXXX auch römisch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005, auf Dauer unzulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 10.01.2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2002 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.

Bei seiner am 11.03.2002 stattfindenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt machte der Beschwerdeführer Richtigstellungen hinsichtlich der Schreibweise seines Vornamens und Familiennamens. Weiters gab er an, dass er der Volksgruppe der Gumman angehöre und Sunnit sei. Er sei in Sialkot geboren, aber in römisch XXXX, einem Dorf im Bezirk Sialkot aufgewachsen. Dort habe er gemeinsam mit seinen Eltern, dem Bruder und drei Schwestern gewohnt und von der elterlichen Landwirtschaft gelebt.

Seit 1997 sei der Beschwerdeführer Mitglied der PML und Organisator gewesen. Von 1997 bis 1998 sei er Mitglied der MSF gewesen, im Anschluss daran dann Organisator der PML. Zu seinen Tätigkeiten als Organisator für die Partei nannte der Beschwerdeführer, dass er zum Beispiel damit beauftragt gewesen sei, für verschiedene politische Veranstaltungen das Podium aufzubauen, die jeweiligen Veranstaltungen zu plakatieren etc.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass am 12.10.1999 das Militär durch einen Staatsstreich die Macht in Pakistan übernommen habe. Nach der Machtübernahme seien viele ihrer Mitglieder und Funktionäre festgenommen worden. In weiterer Folge hätten sie gegen diese illegale Machtübernahme protestiert bzw. auch gegen die Festnahmen. Auch hätten sie zu Demonstrationen aufgerufen. Am 13.01.2000 sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit vier weiteren Personen im Zuge einer Demonstration von der Polizei festgenommen worden. Die vier anderen Personen seien am nächsten Tag freigelassen worden, der Beschwerdeführer jedoch sei sechs Tage lang in Haft gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, Parolen gegen die Regierung ausgerufen sowie Leute gegen die Militärregierung aufgehetzt zu haben. Am 09.04.2000 sei er ein zweites Mal, das letzte Mal, festgenommen worden. Dies sei durch das Militär geschehen, wiederum im Zuge einer Demonstration. Es seien noch weitere fünf bis sechs Personen festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei acht Tage lang in Haft gewesen. Nach Intervention seines Vaters sei er gegen Zahlung von Bestechungsgeld frei gelassen worden. Am 19.09.2000 sei der Beschwerdeführer an einem Generalstreik gegen das Militär beteiligt gewesen.

In der Nacht desselben Tages sei er sowohl vom Militär als auch von Polizisten im Elternhaus aufgesucht worden. Seiner Familie gegenüber habe man erklärt, dass er Leute gegen die Militärregierung aufgehetzt habe, auch hätte er diese Demonstration und den Generalstreik organisiert. An jenem Abend sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen, weil er bereits vermutet habe, dass sie nach ihm suchen würden. Er habe sich bei einem Freund aufgehalten. Konkret seien die Beamten gegen 20 Uhr bei ihm zu Hause gewesen. Einer seiner Brüder habe ihn dann zwei bis drei Stunden später vom Erscheinen dieser Personen im Elternhaus benachrichtigt. Zu diesem Zwecke habe sich der Bruder zu jenem Freund begeben, bei dem sich der Beschwerdeführer gerade aufgehalten habe. Laut Aussage seines Bruders hätten die Personen seiner Familie gedroht, dass man den Beschwerdeführer bereits zwei Mal gehen habe lassen, doch werde er dieses Mal nicht so leicht davon kommen. Auch sei die Familie aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben.

Am 20.09.2000 habe der Beschwerdeführer das Haus seines Freundes verlassen und sich zu seinem Onkel mütterlicherseits nach Faisalabad, ca. 150km von seinem Heimatort entfernt begeben. Sechs Monate lang habe er bei diesem versteckt gelebt. Über seinen Onkel habe man ihn benachrichtigt, dass die Polizei nach ihm suche. Dies habe sein Vater dem Onkel telefonisch mitgeteilt. Es handle sich dabei um dieselben Vorwürfe wie zuvor.

Nachdem nunmehr auch die Gefahr bestanden habe, dass der Beschwerdeführer bei seinem Onkel festgenommen werden würde, habe er sich nach sechsmonatigem Aufenthalt bei diesem zu seiner Tante nach Narowal, ca. 125km von seinem Elternhaus entfernt begeben. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass sein Vater dem Onkel telefonisch mitgeteilt habe, dass der Polizei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Faisalabad bereits bekannt sei. Sein Vater habe dies von einem seiner Freunde gewusst, welcher wiederum mit einem Polizeibeamten seines Heimatortes befreundet sei.

Bei der Tante väterlicherseits in Narowal habe er dann bis Mai 2001 gelebt. Danach habe diese gesagt, dass die Polizei beim Onkel in Faisalabad bereits nach ihm gesucht habe. Sie könne demnach nicht ihre Familie seinetwegen in Gefahr bringen.

Der Beschwerdeführer habe sich sodann nach Lahore zu einem Verwandten begeben. Es habe sich um einen Onkel väterlicherseits gehandelt. Am Ankunftsort habe ihm dieser Onkel sofort erklärt, dass er mit der Polizei keine Schwierigkeiten haben wolle und sei er ihm deshalb nicht willkommen gewesen. Nach eintägigem Aufenthalt bei einem Freund in Lahore habe er seinen Vater angerufen und habe dieser ihm die Adresse eines Freundes in Karachi gegeben. Dieser Freund habe den Beschwerdeführer dann einem Schlepper übergeben und habe er die folgenden vier Monate bei diesem in Karachi gelebt. Zwischenzeitlich habe der Schlepper die Flucht organisiert.

Im Oktober 2001 habe der Beschwerdeführer Pakistan schlepperunterstützt verlassen. Von Karachi sei er auf dem Luftweg nach Moskau gereist und von dort aus habe er dann auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 10.01.2002 das österreichische Bundesgebiet erreicht.

Befragt, woher die Tante in Narowal gewusst habe, dass die Polizei bereits beim Onkel in Faisalabad nach dem Beschwerdeführer gesucht habe, gab dieser an, sie habe es von ihm selbst gewusst. Er sei von seinem Onkel darüber informiert worden. Während seines Aufenthaltes in Faisalabad habe ihm sein Vater mitgeteilt, dass gegen seine Person ein Haftbefehl erlassen worden sei und zwar wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen, die gegen die Militärregierung gerichtet gewesen seien. Darüber hinaus sei ihm vorgeworfen worden, im Besitz illegaler Waffen gewesen zu sein. Sein Vater habe ihm dies nach einmonatigem Aufenthalt beim Onkel in Faisalabad mitgeteilt. Befragt, weshalb er nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Flucht aus Pakistan ergriffen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht vorgehabt habe das Land zu verlassen. Er habe gehofft, dass sich die Lage in seinem Heimatort beruhigen würde bzw. dass das Militär nur vorübergehend an der Macht bleibe. Weil dies aber nicht der Fall gewesen sei, habe er sich letztlich zur Flucht entschlossen.

Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, jedoch würden die Polizei und das Militär nach ihm fahnden. Auch von Österreich aus habe er telefonischen Kontakt mit seiner Familie aufgenommen. Er wisse, dass sowohl das Militär als auch die Polizei immer wieder im Elternhaus nach ihm suchen würden.

Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer die Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe sowie Folter während der Haft durch die Polizei. Auch befürchte er, während der Haft ermordet zu werden, zumal dies in Pakistan zu den Üblichkeiten zähle.

Sein Personalausweis befinde sich in seinem Elternhaus. Sonstige Dokumente besitze er nicht. Auch sein Parteimitgliedsausweis befinde sich im Elternhaus.

In Österreich kenne der Beschwerdeführer niemanden und sei für ihn noch nie eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden, weder im In-, noch im Ausland. Zuvor habe er noch nie in irgendeinem Land einen Asylantrag gestellt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2002 wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt römisch II. die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 18.12.2002 rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein und ergänzte diese mit einem weiteren Schreiben vom 29.08.2003, in welchem Fotos von Demonstrationen vor der pakistanischen Botschaft in Wien, ein handschriftliches Schreiben und ein Zeitungsartikel übermittelt wurden.

3. In seinem auf vorangegangene Anfrage des ehemaligen UBAS am 01.10.2003 erstellten Bericht führte die Bundespolizeidirektion Wien, dass sowohl am 30.06.2003 als auch am 05.08.2003 im Nahbereich der Pakistanischen Botschaft in Wien eine angemeldete Kundgebung der Gruppierung "Pakistan and Kashmir Lovers Forum" abgehalten worden sei. Bezüglich der persönlichen Teilnahme des Beschwerdeführers daran würden keine Erkenntnisse vorliegen. Die vom UBAS übermittelten Fotos würden von der Kundgebung am 05.08.2003 stammen und handle es sich beim abgebildeten Personenkreis auch um Kundgebungsteilnehmer.

Die Kundgebungen würden sich vorwiegend gegen den pakistanischen Botschafter in Österreich und den Ersten Sekretär richten, dies laut dem Flugblatt der Kundgebung vom 30.06.2003 wegen "illegaler, unmoralischer, plünderischer und erpresserischer Aktivitäten". Am 30.06.2003 sei die Kundgebung von Angehörigen der Botschaft gefilmt und fotografiert worden. Einzelne Teilnehmer seien daraufhin seitens der Botschaft auf eine "Black List" geführt worden. Diese bedeute, dass den darin eingetragenen Personen der pakistanische Reisepass oder das Visum für Pakistan für ungültig erklärt worden sei. Pakistanischen Staatsangehörigen sei jedoch von der Botschaft schriftlich mitgeteilt worden, dass sie für eine Reise nach Pakistan ein Ersatzdokument zur Verfügung gestellt bekommen würden

Bei der Kundgebung am 05.08.2003 seien von Angehörigen der Botschaft über Auftrag des Ersten Sekretärs der Botschaft versucht worden, wieder Bildaufnahmen von Kundgebungsteilnehmern zu machen. Dies habe bei den Teilnehmern wegen der bekannten Folgen Unmut erregt und hätten die Botschaftsangehörigen unter Polizeischutz wieder in die Botschaft geleitet werden müssen. Ob diesen die Filmaufnahmen gelungen waren, sei nicht bekannt. Von den Veranstaltern der Kundgebung seien jedoch selbst Film- und Fotoaufnahmen durchgeführt worden.

4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.06.2009 (C7 233945-0/2008/6E) wurde der bekämpfte Bescheid behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Asylgerichtshof führte in dem Erkenntnis wie folgt aus:

"...Der gegenständliche angefochtene Bescheid enthält zunächst keine (fallbezogenen) Feststellungen zur Lage in Pakistan.

Aber auch die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde erweist sich als grob mangelhaft. Die Erwägungen zur Beweiswürdigung beschränken sich darauf zu verweisen, dass, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine von den Behörden gesuchte Person wäre, er sich nicht sechs Monate lang bei seinem Onkel hätte aufhalten können und sein Bruder sich nicht zwei bis drei Stunden später nach dem Erscheinen des Militärs von diesem unbeobachtet zu dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers begeben hätte können, sowie dass die behaupteten Drohungen der Behördenorgane gegenüber der Familie des Beschwerdeführers nicht üblich und nicht plausibel sind. Der Asylgerichtshof ist der Auffassung, dass die dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente alleine nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend und tragend sind, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abschließend anzunehmen, zumal der Asylgerichtshof der Argumentation des Bundesasylamtes nicht folgen kann und eine derartige Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers als nicht schlüssig erachtet. Es bedarf einer umfassenden Gesamtschau, die im vorliegenden Fall offenkundig nicht vorgenommen wurde.

Es wäre demnach vom Bundesasylamt, auch angesichts des behaupteten Haftbefehls, eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen durchzuführen gewesen, auf deren Basis - gegebenenfalls unter Beiziehung eines Ländersachverständigen - der Sachverhalt festzustellen und eine schlüssige Beweiswürdigung vorzunehmen gewesen wäre, und wird dies nunmehr im fortzusetzenden Verfahren durch das Bundesasylamt nachzuholen sein. ..."

5. In einem am 01.09.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben teilte der Österreichische römisch XXXX mit, dass der Beschwerdeführer mit der Position des "Assistant Coach" für die österreichische Nationalmannschaft beauftragt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren einer der besten Spieler in der Österreichischen römisch XXXX und sei daher in die österreichische Nationalmannschaft für das Internationale Turnier (römisch XXXX) in Zypern vom 07. bis 13.09. nominiert. Aufgrund seines Status als Asylwerber sei er leider nicht spielberechtigt. Neben weiteren Ausführungen zu diesem Turnier und dessen Wichtigkeit für die österreichische Nationalmannschaft wird in dem Schreiben weiters ausgeführt, dass der Verband den Beschwerdeführer als jemanden betrachte, der langfristig einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des römisch XXXX in Österreich leisten könne.

6. Am 15.10.2009 wurde eine neuerliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher dieser angab, dass er sich sowohl psychisch als auch physisch zur Durchführung der Einvernahme bereit fühle und an keiner lebensbedrohenden Krankheit leide. Er sei gesund, nehme keine Medikamente ein und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Der Ladung für den 27.08.2009 habe er nicht Folge geleistet, da er sich im Datum geirrt habe und am 28.08.2009 hier gewesen sei. Er bitte um Entschuldigung. Es würden keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich leben. Er wohne an der Adresse römisch XXXX. An der Adresse römisch XXXX sei er ein Jahr aufhältig gewesen. Für diese Zeit habe es über die Post einen Nachsendeauftrag gegeben. Jetzt wohne er aber wieder an der erwähnten Adresse in Wien 5. Dabei handle es sich um eine Privatadresse. Dort wohne der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft mit zwei pakistanischen Landsleuten, beide seien Asylwerber. Einer davon habe zwischenzeitlich aber geheiratet und eine Niederlassungsbewilligung beantragt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen beiden Personen bestehe seitens des Beschwerdeführers nicht, diese Mitbewohner seien auch nicht von ihm abhängig. Die Wohngemeinschaft bestehe, damit sie die Mietkosten etc. aufteilen können. Einer Beschäftigung gehe der Beschwerdeführer nicht nach. Er sei jedoch Mitglied des Dachverbandes des österreichischen Kricketverbandes und seit 2003 auch Mitglied der österreichischen Nationalmannschaft. Er spreche schon ein wenig die deutsche Sprache. Zu sonstigen Bindungen zu Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe genug österreichische Freunde, mit denen er eng befreundet sei. Zum Beispiel sei er mit einem Arzt des Unfallkrankenhauses gut befreundet und treffe diesen sehr oft. Sie würden auch gemeinsam Dinge unternehmen. Zu einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu diesen österreichischen Freunden gab der Beschwerdeführer an, dass dieser ihm helfe, wenn er in Geldnot sei. Der Beschwerdeführer bekomme von der Caritas monatlich eine Sozialhilfe von 290 Euro. Dieses Geld sei aber nicht ausreichend zum Leben und helfe ihm dann der befreundete Arzt.

Seit dem Stellen seines Asylantrags in Österreich im Jahr 2002 habe der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt überwiegend zu seiner Schwester. Hin und wieder telefoniere er auch mit seinem Bruder. Nach dem Inhalt dieser Telefonate befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn etwa nach seinem Befinden fragen würden und ihm auch sagen würden, dass sich die Lage in Pakistan verschlimmert habe. Es seien einfach persönliche Gespräche.

Befragt, ob er glaube, dass eine Behörde seines Heimatlandes nach ihm fahnde, gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Polizei gesucht werde und habe er schon ein paar Mal erklärt, wie seine Probleme aussehen würden. Er sei in seiner Gegend politisch aktiv gewesen und habe er auch Demonstrationen mitorganisiert. Im Zuge verschiedener Streiks habe er an Demonstrationen teilgenommen, deshalb seien seine Gegner sehr wütend auf ihn und würde die Polizei hinter ihm herhetzen. Nach der Existenz eines Haftbefehls in Pakistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, dass so einer vorliege. Er sei zwei Mal in Pakistan in Polizeihaft gewesen, einmal für vier Tage, das zweite Mal für acht Tage, deshalb gehe er davon aus, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Auf den Vorhalt, dass die Tatsache, dass er zwei Mal inhaftiert gewesen sei, aber nicht den Schluss auf einen angeblich bestehenden Haftbefehl gegen seine Person zulasse, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er lediglich davon ausgehe. Als er festgehalten worden sei, habe man ihn nicht vor Gericht gestellt. Weil er gegen die Regierung gerichtete Streiks mitorganisiert habe, sei er von der Polizei festgenommen worden und sei ihm das auch vorgeworfen worden. Ob die Polizei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet habe, wisse er nicht, aber zuletzt sei er von einem Freund informiert worden, dass er fälschlicherweise wegen illegalem Waffenbesitz angezeigt worden sei. Daher gehe er davon aus, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Befragt, dass er demnach nie vom tatsächlichen Bestehen eines solchen Haftbefehls informiert worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass ein Bekannter seines Vaters, der Kontakt zur Polizei pflege, ebenfalls bestätigt habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl aufliege. Befragt, weshalb er dann immer nur davon spreche, zu glauben, dass ein solcher bestehe, gab der Beschwerdeführer an, er habe diesen Haftbefehl selbst nicht zu sehen bekommen. Sein Vater habe es auch nur über einen Bekannten gehört. Außerdem sei er schon acht Jahre lang hier und habe psychischen Stress gehabt.

Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass er von seiner Familie telefonisch über die schlechte und unsichere Lage in Pakistan informiert worden sei. Täglich würden Bomben explodieren und würden dadurch einfache Bürger ums Leben kommen. Die Milizen würden auch Leute willkürlich umbringen. Deshalb fühle er sich in Pakistan nicht mehr sicher.

Zu seinen Familienverhältnissen in Pakistan gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Bruder und drei Schwestern habe. Alle seien sie volljährig. Seine Eltern würden nach wie vor im Dorf in römisch XXXX leben. Eine Schwester und der Bruder würden nach wie vor in seinem Elternhaus wohnen. Zwei der Schwestern seien bereits verheiratet und würden bei deren Ehegatten in römisch XXXX leben. Seine Eltern seien im Besitz von 16 Äckern Grund und würden gut von der Landwirtschaft leben.

Die Frage nach einer politischen Tätigkeit nach seiner Ausreise aus Pakistan im Jahr 2002 bejahrte der Beschwerdeführer und führt näher aus, dass er auch damals gegen die Regierung vor der pakistanischen Behörde demonstriert habe. Er glaube es sei am 03.08.2005 im 19. Bezirk gewesen. Dabei habe es sich um eine angemeldete Demonstration gehandelt. Mit Ausnahme der Teilnahme an dieser Demonstration sei er in Österreich aber nicht politisch tätig.

In Pakistan sei er Organisator der PML gewesen, er sei Organisationsbeauftragter für Organisationssachen gewesen. Befragt, ob er Mitglied oder Sympathisant der PML gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei ein Funktionär des Studentenflügels MSF gewesen. Auch sei er Mitglied der PML gewesen. Wann er dieser Partei beigetreten sei, wisse er jetzt nicht mehr genau, aber er glaube, dass dies im Jahr 1997 oder 1998 gewesen sei. Bis zu seiner Flucht aus Pakistan sei er Funktionär des Studentenflügels MSF gewesen. Am Anfang, er glaube 1997, habe er nur Interesse gehabt und sei er Sympathisant gewesen. Irgendwann habe er dann mit seiner Collageausbildung begonnen und habe dann viele Freunde gehabt, die bei der MSF gewesen seien. Er glaube, er sei 1998 zum Organisationssekretär der MSF ernannt worden und glaube weiters, im Oktober 2001 Pakistan verlassen zu haben. Bis dahin habe er diese Funktion inne gehabt. Befragt, ob er innerhalb der PML also ausschließlich für MSF tätig gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass es sich bei der MSF um einen Studentenflügel der PML handle und er somit auch Mitglied der PML gewesen sei. Zu seinen konkreten Tätigkeiten während seiner langjährigen Mitgliedschaft für die Partei gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass dazu die Teilnahme an internen Parteiversammlungen gehört habe, auch habe er Parteimitglieder darüber informiert, wo und wann eine Parteikundgebung bzw. Demonstration stattfinde. Vor einer Kundgebung habe er auch die einfachen Parteimitglieder beauftragt, ein Podium aufzubauen und den Auftrag erteilt, Plakate an bestimmten Stellen anzubringen. Er sei sozusagen ein Bindeglied zwischen den einfachen Parteimitgliedern und den Parteifunktionären gewesen. Danach befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass eine Demonstration sei, wenn man sich mit Leuten treffe und auf die Straße marschiere und dagegen laut protestiere. Ein Streik sei, wenn man zum Beispiel den Straßenverkehr lahm lege. Er sei mehrmals an Streiks beteiligt gewesen. Dies habe er auch damals bei seiner Einvernahme erwähnt, jetzt wisse er es nicht mehr. Befragt, ob er daher an Demonstrationen nie teilgenommen habe, jedoch an Streiks sehr wohl, gab der Beschwerdeführer an, dass es im Streik auch eine Demonstration gebe. Seit 1997 seien es sehr viele Demonstrationen gewesen, er wisse es nicht mehr. Er könne nur sagen, wie oft er an Streiks teilgenommen habe. Es sei acht Jahre her und er wisse es nicht mehr. Er wisse nur, dass er im Zuge von drei Streiks, die jeweils eine Demonstration beinhaltet hätten, festgenommen worden sei.

Seine zweite Festnahme sei am 09.04.2000 im Zuge des zweiten Streiks gewesen. Er sei acht Tage in Polizeihaft aus der Polizeistation in römisch XXXX im Verwaltungsbezirk römisch XXXX, im Bezirk Sialkot gewesen. Der dritte Streik sei am 19.04.2000 gewesen. Beim letzten Streik sei er nicht festgenommen worden. Auf den Vorhalt seiner vorherigen Angabe, wobei er ausgesagt habe, dass er im Zuge von drei Streiks, die jeweils eine Demonstration beinhaltet hätten, festgenommen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe drei Streiks gemeint, festgenommen worden sei er aber nur im Zuge von zwei dieser Streiks. Erneut bekräftigte der Beschwerdeführer, dass er am dritten Streik nicht festgenommen worden sei. Seine erste Festnahme sei am 13.01.2000 erfolgt. Der Beschwerdeführer korrigierte sich sogleich dahingehend, dass er sich nicht vier, sondern sechs Tage in der oben erwähnten Polizeistation in römisch XXXX in Polizeihaft befunden habe. Diese Polizeistation sei für seinen Wohnort zuständig. Befragt, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus an drei Streiks teilgenommen habe, gab er an, dass dies schon sehr lange her sei. Diese drei Streiks seien ausschlaggebend gewesen. Auf den Vorhalt, er müsse doch imstande sein anzugeben, ob er darüber hinaus an weiteren Streiks teilgenommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur an den drei erwähnten teilgenommen habe.

Beim ersten Streik seien es ungefähr 300 bis 400 Leute gewesen, beim zweiten Streik weniger. Sie seien eingeschüchtert gewesen aufgrund der Festnahme beim ersten Streik. Er schätze, es werden 250 Teilnehmer gewesen sein. Beim dritten Streik habe es sich um einen allgemeinen Streik gehandelt. Die Polizei habe schon vor dem Streik durch Festnahmen versucht, diesen zu verhindern. Dieser Streik sei auch gut organisiert gewesen und angekündigt, deshalb hätten ca. 500 Personen daran teilgenommen. Im Zuge des ersten Streiks seien neben dem Beschwerdeführer noch vier weitere Personen festgenommen worden, die am nächsten Tag wieder entlassen worden seien. Beim zweiten Streik seien neben dem Beschwerdeführer ca. sechs Personen festgenommen worden. Er selbst sei acht Tage in Haft gewesen, die anderen seien vor ihm entlassen worden. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr, weil er dort geschlagen worden sei, deshalb habe er das alles nicht mehr so richtig wahrgenommen. Er sei von den Misshandlungen ganz benommen gewesen. Wie viele Personen im Zuge des dritten Streiks festgenommen worden seien, wisse der Beschwerdeführer nicht, zumal ihm jemand vor der beabsichtigten Festnahme gewarnt habe. Er sei daher gar nicht richtig zu diesem Streik gegangen und wisse nicht, wie viele Leute letztendlich festgenommen worden seien. Er wisse, dass die mit ihm festgenommenen Personen im Zuge des ersten Streiks bereits am nächsten Tag wieder entlassen worden seien, weil er an diesem Tag in derselben Zelle untergebracht gewesen sei. Sie seien dann nach draußen begleitet worden. Nach dem dritten Streik habe er an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen.

Während seiner zweiten Inhaftierung sei er misshandelt worden, indem er mit einem Gummireifen mit Holzgriff, den man Bata nenne und welcher keine Platzwunden verursache, Schläge auf den Rücken und das Gesäß erhalten habe. Nach weiteren Übergriffen gegen seine Person befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen der ersten Haft von der Polizei auf die oben erwähnte Art und Weise misshandelt worden sei und man ihm außerdem mit einem dünnen Bambusstock auf seine Waden geschlagen hätte. Spuren seien heute nicht mehr sichtbar, damals habe man sie schon gesehen.

Das Datum der zweiten Enthaftung wisse er nicht mehr. Er könne sich noch an das Datum der Festnahme erinnern und sei er acht Tage angehalten worden. Aufgefordert, den genauen Tag seiner ersten Enthaftung zu nennen, führte der Beschwerdeführer an, ca. sechs Tage nach seiner Festnahme. Das Datum der Entlassung wisse er nicht mehr.

In seinem Elternhaus im Dorf römisch XXXX habe er bis nach dem dritten, also dem letzten Streiktag gelebt. Am 20.09.2000 habe er sein Elternhaus verlassen. Die Frage, ob er gemeint habe, das Elternhaus einen Tag nach dem dritten Streik verlassen zu haben, bejahrte der Beschwerdeführer. Am 19. sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, aber am nächsten Tag habe er endgültig diesen Ort verlassen. Auf den Vorhalt, dass er den sogenannten dritten Streik zu Beginn der Einvernahme ganz anderes datiert hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass er genau dieses Datum gesagt habe, 19.09.2000. Auf den weiteren Vorhalt, er habe den 19.04.2000 genannt, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass der zweite Streik am 19. gewesen sei und korrigierte sich sogleich dahingehend, dass der zweite Streik am 09.04.2000 gewesen sei. Der dritte Streik sei am 19.09.2000 gewesen. Es sei richtig, dass er an diesem letzten Streik nicht mehr teilgenommen habe, weil bereits im Vorfeld seitens der Regierung propagiert worden sei, dass die Organisatoren festgenommen würden. Deshalb sei er dort nicht mehr hingegangen.

Am 19.09.2000 sei er bei einem Freund gewesen. Aus Sicherheitsgründen sei er nicht daheim geblieben, weil es im Vorfeld Gerüchte gegeben habe, dass die Polizei Festnahmen durchführen würde. Deshalb sei er bei diesem Freund geblieben und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. In der Früh habe er sein Elternhaus verlassen, noch bevor der Streik begonnen habe. Dieser Freund lebe in einem anderen Viertel desselben Dorfes und heiße römisch XXXX. Er sei nicht lange bei diesem gewesen. In der Nacht sei die Polizei beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen, um nach seiner Person zu suchen. Dies sei ihm von seinem Bruder gesagt worden. Hierfür sei der Brüder persönlich noch am Abend des 19., nachdem die Polizei sein Elternhaus durchsucht hätte, zu seinem Freund gekommen und habe davon berichtet. Im Elternhaus habe die Polizei gesagt, dass sie den Beschwerdeführer schon zwei Mal festgenommen und gewarnt hätten, von derartigen Streiks Abstand zu nehmen. Sie hätten auch Informationen darüber, dass er mit diesem Streik am 19.09. zu tun gehabt hätte. Die Polizei habe gegenüber seiner Familie ganz konkret erklärt, ihn festnehmen zu wollen. Bei seinem Freund sei der Beschwerdeführer noch bis zum 20.09.2000 geblieben. Seine Familie habe seine ganzen Sachen zu dem Freund gebracht und am 20.09.2000 habe er das Haus des Freundes dann verlassen. Konkret habe sein Bruder am nächsten Tag in der Früh seine Sachen überbracht.

Danach habe sich der Beschwerdeführer zu seinem Onkel in Faisalabad begeben, welches ca. 150km von seinem Elternhaus entfernt sei. Sechs Monate habe er sich dann bei diesem aufgehalten. Als er das Gefühl gehabt habe, dass ihn die Polizei auch dort ausspionieren könne, habe er sich bei seinem Onkel nicht mehr sicher gefühlt und sich dann zu seiner Tante väterlicherseits nach Narowal begeben. Drei bis vier Monate sei er dann dort verweilt. Danach sei er nach Lahore gefahren. Er habe versucht, bei einem Verwandten, einem Onkel väterlicher- und mütterlicherseits, aber mit entfernterem Verwandtschaftsgrad, Unterschlupf zu nehmen, jedoch sei dieser nicht bereit gewesen ihn aufzunehmen. Danach habe sein Vater mit einem seiner Freunde über die Lage gesprochen. Der Freund seines Vaters habe den Beschwerdeführer dann nach Karachi geschickt. In Lahore habe er sich nur sechs bis sieben Stunden aufgehalten, bis alles geklärt gewesen sei. Bei dem Onkel, der ihn nicht aufnehmen habe wollen, habe er noch etwas gegessen und sei dann nach Karachi gefahren. Dort habe er sich ungefähr einen Monat aufgehalten und zwar in einem vom Schlepper organisierten Hotelzimmer. Von dort aus habe er dann das Land schlepperunterstützt verlassen, er glaube es sei im Oktober 2001 gewesen. Bei seiner Tante sei er nicht geblieben, zumal die Gefahr bestanden habe, dass er auch bei dieser von der Polizei gesucht werde.

Erneut nach den jeweiligen Vorwürfen im Zuge der ersten und der zweiten Festnahme befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es keine konkreten Vorwürfe gegeben habe. Man habe ihm vorgeworfen, am Streik teilgenommen zu haben. Auch bei der zweiten Festnahme habe es sich so verhalten. Zu seiner zweiten Haftentlassung sei es gekommen, da sein Vater ein Bestechungsgeld in der Höhe von 50.000 pakistanischen Rupien bezahlt habe. Bei der ersten Haft sei er mit der Auflage entlassen worden, an keinem Streik mehr teilnehmen zu dürfen. Befragt, wann und auf welche Weise er vom Bestehen des gegen ihn gerichteten Haftbefehls Kenntnis erlangt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er das in Pakistan erfahren habe. Sein Vater habe einen Freund, der wiederum habe Kontakt mit Polizisten. Sein Vater habe es dann ihm erzählt. Er wisse jetzt nicht mehr, wann er ihn davon informiert habe. Jedenfalls habe es ihm der Vater persönlich mitgeteilt. Er könne nicht mehr sagen, wo ihm der Vater das mitgeteilt habe und wisse er auch nicht mehr wann das gewesen sei.

Die genaue Zeit, wann es am 19.09.2000 zum Erscheinen der Polizei in seinem Elternhaus gekommen sei, wisse er nicht, zumal er nicht dort gewesen sei. Es sei jedoch am Abend gewesen. Sein Bruder habe nur gesagt, die Polizei sei dort gewesen und er solle nicht mehr nach Hause kommen. Auf den Vorhalt seiner Angaben zu Beginn der Einvernahme, wonach er einmal vier Tage und einmal acht Tage in Polizeihaft gewesen sei, und an andere Stelle wieder angab, es seien sechs und acht Tage gewesen, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe angegeben, dass vier Leute festgenommen worden seien, er selbst sei aber sechs Tage festgehalten worden. Es könne sein, dass er sich geirrt habe.

Der Beschwerdeführer sei nur im Besitz einer Asylkarte. Er glaube, dass sich sein Personalausweis noch in Pakistan befinde, wahrscheinlich zu Hause bei den Eltern. Befragt, weshalb er diesen nicht nachschicken habe lassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er hier keinen Personalausweis brauche und ohnehin seine Asylkarte habe. Beim Verkehrsamt habe er aber einen pakistanischen Führerschein abgegeben, der dann in einen österreichischen umgetauscht worden sei. Befragt, auf welche Art und Weise er von Österreich aus in den Besitz seines pakistanischen Führerscheins gelangt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er diesen bei sich gehabt habe. Daraufhin korrigierte er sich dahingehend, er habe ihn sich doch schicken lassen und zwar mit der Post von seinem Elternhaus aus, er glaube über seinen Bruder. Sechs oder sieben Monate vor Ausstellung des österreichischen Führerscheins habe er den Führerschein aus Pakistan erhalten. In welchem Jahr das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Den österreichischen Asylbehörden habe er den Führerschein nicht vorgelegt, zumal er nicht gewusst habe, dass er seinen Führerschein vorlegen müsse.

Auch nach dem 19.09.2000 sei die Polizei mehrmals in seinem Elternhaus in Erscheinung getreten, jedoch sei er nie zu Hause gewesen. Er habe von seiner Familie davon erfahren. Nach weiteren behördlichen Vorkommnissen nach seiner letztendlichen Flucht aus Pakistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nachdem er in Wien an einer Demonstration beteiligt gewesen sei, alles auf Video aufgenommen worden sei. Danach habe ihm seine Familie telefonisch gefragt, was er im Ausland angestellt habe, weil die Polizei in Pakistan wieder aktiv geworden sei. Eine Zeit lang habe seine Familie Ruhe gehabt. Die Polizei habe seine Eltern aufgefordert, dass sie ihn zur Vernunft bringen sollten, damit er nicht mehr gegen die Regierung demonstriere. Er sei in Pakistan auch aufgrund seiner sportlichen Karriere bekannt gewesen. Sonstige Vorkommnisse zwischen der Polizei und seiner Familie habe es eigentlich nicht gegeben, aber die Polizei habe gesagt, dass seine Familie Probleme bekommen werde, sollte der Beschwerdeführer vom Ausland aus weiterhin aktiv gegen die Regierung agieren. Dies sei der Grund, weshalb er sich seit der oben erwähnten Teilnahme an der Demonstration im Jahr 2003 in Österreich nicht mehr politisch betätige.

Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am 11.03.2002 im Gegensatz zu seinen nunmehrigen Angaben ausgesagt habe, am Streik am 19.09.2000 sehr wohl beteiligt gewesen zu sein und auch in seiner schriftlichen Berufung vom 15.12.2002 ganz konkret angeführt habe, am 19.09.2000 am Generalstreik teilgenommen zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, als die Berufung verfasst wurde. Eine Organisation habe das für ihn gemacht. Auf den weiteren Vorhalt, dass die Organisation aber auch nur das niedergeschrieben habe, was er dort angegeben habe, räumte der Beschwerdeführer ein, dass dies aber vielleicht ein Missverständnis gewesen sei. Auf den weiteren Vorhalt, dass er am 11.03.2002 die Uhrzeit genannt habe, wann am 19.09.2000 die Polizei in seinem Elternhaus eingetroffen sei und nunmehr angab, hier von keiner Kenntnis zu haben, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Polizei am Abend bei ihm gewesen sei. Es sei acht Jahr her und wisse er es jetzt nicht mehr.

Auf den Vorhalt seiner Angaben, wonach die beiden Festnahmen ohne konkrete Vorwürfe erfolgt worden seien, er seine Aussagen aber dann dahingehend revidiert habe, womit man ihm lediglich die Teilnahme am jeweiligen Streik vorgeworfen habe, und sich diese Aussagen aber auch nicht mit seinen früheren Ausführungen am 11.03.2002 decken würden, erwiederte der Beschwerdeführer, er sei damals ganz neu gewesen und habe nichts über seine Zukunft gewusst.

Auf den Vorhalt eines weiteren Widerspruches seiner nunmehrigen Aussagen im Vergleich zur schriftlich ausgeführten Berufungsergänzung vom 26.08.2003, wonach man seinem Vater nach der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2003 in Österreich verhaftet habe und sein Bruder untertauchen habe müssen respektive teilweise sogar die Häuser seiner Familie zerstört worden seien, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, da die Ergänzung in deutscher Sprache niedergeschrieben worden sei. Er habe demjenigen, der das für ihn niedergeschrieben habe, in gebrochenem Englisch geschildert und zwar genauso, wie er es heute vorgebracht habe. Konkret befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es zu keiner Festnahme seines Vaters gekommen sei. Auch sein Bruder sei nicht untergetaucht, jedoch hätten sie den Bruder aus dem Haus gezerrt, ihn geohrfeigt und geschlagen. Zu einer Zerstörung von Häusern seiner Familie sei es schon gekommen und zwar seien Sachen im Haushalt beschädigt worden. So, wie es niedergeschrieben worden sei, habe er es jedoch nicht geschildert. Mit Recherchen in seinem Heimatland zur Verifizierung seiner Angaben erklärte sich der Beschwerdeführer bereit.

7. Mit Bescheid vom 19.10.2009 hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG Frau Sandeep RAFI zur nichtamtlichen Sachverständigen für Pakistan bestellt und diese mit der Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der im Verfahren geschilderten Vorkommnisse in Pakistan beauftragt.

Dem Gutachten der Sachverständigen vom 01.12.2009, bei dessen Erstellung sie sich der Mithilfe eines Rechtsanwalts in Pakistan bediente, ist zu entnehmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Familienangehörigen und der Anschrift des Elternhauses richtig seien und seine Familie im Dorf römisch XXXX, in der Verwaltungseinheit römisch XXXX, im Bezirk Sialkot lebe. Ebenso habe der Beschwerdeführer in römisch XXXX für die PML(N) an vielen Aufmärschen und Demonstrationen teilgenommen und sei für die Partei tätig gewesen. Nach Angaben seines Vaters römisch XXXX habe die Polizei den Beschwerdeführer dreimal zusammen mit anderen Personen, die auch an Demonstrationen teilgenommen hätten, festgenommen. In solchen Fällen gebe es keine Einträge im Strafregister. Es könne vorkommen, dass eine Person bis zu drei Tagen angehalten werde und komme es in Wiederholungsfällen zu einer längeren Anhaltung. Die Polizei sei den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers zufolge zweimal bei ihnen zu Hause gewesen und habe nach dem Beschwerdeführer gefragt. In welchem Jahr das gewesen sei, wisse er nicht und könne er das genaue Datum nicht nennen. Es sei schon lange her. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei die Polizei nicht mehr bei ihnen zu Hause gewesen. Nach den weiteren Angaben des Vaters des Beschwerdeführers sowie seines Onkels, Herr römisch XXXX, und seines Cousins, Herr römisch XXXX, gebe es keinen Haftbefehl und keine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes gegen den Beschwerdeführer. Die Polizei habe ihn lediglich ein paar Mal wegen der Teilnahme an Demonstrationen festgenommen, was in Pakistan sehr oft vorkomme. Auch Recherchen der Kontaktperson seien zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege.

Die genannten Verwandten des Beschwerdeführers hätten auch nichts von Problemen mit Behörden, Sicherheitskräften oder dem Geheimdienst wegen der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in Österreich gewusst. Der Vater sei sehr überrascht über diese Frage gewesen und habe sie mit "nein" beantwortet.

8. Am 21.01.2010 führte das Bundesasylamt eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, bei welcher dieser angab, sich sowohl psychisch als auch physisch für die Einvernahme bereit zu fühlen. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, sei gesund, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. An seinen Angaben vom 15.10.2009 zu seinem Familien- und Privatleben habe sich nichts geändert. Es würden nach wie vor keine Familienangehörigen in Österreich leben.

Auf den Vorhalt des Gutachtens der Sachverständigen zu seinem Fluchtvorbringen und seinen Lebensumständen in Pakistan gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration in Österreich Probleme gehabt hätten. Diesbezüglich hätten sie auch einen Brief geschrieben, und zwar einen Monat, nachdem er an dieser Demonstration im Jahr 2003 teilgenommen habe. Diesen Brief habe er in Übersetzung auch dabei. Befragt, wie er sich erkläre, dass seine Familie selbst diese Behauptung in Abrede stelle, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Eltern Angst gehabt hätten, weil diese Recherchen eventuell etwas mit dem pakistanischen Geheimdienst oder der Polizei zu tun hätten. Aus Angst hätten sie das dann verneint und gemeint, anständige Bürger zu sein. Auf den Vorhalt, dass diesfalls seine Familie aber mit Sicherheit auch nicht erwähnt hätte, dass er drei Mal aufgrund seiner angeblichen Teilnahme an Demonstrationen seitens der Behörde festgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie dies getan hätten, weil er im Ausland sei und ihm nichts passieren könne. Sie hätten seine Sachen richtig gesagt, aber sie seien dort in Pakistan. Um ihn hätten sie sich ohnehin keine Sorgen gemacht, weil er in Österreich sei.

Auf konkrete Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass ihm beim letzten Vorfall von der Polizei mitgeteilt worden sei, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Damit meine er nicht seine letzte Inhaftierung, sondern sei beim dritten Mal gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Nachgefragt erklärte er, damit meine er die dritte Teilnahme an Demonstrationen im Zuge eines Streiks und sei ihm da von seinem Vater mitgeteilt worden, dass er wegen illegalem Waffenbesitzes angezeigt worden sei und auch, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Auf den Vorhalt seiner vorhergehenden Aussagen, wonach von Seiten der Polizei von seinem Haftbefehl erzählt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich dabei um ein Missverständnis handle. Sein Vater habe einen Informanten bei der Polizei und habe er von diesem von der Anzeige und dem Haftbefehl erfahren.

Am 19.09.2000 habe dieser Generalstreik tagsüber stattgefunden. Am Abend sei dann die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätte nach ihm gesucht. Sein Vater habe ihm nicht gleich gesagt, was er vom Informanten erfahren habe. Als die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei, habe der Vater von den Polizisten erfahren, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen worden sei. Selbst habe der Vater des Beschwerdeführers diesen Haftbefehl nicht gesehen. Befragt, wann sein Vater von diesem Polizeiinformanten hiervon in Kenntnis gesetzt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, er wolle vorab sagen, dass sein Vater Analphabet sei und nicht einmal unterschreiben könne. Auf Wiederholung der Frage gab er an, er wisse nicht wann das genau gewesen sei, aber ihn habe niemand selbst informiert. Er sei von seinem Vater informiert worden. Weiter befragt, woher er dann wisse, dass sein Vater durch einen Polizeiinformanten Kenntnis davon erlangt habe, gab der Beschwerdeführer an, das von seinem Vater erfahren zu haben. Der Polizeiinformant habe seinem Vater gegenüber das bestätigt, was die Polizei am 19.09.2002 bereits erwähnt habe. Weiters befragt, wann er letztendlich von seinem Vater über die Anzeige und dem Haftbefehl unterrichtet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies eine Woche danach gewesen sei, als er sich bereits zu seinem Onkel begeben habe.

Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Pakistan und Belehrung darüber, dass er sich dazu äußern könne, gab der Beschwerdeführer an, dass 80 Prozent der Feststellungen den Tatsachen entsprechen würden. Es stimme, dass die PML eine Koalition eingegangen sei, aber gebe es innerhalb der PML eine Abspaltung, welche mit der Aufteilung der Regierungsaufgaben nicht einverstanden gewesen sei. Jetzt könne nicht einmal die Polizei ihre eigene Sicherheit gewähren, geschweige denn die der normalen Bürger.

Nach Verlesung der Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass der Recherche zufolge die Polizei eine Person laut Gesetz bis zu drei Tage anhalten könne. In der Praxis werde dies anders gehandhabt und sei es so, dass man zum Beispiel schon zehn Tage in Polizeihaft sei, die Polizei aber erst am siebten Tag der Festnahme dies offiziell als Festnahme registriere, womit sich dann nur eine dreitägige Inhaftierung ergebe. Über die Korruption der Polizei brauche er sich nicht extra zu äußern, das scheine ohnehin in den Länderfeststellungen auf.

Über die Anzeige des illegalen Waffenbesitzes wolle er sagen, dass er das auch nur gehört habe, die Anzeige selbst habe er nie gesehen.

Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher habe er nicht gehabt.

9. Mit Bescheid vom 03.03.2010 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gemäß §8 Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch II). Zudem wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch III gemäß §10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus.

9.1. Das Bundesasylamt traf dazu aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. Internationale Organisation für Migration, August 2009; Auswärtiges Amt, November 2009; US Department of State, 2008) zur allgemeinen Lage in Pakistan.

Unter anderem stellte das Bundesasylamt zur Lage in Pakistan folgendes fest:

Allgemeine Lage

Die islamische Republik Pakistan wurde als unabhängiger Staat am 14. August 1947 gegründet. Das Land grenzt im Südwesten an den Iran, im Osten an Indien, im Nordwesten an Afghanistan und im Nordosten an die Volksrepublik China. Pakistan umfasst vier Provinzen: Punjab, Sindh, die nordwestliche Grenzregion und Belutschistan sowie einige vom Bund verwaltete Stammesgebiete. Die Hauptstadt ist Islamabad.

(Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Pakistan, August 2009)

Aus den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 war die bis dahin oppositionelle Pakistan Peoples Party (PPP) unter der Führung von Asif Ali Zardari, dem Witwer von Benazir Bhutto, als Siegerin hervorgegangen. Ihre Parlamentsmehrheit reichte aber für eine Alleinregierung nicht aus. Sie schloss sich deshalb mit der zweitgrößten Partei, der PML-N des ehemaligen Premierministers Nawaz Sharif, und zwei kleineren Parteien zu einer Koalition zusammen. Yousaf Rana Gilani (PPP) wurde am 24. März 2008 zum Premierminister gewählt.

Am 6. September wurde Zardari von der Nationalversammlung und den vier Provinzversammlungen zum neuen Präsidenten gewählt und am 9. September vereidigt.

Die pakistanische Regierung steht vor großen Herausforderungen. Insbesondere Wirtschaftsprobleme (Energiekrise, Preissteigerungen, Haushalts- und Leistungsbilanzdefizit), die Häufigkeit von schweren terroristischen Anschlägen und die fortdauernden Unruhen in den an Afghanistan grenzenden Stammesgebieten erfordern baldige und schwierige Entscheidungen.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik: Pakistan, Stand November 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Pakistan/Innenpolitik.html, Zugriff 14.12.2009)

Allgemeine Sicherheitslage

Seit Ende April haben sich die militärischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung der Nordwestgrenzprovinz im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu übernehmen und anschließend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken. Die Armee antwortete daraufhin mit einer Gegenoffensive und hat die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal beendet. Seit Oktober 2009 geht die Armee auch gegen die Taliban in Süd-Wasiristan vor. Diese reagierten mit einer Reihe von Terroranschlägen, von denen v. a. die Nordwestgrenzprovinz und Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele im Punjab richteten, z.B. das Armeehauptquartier in Rawalpindi.

Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen. Nach der Militäraktion im Swat-Tal hatte die Regierung 2,26 Mio. Binnenflüchtlinge registriert, von denen bis Anfang November 2009 ca. 60% in ihre Heimat zurückgekehrt sind. Im Zuge der Militäraktion in Süd-Wasiristan wird mit ca. 300.000 Binnenflüchtlingen gerechnet.

Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge ist in der Nordwestgrenzprovinz. Zudem ist im südlichen Punjab eine Zunahme von Anschlägen zu beobachten. In Balutschistan kommt es auch in kleineren Orten zu Bombenanschlägen unterschiedlicher Dimension.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik: Pakistan, Stand November 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Pakistan/Innenpolitik.html, Zugriff 14.12.2009 / Jane's Sentinel Country Risk Assessment of Pakistan, updated 4 June 2009 in UK Border Agency (Home Office):

"Country of Origin Information Report; Pakistan", 28.7.2009)

Rechtschutz

Pakistan ist nach eigener Bezeichnung eine "islamische Republik". Der Islam ist in der Verfassung als Staatsreligion festgeschrieben. Ebenso sind Staat und Regierung aufgerufen, den Muslimen des Landes die Einhaltung einer islamischen Lebensführung zu ermöglichen und ihnen die Möglichkeit zum Erlernen der fundamentalen Werte des Korans zu geben. Die Interpretation dieses Auftrags ist unter verschiedenen Regierungen unterschiedlich ausgefallen. Die strenge Auslegung islamischer Wertvorstellungen und ihre forcierte Implementierung unter General Zia-ul Haq prägen bis heute die Debatte über die Art und Funktion religiöser Gesetze in der pakistanischen Gesellschaft. Aus dieser Zeit stammen insbesonders die sog. Hudood-Gesetze, die Körperstrafen und die Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Zeugen vorsehen. Im November 2006 gelang es der Regierung mit Mühe, ein Gesetz durch das Parlament zu bringen, das die frauenfeindlichsten Elemente der Hudood-Gesetze entschärfte und u.a. die Chancen von Frauen verbessert, Vergewaltiger zur Rechenschaft zu ziehen. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik: Pakistan, Stand November 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Pakistan/Innenpolitik.html, Zugriff 10.12.2009)

Das Justizsystem umfasst einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), Oberlandesgerichte in den Provinzen (provincial high courts) und föderale islamischen Gericht (Shari'a). Das Supreme Court ist die höchste Instanz. Jede Provinz, wie auch Islamabad hat ein high court.

(US Department of State (USDOS): Pakistan, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, 25.2.2009)

Am 16. März [Anm. 2009] stimmte Premierminister Gilani nach landesweiten Protesten der Juristenbewegung der Wiedereinsetzung aller verbliebenen abgesetzten Richter zu, einschließlich des Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs, Iftikar M. Chaudhry.

(Auswärtiges Amt: Pakistan - Staatsaufbau/Innenpolitik, November 2009;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Pakistan/Innenpolitik.html, Zugriff 14.12.2009)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei trägt primär die Verantwortung für die innere Sicherheit der meisten Regionen des Landes. Der Schätzung von Jane's Sentinel Country Risk Assessment for Pakistan zufolge gibt es in Pakistan 200.000 Polizeibeamte (laut einer Schätzung von 2005). Nach der Polizeiverordnung (zweite Abänderung) von 2006 unterliegt die Kontrolle der Ortspolizei dem Innenministerium. Die Provinzregierung hat die Kompetenz Offiziere von ihrem Posten zu versetzten. Verantwortlich für die Kontrolle der Polizeiarbeit sind die jeweiligen gewählten, lokalen Bezirkschefs, die sog. nazims. In den Federally Administered Tribal Areas der North West Frontier Provinz gibt es keine Polizei.

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte und damit auch die Schutzfähigkeit vor privaten Verfolgungshandlungen sind regional sehr unterschiedlich. Teilen der Polizei werden immer wieder Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Der Generalinspektor, der Distriktpolizeibeamte, der Distriktnazim, die Provinz(innen)-minister, der Bundesinnenminister, der Premierminister oder die Gerichte können interne Untersuchungen bei Verdacht auf Verfehlungen von Polizeikräften einleiten und Sanktionen verhängen bzw. auch Strafverfahren beantragen lassen. Exekutive und Polizeibeamte können Strafverfolgung empfehlen und Gerichte können selbige anweisen. Diese Mechanismen werden zuweilen genutzt.

(US Department of State (USDOS): Pakistan, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, 25.2.2009 / Jane's Sentinel Country Risk Assessment for Pakistan, Security and Foreign Forces, updated 3 July 2009)

Korruption

Der Corruption Perceptions Index von Transparency International listet Pakistan auf Platz 134 von 180. Korruption ist in der Regierung und den Polizeikräften weitverbreitet und die Regierung zeigt nur geringe Bestrebungen dieses Problem zu bekämpfen. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für amtliche Korruption vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam in die Praxis umgesetzt, sodass Beamte, die in korrupte Praktiken verwickelt sind, oft straffrei ausgehen.

Korruption innerhalb der Polizei ist weit verbreitet, wobei niedrige Löhne und schlechte Arbeitsbedingungen dazu beitragen, besonders bei Beamten mit niedrigen Rängen. Häufig werden für die Registrierung von Beschwerden Gebühren verlangt, bzw. wird für die Aufnahme falscher Beschwerden Geld genommen. Die Annahme von Bestechungsgeldern zur Vermeidung einer Anklage ist weit verbreitet. Kritiker bemängeln, dass die Ernennung des SHO (station house officers - Polizeiwachenleiter) politisiert wurde.

Die Landesregierung des Punjabs hat regelmäßig Schulungen und Umschulungen für die Polizei auf allen Ebenen eingeleitet, um sowohl die technischen Fertigkeiten als Menschenrechten zu schulen. Die Stadtregierung von Karachi überlies Menschenrechtsbeauftragten städtische Räumlichkeiten für Schulungen. Während des Jahres haben mindesten drei Nichtregierungsorganisationen (Society for the Protection of the Rights of the Child, Sahil, and SHARP) Polizeibeamte geschult.

(US Department of State (USDOS): Pakistan, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, 25.2.2009 / The International Crisis Group (ICG):

Reforming Pakistan's Police, 14.8.2008;

http://www.crisisgroup.org/home/index.cfm?id=5570; Zugriff 30.11.2009)

Menschenrechte

Pakistan hat wichtige internationale Vereinbarungen zum Schutz der Menschenrechte, wie den Pakt über bürgerliche und politische Rechte, sowie die Konvention gegen Folter zwar unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert. Es hat aber im April 2008 den Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert. Die Verfassung enthält umfangreiche Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte, doch weichen Anspruch der Verfassung und gesellschaftliche Realität voneinander ab.

Durch die Einführung einer Frauenquote in den gewählten Versammlungen auf Bundes-, Länder-, und Bezirksebene sind seit den Wahlen von 2002 deutlich mehr Frauen in die Parlamente gewählt worden (ca. 20% in der Nationalversammlung).

Ebenso wurde die Todesstrafe für minderjährige Straftäter abgeschafft und ihre separate Inhaftierung verfügt. Dennoch sind die Rahmenbedingungen für die Durchsetzung von Menschenrechten weiter schwierig. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichtshöfe sind zudem überlastet. Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik: Pakistan, Stand November 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Pakistan/Innenpolitik.html#t4, Zugriff 14.12.2009)

Seitdem die Zivilregierung im Februar 2008 an die Macht kam, hat sich der Schutz von politischen und bürgerlichen Rechten verbessert. Während die Regierung behauptet Bürgerrechte und Menschenrechte zu fördern, weicht sie in der Praxis oftmals davon ab und die Lage der Menschenrechte bleibt unbefriedigend. Die größten Probleme bezüglich der Menschenrechte sind außergerichtliche Hinrichtungen, Folter und Verschleppungen.

(USDOS: Pakistan, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, 25.2.2009 / Human Rights Watch: Pakistan: "World Report 2009", 14.1.2009)

Im November wurde ein eigenes Ministerium für Menschenrechte eingerichtet. Am 15. Oktober [Anm. 2008] billigte das Kabinett einen Gesetzentwurf zur Einrichtung einer nationalen Menschenrechtskommission. Das Gesetz war bis Ende 2008 jedoch noch nicht vom Parlament verabschiedet worden.

(Amnesty International: AMNESTY REPORT 2009 - Pakistan, 28.5.2009)

Meinungs- und Pressefreiheit

Das Gesetz sieht die Meinungs- und Pressefreiheit vor und den Bürgern steht es im Allgemeinen zu Fragen des öffentlichen Interesses zu erörtern. Die Regierung behindert Kritik jedoch oft durch die Überwachung der politischen Tätigkeit und Kontrolle der Medien. Journalisten und ihre Familien wurden verhaftet, geschlagen und eingeschüchtert, was in der Praxis oft zu Selbstzensur führte.

Es gibt zahlreiche unabhängige Tages- und Wochenzeitschriften und Magazinen in Englisch und Urdu. Das Informationsministerium kontrolliert und verwaltet die erste Presseagentur des Landes "The Associated Press of Pakistan", den offiziellen Träger von Regierungsnachrichten und internationalen Nachrichten für lokale Medien. Die wenigen privaten Nachrichtenagenturen betreiben Selbstzensur und auch das Militär verfügt über eine eigene Presseabteilung.

In den Stammesgebieten werden keine Zeitungen veröffentlicht. Ausländische Magazine und Tageszeitungen sind verfügbar.

(US Department of State (USDOS): Pakistan, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, 25.2.2009)

Obwohl die Verfassung von 1973 die Pressefreiheit garantiert, enthält das Gesetz dennoch einige Artikel, die es erlauben Journalisten mit einer Gefängnisstrafe zu verurteilen, so sie gegen Strafbestimmungen einschließlich Verleumdung, Unmoral und Beleidigung des Islam oder der Souveränität des Landes, verstoßen. Auch wenn derzeit kein Journalist wegen dieser Gründe in Haft ist, ist es für Reporter nicht ungewöhnlich stundenlang durch den Geheimdienst "befragt" zu werden.

(Reporters Without Borders (Reporters Sans Frontiers - RSF): World Report 2009, 1.5.2009)

Fernsehen ist das vorherrschende Medium in Pakistan und es gibt um die 50 privaten Sender, die zum überwiegenden Teil über Kabel empfangen werden. Es gibt keine privaten terrestrischen Stationen. Weiters wurden über hundert private Radiostationen lizenziert, denen es nicht erlaubt ist ihre eigenen Nachrichtenprogramme zu senden. Einige unlizenzierte Radiostationen sollen in den Stammesgebieten der North-West Frontier Provinz arbeiten, die in der Regel von Geistlichen betrieben werden. Einigen von ihnen wird vorgeworfen sektiererischen Spannungen anzufachen.

(BBC News Country Profile: Pakistan, 5.10.2009;

http://news.bbc.co.uk/2/hi/americas/country_profiles/1157960.stm;

Zugriff 16.12.2009)

Opposition

Das Gesetz ermöglicht dem Großteil der Bevölkerung das Recht ihre Regierung selbst zu wählen und in Pakistan wurden während des Jahres National- und Regionalwahlen abgehalten, die oppositionelle Kräfte an die Macht brachten.

(US Department of State (USDOS): Pakistan, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, 25.2.2009)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Die gesetzlich verankerte Bewegungsfreiheit im Land, ins Ausland, für Auswanderung und Rückkehr ist im Gesetz verankert, wird jedoch von der Regierung in der Praxis fallweise eingeschränkt.

(US Department of State (USDOS): Pakistan, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, 25.2.2009)

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. Zugleich schränkt das Anwachsen des religiösen Fanatismus und Extremismus Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Landes zunehmend ein. In den Städten leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: September 2008)

Rückkehrfragen / Grundversorgung

Die pakistanische Wirtschaft konnte bis 2007 hohe reale Wachstumsraten aufweisen. Dieser positive Trend kam 2008 zu einem schnellen Ende. Nach einem Wirtschaftswachstum von 7% im Haushaltsjahr 2006/2007 ist die pakistanische Wirtschaft im Haushaltsjahr 2007/2008 lediglich um 5,7% gewachsen. Für das Jahr 2008/2009 prognostiziert der Internationale Währungsfonds lediglich ein Wachstum von 2,5%.

Bisher verläuft der Stabilisierungsprozess Pakistans nach Einschätzung des IWF zufriedenstellend, ist aber auch angesichts der politischen Lage mit Risiken behaftet. Im August 2009 wurde das Stand-by-Agreement um weitere 3 Mrd. US-Dollar aufgestockt. Die Perspektiven für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung haben sich in den letzten Monaten auch dank der externen Hilfe und steigender Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden Pakistanern ("remittances"), verbessert

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik: Pakistan, Stand November 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Pakistan/Wirtschaft.html, Zugriff 14.12.2009)

Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage für die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Beschäftigungssituation hat und deshalb verschiedene Maßnahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen. Eine Reihe initiierter Projekte wird eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut.

(Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Pakistan, August 2009)

Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen einer Asylantragstellung im Ausland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung zurückgeführter Personen konnte nicht festgestellt werden. Bei der Rückkehr nach Pakistan werden nur die Papiere überprüft, es kommt im Normalfall nicht zu Anhaltungen durch die Polizei. Hinweise auf systematische Repressionen gegen zurückkehrende Ahmadis sind nicht bekannt geworden.

Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.

Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW- Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karatschi (ca. 16 Millionen Einwohner) niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: September 2008) / Mag. Christian BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 248.615/0/10Z-II/04/04 für den UBAS vom 26.06.2007)

9.2. Beweiswürdigend wurde im Bescheid wie folgt ausgeführt:

"... Sie gaben am 11.3.2002 dem Bundesasylamt, Außenstelle

Traiskirchen, gegenüber an, am 13.1.2000 polizeilicherseits im Zuge einer Demonstration "gemeinsam mit vier weiteren Personen" festgenommen worden zu sein, und zwar mit dem Vorwurf, "gegen die Regierung gerichtete Parolen ausgerufen und Leute gegen die Militärregierung aufgehetzt" zu haben. "Sechs Tage lang" seien Sie in Haft gewesen. Die anderen vier Personen habe man bereits am nächsten Tag (gemeint am Tag nach deren Festnahme) wieder freigelassen.

Am 9.4.2000 seien Sie ein zweites und letztes Mal festgenommen worden, nunmehr seitens des Militärs. "Acht Tage lang" hätten Sie sich in Haft befunden. Im Zuge dieser Demonstration seien neben Ihrer Person noch weitere "fünf bis sechs" Personen festgenommen worden. Ihre Freilassung betreffend erklärten Sie, dass Ihr Vater für Sie interveniert und auch Bestechungsgelder bezahlt habe.

Am 19.9.2000 hätten Sie sich an einem gegen das Militär gerichteten Generalstreik "beteiligt". In der Nacht desselben Tages (auf Nachfrage: "gegen 20.00 Uhr") habe sowohl das Militär als auch die Polizei in Ihrem Elternhaus nach Ihnen gesucht. Sie seien an diesem Abend aber bei einem Freund aufhältig gewesen, weil Sie bereits vermutet hätten, dass nach Ihnen gesucht werde. "Zwei bis drei Stunden" nach Erscheinen der besagten Personen in Ihrem Elternhaus seien Sie von einem Ihrer Brüder beim Freund aufgesucht und von diesem Vorfall in Kenntnis gesetzt worden.

Am 20.9.2000 hätten Sie dann das Haus Ihres Freundes verlassen und sich zu Ihrem Onkel mütterlicherseits nach Faisalabad begeben. Bei ihm hätten Sie sechs Monate lang gelebt. Danach wohnten Sie bis Mai 2001 bei Ihrer Tante väterlicherseits in Narowal. Im Anschluss daran hätten Sie sich zu einem Onkel väterlicherseits nach Lahore begeben, von dem Sie aber nicht aufgenommen worden seien. Nach eintägigem Aufenthalt bei einem Freund in Lahore seien Sie von einem Freund Ihres Vaters einem Schlepper übergeben worden und hätten bei diesem die folgenden vier Monate gelebt. Pakistan hätten Sie dann im Oktober 2001 verlassen.

Befragt gaben Sie an, dass "Ihr Vater" Sie "bereits nach einmonatigem Aufenthalt" beim Onkel mütterlicherseits in Faisalabad davon in Kenntnis gesetzt habe, dass gegen Sie - aufgrund Ihrer Teilnahmen an gegen die Militärregierung gerichteten Demonstrationen - ein polizeilicher "Haftbefehl erlassen" worden sei "und" man Ihnen darüber hinaus auch vorgeworfen habe, im Besitz illegaler Waffen zu sein.

Folgt man Ihren schriftlichen Ausführungen in Ihrer Beschwerde (vormals Berufung) vom 15.12.2002, dann wurden die am 13.1.2000 gemeinsam mit Ihnen Festgenommenen aber erst "nach vier Tagen" freigelassen (am 11.3.2002 sprachen Sie, dass man diese Personen bereits am Tag nach deren Festnahme wieder freigelassen habe).

Sie führten weiters aus, dass das Militär und die Polizei am 19.9.2000 zu Hause nach Ihrer Person gesucht und man Ihren Eltern auch einen "Haftbefehl gezeigt" hätte.

Am 15.10.2009 neuerlich zu den oben erwähnten Vorfällen befragt, erklärten Sie, zu glauben, dass ein Haftbefehl gegen Sie erlassen worden sei, zumal man Sie einmal für "vier Tage" und einmal für acht Tage festgenommen habe. Auf mehrmalige Nachfrage, und zwar in Hinblick auf die tatsächliche Existenz eines Haftbefehls, erwiderten Sie, nicht zu wissen, ob polizeilicherseits ein Verfahren gegen Sie eingeleitet worden sei. Zuletzt seien Sie aber von "einem Freund" darüber informiert worden, dass man Sie fälschlicherweise wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt habe (am 11.3.2002 sprachen Sie hingegen ganz konkret vom "Bestehen" eines Haftbefehls. Hinsichtlich der Falschanzeige brachten Sie damals vor, dass "Ihr Vater" sie hievon in Kenntnis gesetzt habe).

Befragt, ob Sie demnach nie vom tatsächlichen Bestehen eines solchen Haftbefehls informiert worden seien, veränderten Sie Ihre Behauptungen am 15.10.2009 wiederum dahin gehend, wonach ein Bekannter Ihres Vaters, welcher Kontakt zur Polizei pflege, das Bestehen eines Haftbefehls gegen Ihre Person bestätigt habe.

Befragt, warum Sie dann - selbst auf Nachfrage - davon sprechen, nur zu "glauben", dass ein solcher gegen Sie erlassen worden sei, antworten Sie, selbst diesen Haftbefehl nicht gesehen zu haben. Auch Ihr Vater habe dies nur über seinen Bekannten "gehört" (was ebenfalls gravierend Ihren oben erwähnten Ausführungen vom 11.3.2002 widerspricht).

An anderer Stelle erwähnten Sie dann, dass Ihr Vater Sie persönlich vom Bestehen dieses Haftbefehls in Kenntnis gesetzt habe. Sie wüssten aber nicht mehr, wann Sie diese Information von ihm erhalten hätten, auch nicht, an welcher konkreten Örtlichkeit. Ebenso wenig Kenntnis hätten Sie davon, "wann" genau die heimatlichen Behörden am 19.9.2000 in Ihr Elternhaus gekommen seien. Sie seien nicht zu Hause gewesen und hätte auch Ihr Bruder Ihnen gegenüber diesbezüglich nichts Konkretes erwähnt.

Den letzten Streik datierten Sie mit "19.4.2000" (am 11.3.2002 erwähnten Sie diesbezüglich den 19.9.2000). Nach Ihrer ersten Festnahme (am 13.1.2000) seien Sie vier Tage in Haft gewesen, revidierten diese Anzahl dann aber auf "glaublich sechs Tage". Auf Befragen gaben Sie an, am dritten Streik "nicht" teilgenommen zu haben (am 11.3.2002 sprachen Sie sehr wohl davon, daran beteiligt gewesen zu sein. Auch im Zuge Ihrer schriftlichen Berufung haben Sie auf Ihre diesbezügliche Teilnahme verwiesen).

Auf Vorhalt, dass Sie zu Beginn der niederschriftlichen Befragung am 15.10.2009 erwähnten, einmal vier und einmal acht Tage in Polizeihaft gewesen zu sein, an anderer Stelle jedoch von ca. sechs und acht Tagen sprachen, erwiderten Sie, gesagt zu haben, dass vier Leute festgenommen worden seien, man Sie aber sechs Tage festgehalten habe.

Dies ist jedoch keine ausreichende Erklärung, zumal Sie auf die Frage, ob gegen Sie in Pakistan ein Haftbefehl bestehe, ausdrücklich antworteten: "Ich glaube schon. Weil ich zweimal in Polizeihaft war, einmal für vier Tage, einmal für acht Tage, deshalb gehe ich davon aus, dass ein Haftbefehl gegen mich besteht."

Ihre widersprüchlichen Angaben betreffend Ihre Teilnahme bzw. Nichtteilnahme am dritten Streik begründeten Sie auf entsprechenden Vorhalt damit, dass die Berufung von einer Organisation ohne Anwesenheit eines Dolmetschers für Sie verfasst worden sei.

Aufzuklären vermochten Sie diesen Widerspruch damit aber keineswegs, zumal davon ausgegangen werden kann, dass seitens der besagten Organisation ausschließlich Ihre eigenen Angaben niedergeschrieben wurden.

Auf neuerlichen Vorhalt erklärten Sie, "schon, aber vielleicht ist es ein Missverständnis", worin die erkennende Behörde aber ebenfalls nur den Versuch einer passenden Ausrede erblickt.

Sie beriefen sich schließlich am 15.10.2009 darauf, an einer Demonstration vor der Pakistanischen Botschaft in Wien teilgenommen zu haben. Ihren Angaben zufolge habe diese Demonstration glaublich am "3.8.2005" stattgefunden (in Ihrer Berufungsergänzung vom 26.08.2003 datierten Sie diese Demonstration mit 5.8.2003). Alles sei auf Video aufgenommen worden. Daraufhin seien Sie von Ihrer Familie telefonisch kontaktiert, befragt, und darüber informiert worden, dass die Polizei in Pakistan wieder aktiv geworden sei. So sei die Familie von der Polizei "aufgefordert" worden, Sie dahingehend zur Vernunft zu bringen, nicht mehr gegen die Regierung zu demonstrieren. "Sonstige Vorkommnisse" zwischen der Polizei und Ihrer Familie in Pakistan haben Sie "ausdrücklich verneint". Die Polizei habe aber darauf hingewiesen, dass - sollten Sie vom Ausland aus weiterhin aktiv gegen die Regierung agieren - Ihre Familie in Pakistan Probleme mit der Polizei bekommen würde. Aus diesem Grunde hätten Sie nach der oben erwähnten Demonstration in Österreich an keiner weiteren mehr teilgenommen.

Diese Erklärungen Ihrerseits widersprechen jedoch gravierend Ihrer schriftlichen Berufungsergänzung vom 26.8.2003, wonach der pakistanische Geheimdienst aufgrund der oben erwähnten Videos einige Familien der Demonstranten besucht, unter Druck gesetzt, bedroht und teilweise deren Häuser zerstört hätte. Auch Ihre Familie sei von diesen Repressalien betroffen gewesen. Ihr Vater sei nach Ihrer Teilnahme an der Demonstration in Österreich verhaftet worden, Ihr Bruder hätte untertauchen müssen, anderenfalls auch er festgenommen worden wäre.

Nach entsprechender Vorhaltung lachten Sie und erklärten, nicht zu wissen, was in der Ergänzung in deutscher Sprache niedergeschrieben worden sei. Sie hätten sich damals dem Schreiber gegenüber in gebrochenem Englisch geäußert, und zwar genau so, wie heute (gemeint am 15.10.2009) von Ihnen vorgebracht.

Diesbezüglich gilt jedoch ebenfalls das bereits oben Gesagte. Hinzu kommt, dass Sie zum Beweise Ihres Vorbringens seinerzeit auch einen angeblich von Ihrer Schwester verfassten Brief vorlegten, aus dem die oben erwähnten Repressalien, denen Ihre Familie in Pakistan ausgesetzt gewesen sein will und die Sie nunmehr wieder in Abrede stellen, ebenfalls hervor gehen.

Nicht nachvollzogen werden kann, warum Sie am 15.10.2009 dann plötzlich erklären, dass es zu keiner Festnahme Ihres Vaters gekommen sei und auch Ihr Bruder nicht untertauchen hätte müssen. Stattdessen führten Sie wiederum verändert an, dass man Ihren Bruder aus dem Haus gezerrt, geohrfeigt und geschlagen habe. Im Haus selbst seien Sachen zerstört/beschädigt worden.

Zur Verifizierung Ihrer Angaben wurden schließlich Erhebungen durch einen Sachverständigen für Pakistan geführt. Dieser Sachverständigen-Recherche vom 1.12.2009 zufolge waren Sie tatsächlich im Dorf römisch XXXX wohnhaft. Auch seien Sie für die PML-N politisch tätig gewesen (Teilnahme an Aufmärschen und Demonstrationen). Dreimal seien Sie zusammen mit anderen Personen, die ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen hätten, festgenommen worden. In solchen Fällen gebe es keine Einträge im Strafregister. Es könne vorkommen, dass solche Personen bis zu 3 Tagen angehalten werden, bei Wiederholungsfällen käme es zu einer längeren Anhaltung. Laut Sachverständigen-Recherche habe die Polizei zweimal bei Ihnen zu Hause nach Ihnen gefragt. Nach Ihrer Abreise sei die Polizei nicht mehr bei Ihnen zu Hause gewesen. Sie seien nicht wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt worden. Ebenso wenig bestehe gegen Sie ein Haftbefehl. Sie seien lediglich aufgrund Ihrer Teilnahme an Demonstrationen - wie oben erwähnt - kurzfristig festgenommen worden, was in Pakistan sehr oft vorkomme. Ihre Familie in Pakistan hätte aufgrund Ihrer Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2003 in Österreich keinerlei Schwierigkeiten gehabt.

Nach entsprechender Vorhaltung gaben Sie am 21.1.2010 an: "Meine Eltern hatten aufgrund meiner Teilnahme an einer Demonstration in Österreich Probleme. Diesbezüglich haben sie auch einen Brief geschrieben, und zwar ca. einen Monat, nachdem ich an dieser Demonstration im Jahr 2003 teilnahm. Diesen Brief habe ich - übersetzt - auch hier."

Diesbezüglich ist Ihnen entgegenzuhalten, dass der Inhalt dieses Briefes aber - wie bereits oben erwähnt - Ihren Erklärungen vom 15.10.2009 widerspricht.

Dass Sie hier etwas vorbringen, was niemals den Tatsachen entsprechen kann, schließt die erkennende Behörde auch aus Ihren weiteren Aussagen vom 21.1.2010.

Nunmehr soll Ihnen "die Polizei" die Erlassung eines Haftbefehls gegen Ihre Person "mitgeteilt" haben. "Beim" dritten Mal - womit Sie Ihre dritte "Teilnahme" an einer Demonstration meinen würden - sei dieser Haftbefehl gegen Sie erlassen worden. Danach bringen Sie vor, von Ihrem Vater über die Anzeige "und" den Haftbefehl Kenntnis erlangt zu haben. Ihr Vater habe einen Informanten bei der Polizei. So habe er hievon erfahren. Der Vater habe den Haftbefehl "nicht" selbst gesehen. In weiterer Folge behaupten Sie wiederum, dass der Vater noch am 19.9.2000, als die Polizei in Ihr Haus gekommen sei, "von den Polizisten" über den bestehenden Haftbefehl "informiert" worden zu sein. Selbst habe der Vater den Haftbefehl aber "nicht gesehen". "Eine Woche, nachdem Sie sich zum Onkel begeben hätten", seien Sie von Ihrem Vater über den besagten Haftbefehl unterrichtet worden.

Behördlicherseits ist zu befinden, dass Ihren Angaben ein Widerspruch dem nächsten folgt.

Aufgrund der zahlreichen gravierenden Widersprüche sowie der vorliegenden Sachverständigen-Recherche, welche Ihre Angaben - ebenso den von Ihnen als Beweismittel vorgelegten Brief Ihrer Familie (Schwester) - entscheidend widerlegt, ist Ihren Erklärungen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen und kann das diesbezügliche Vorbringen nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie nicht aufgrund irgendeiner Gefährdung die Heimat verlassen haben, sondern lediglich der Wunsch nach Veränderung das Motiv für die Ausreise war.

Es ist für die erkennende Behörde offensichtlich, dass Sie versucht haben, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.

Auf die weiteren Widersprüche und Ungereimtheiten, welche Sie in Ihrem Vorbringen produzierten, wurde behördlicherseits nicht mehr eingegangen."

In Spruchpunkt römisch II hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass im Fall des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im erwähnten Sinne ausgegangen werden könne.

Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwas das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, habe er nicht behauptet und würden hiefür auch keine Anhaltspunkte vorliegen.

Die Eltern des Beschwerdeführers, sein Bruder und eine seiner Schwestern seien nach wie vor im Elternhaus im Dorf römisch XXXX wohnhaft. Zwei weitere Schwestern seien bereits verheiratet und würden bei deren Ehegatten in römisch XXXX wohnen. Seine Eltern würden Ländereien im Ausmaß von 16 Äckern besitzen und davon gut leben.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann sei, der in der Lage sei, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Es sei ihm auch zuzumuten, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan Familienanschluss und darüber hinaus auch eine Lebensgrundlage habe.

Zu Spruchpunkt wurde im Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge keine seiner Familienangehörigen in Österreich leben würden. Er bestreite seinen Lebensunterhalt nach wie vor im Rahmen der Grundversorgung und werde von österreichischen Freunden finanziell unterstützt. Ein darüber hinaus gehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu diesen Freunden aber nicht. Einer Beschäftigung gehe der Beschwerdeführer nicht nach. Dass er ein wenig Deutsch spreche begründe noch kein schützenswertes Privatleben, ebenso wenig seine Mitgliedschaft beim Dachverband des Österreichischen römisch XXXX sowie bei der Österreichischen Nationalmannschaft. Zudem würden nach wie vor Bindungen zu seinem Heimatstaat bestehen und habe sich keine besonders berücksichtigungswürdige Bindung zu Österreich ergeben. Bei einer Abwägung der Interessen sei demnach von einem eindeutigen Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung auszugehen.

10. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde ein, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Neben Zweifeln an der Objektivität der im Bescheid herangezogenen Länderberichte wird im Wesentlichen gerügt, dass die belangte Behörde der ihr obliegenden Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und andernfalls etwa herausgefunden hätte, dass kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege. Dass er bei wiederholter Befragung eine Vielzahl von Daten nicht entsprechend widerspruchslos vorbringen habe können, sei bei den unterschiedlichen Fragemethoden der Erstbehörde nicht anders zu erwarten gewesen. Weiters zitiert die Beschwerde Auszüge aus dem Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und bemängelt, dass die darin genannten Kriterien im Bescheid nicht herangezogen worden seien. Bei einer Abschiebung würde der Beschwerdeführer sicherlich festgenommen werden und liefe jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurde inhaltlich nichts vorgebracht.

11. Am 06.04.2010 nahm der Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof Akteneinsicht.

12. Am 09.04.2010 übermittelte der den Beschwerdeführer bislang vertretende Verein SPRAKUIN per Telefax schriftlich die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses und weiters eine Beschwerdeergänzung, in welcher der Bericht des UK Home Offices vom 16.04.2009 auszugsweise zitiert wird und dazu weiter vorgebracht wird, dass in Pakistan sehr wohl von politisch motivierter Verfolgung auszugehen sei und eine solche auch im gegenständlichen Fall nicht kategorisch ausgeschlossen werden könne. Im Gutachten sei vielmehr bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer mehrmals seitens der Polizeikräfte wegen der Teilnahme an Demonstrationen verhaftet worden sei. In diesem Zusammenhang wird bemängelt, dass dem Gutachten etwa nicht entnommen werden könne, wo die Vertrauensperson Recherchen hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer durchgeführt habe und wird der Antrag gestellt, diese ergänzenden Recherchen unter Beiziehung eines geeigneten Ländersachverständigen durchführen zu lassen.

Ferner wird der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 22.10.2008 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan auszugsweise, etwa zur Korruption der Sicherheitsbehörden und der Justiz sowie zu den Missständen in den Gefängnissen Pakistans auszugsweise zitiert. Nach seiner Rückkehr nach Pakistan habe er jedenfalls mit einer Anhaltung durch die Sicherheitskräfte zu rechnen und sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er bereits am Flughafen übergeben, in Polizeihaft gehalten und vor Gericht gestellt würde, wobei er Gefahr laufe, Opfer von Misshandlungen und Folter im Sinne des Artikel 3 EMRK zu werden.

Zur Ausweisung des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass er seit dem Jahr 2002 in Österreich aufhältig sei und seit demselben Jahr in der römisch XXXX spiele. Seit 01.07.2005 sei er für die Nationalmannschaft spielberechtigt und sei mit der Position des "Assistant Coach" für die österreichische Nationalmannschaft beauftragt. Zudem sei er im Jahr 2009 als bester Spieler der Nationalmannschaft ausgezeichnet worden. Über seine sportliche Aktivität sei er sehr gut integriert und habe viele österreichische Bekannte.

Ferner wurden folgende Unterlagen in Kopie übermittelt:

Schreiben des Österreichischen römisch XXXX an den Beschwerdeführer vom 27.01.2008, in welchem seine Spielberechtigung für die österreichische Nationalmannschaft bestätigt wird und dazu nähere Ausführungen gemacht werden.

Erneut das Schreiben des Verbandes datiert mit 18.08.2009

Artikel der Onlineausgabe der Zeitung "The Jazba (Voice of Overseas Pakistani's), aufgerufen am 01.10.2009

Foto des Beschwerdeführers bei der Entgegennahme eines XXXX

Unterstützungsschreiben von Dr. römisch XXXX, stellvertretender ärztlicher Leiter des Unfallkrankenhauses römisch XXXX vom 06.10.2009

13. Am 01.07.2011 wurden weitere Unterlagen übermittelt:

Schreiben des Österreichischen römisch XXXX vom römisch XXXX betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Europameisterschaft, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zwar für das internationale Turnier in römisch XXXX nominiert worden sei, er jedoch aufgrund seines Status als Asylwerber nicht spielberechtigt sei. Neben weiteren Ausführungen zur Bedeutung des Turniers wird zudem angegeben, dass der Beschwerdeführer langfristig einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des römisch XXXX in Österreich leisten könne und der Verband daher seinen Asylantrag unterstütze.

Schreiben des römisch XXXX vom 28.06.2011, in welchem um Unterstützung bei der Ausstellung von Reisedokumenten für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen Teilnahme an dem Turnier in römisch XXXX gebeten wird.

Spielplan der XXXX

Meldezettel des Beschwerdeführers

14. Am 14.07.2011 wurde weiters ein Schreiben des Sportministeriums vom 13.07.2011 im Zusammenhang mit den Reisedokumenten für den Beschwerdeführer übermittelt, in welchem - nach Ausführungen über die Wichtigkeit des Beschwerdeführers für die Mannschaft - das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung der notwendigen Dokumente bekundet wird.

15. Einem Aktenvermerk vom 15.07.2011 (Zl C7 233945-2/2010/8Z) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Vortag beim Asylgerichtshof bekannt gegeben habe, dass ihm die Fremdenpolizei keine gültigen Reisedokumente ausstellen habe wollen. Nach dem erfolglosen Versuch einer Kontaktaufnahme mit der zuständigen Referentin im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport setze sich die Vorsitzende Richterin mit dem Obmann des österreichischen römisch XXXX in Verbindung, welcher die Ablehnung der Ausstellung von Reisedokumenten für den Beschwerdeführer bestätigte und weiters ausführte, dass zudem auch die Frist zur Namhaftmachung der teilnehmenden Spieler bereits verstrichen sei, so dass der Beschwerdeführer nicht an der Europameisterschaft als Spieler teilnehmen könne.

16. Am 02.08.2011 langte ein weiteres Schreiben des Österreichischen

römisch XXXX ein, in welchem Ausführungen zur europäischen römisch XXXX und der Verbesserung der österreichischen Nationalmannschaft darin gemacht werden sowie auf die im Frühjahr 2012 stattfindende Weltmeisterschaft und die Unabdingbarkeit des Beschwerdeführers als Stammspieler für die Qualifikationsspiele dabei eingegangen wird. Weiters wurde ein englischsprachiges Memorandum eines römisch XXXX übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass Österreich im Frühsommer zu den Qualifikationsspielen im Frühsommer 2012 eingeladen ist.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8,, 15, 22, 23 Absatz 3,, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24,, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3,, 15 Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8,, 27 Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Gemäß Paragraph 61, Absatz , Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

2. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Distrikt Sialkot. Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben dem Verfahren zugrunde gelegt.

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus den vorgebrachten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht worden wäre.

Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zur Lage in Pakistan wird auf die unter römisch eins.2.1. angeführten Länderfeststellungen verwiesen. Dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Pakistan allgemein eine entscheidungswesentliche Lageänderung ergeben hätte, kann - unter Berücksichtigung der Folgeberichte des UK Home Office (Country Report) von Jänner 2011, des US Department of State von April 2011 und des Auswärtigen Amtes von Oktober 2011 - nicht festgestellt werden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Das Bundesasylamt hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nach weiteren Einvernahmen des Beschwerdeführers nunmehr ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat drei ausführliche Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt sowie ein Gutachten zur Überprüfung seiner Fluchtgründe eingeholt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofs bzw. einer ergänzenden Befragung im Rahmen einer Verhandlung geboten hätte und vermochten auch die auszugsweise zitierten Berichte von Amnesty International sowie des UK Homes Office - vor dem Hintergrund der Beweiswürdigung seines Vorbringens - keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers konkret darzulegen. Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass aus den Einvernahmeprotokollen doch ersichtlich ist, dass sich die Verwaltungsbehörde mit dem individuellen Fluchtvorbringen bzw. der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, ihm verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt hat, welche vom Beschwerdeführer aber lediglich unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich beantwortet wurden, und ihm auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Es konnten im konkreten Fall jedenfalls keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Darüber hinaus wurde in der Beschwerdeschrift auf die vom Bundesasylamt dargelegte mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, vor allem in Bezug auf die aufgezeigten Widersprüche in seinen Erzählungen, gar nicht näher eingegangen bzw. den Argumenten nicht begründet entgegengetreten. Diesbezüglich wird auf die Erwägungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit unter 3.2.1. verwiesen. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers geht weiters das Vorbringen einer sofortigen Inhaftierung und Misshandlung bzw. Folter ins Leere.

Im Übrigen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Länderfeststellungen auf Basis der zu Grunde gelegten Länderberichte, welche von allgemein anerkannten, angesehenen staatlichen Einrichtungen sowie internationale Organisationen stammen, für den konkreten Fall, insbesondere im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend.

Der Sachverhalt stellt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar, weshalb von einer Bestellung eines weiteren Sachverständigen für Pakistan mangels Entscheidungsrelevanz abzusehen und der Antrag entsprechend abzulehnen war.

3.2. Der Asylgerichtshof geht wie das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

3.2.1. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund wiesen Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche er auch nach Vorhalt nicht dementsprechend aufklären konnte. So erklärte er zu Beginn, dass er als aktives Mitglied der PML im Zuge von Demonstrationen gegen das Militärregime zweimal von der Polizei (bzw. auch vom Militär) festgenommen und auf der lokalen Polizeistation angehalten worden wäre. Beim ersten Vorfall nach der Demonstration am 13.01.2000 sei der Beschwerdeführer mit vier weiteren Personen festgenommen worden, welche man jedoch am nächsten Tag entlassen habe, wohingegen er erst nach sechs Tagen Anhaltung frei gelassen worden wäre. Im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall am 09.04.2000 wäre der Beschwerdeführer, ebenfalls mit weiteren fünf oder sechs Personen, für acht Tage angehalten worden und sei gegen die Zahlung von Bestechungsgeld durch seinen Vater letztlich frei gekommen. In der zweiten Einvernahme am 15.10.2009 gab der Beschwerdeführer demgegenüber an, beim ersten Vorfall bloß vier Tage angehalten worden zu sein und korrigierte sich erst auf expliziten Vorhalt seiner ursprünglichen Aussage dieser entsprechend.

Ferner waren auch seine Angaben rund um die dritte Demonstration, den Generalstreik, nicht miteinander in Einklang zu bringen. Auch wenn man dem Beschwerdeführer zugesteht, dass es sich bei den unterschiedlichen Datumsangaben (19.09.2000 und 19.04.2000) in der dritten Einvernahme vor dem Bundesasylamt lediglich um ein Versehen handelt, so vermochte der Beschwerdeführer die weiteren Widersprüche nicht auszuräumen. So schilderte er zu Beginn des Verfahrens, dass er aktiv an der dritten Demonstration teilgenommen habe, jedoch danach nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, wohingegen er in der zweiten Einvernahme am 15.10.2009 aussagte, bereits geahnt zu haben, dass es zu neuerlichen Festnahmen kommen werde und er deshalb "nicht richtig" zur Kundgebung gegangen sei. Im weiteren Widerspruch dazu sagte er in der dritten Einvernahme am 21.01.2010 aus, dass im Zusammenhang mit der dritten Demonstration sogar ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei.

Doch auch zu diesem konnte der Beschwerdeführer keine einheitlichen Angaben machen, gab er doch in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylmt an, von dem Haftbefehl und der fälschlich wegen illegalen Waffenbesitzes gegen ihn erlassenen Anzeige von seinem Vater erfahren zu haben, der ihm dies einen Monat nach seiner Flucht zu seinem Onkel nach Faisalabad mitgeteilt hat. Demgegenüber gründete er das Vorliegen des Haftbefehls bzw. der Anzeige gegen ihn in der zweiten Einvernahme zunächst lediglich auf Mutmaßungen und führte in weiterer Folge auf expliziten Vorhalt seiner früheren Angaben - in neuerlichem Widerspruch - an, von einem Freund seines Vaters von der Existenz beider erfahren zu haben. In der dritten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.01.2010 hingegen sagte er zunächst aus, die Polizei habe ihm selbst von der Existenz des Haftbefehls erzählt, korrigierte sein Vorbringen jedoch sogleich dahin gehend, dass die Polizei dies seinem Vater erzählt habe, welcher ihm davon berichtet hätte. Dass dies eine Woche nach seiner Flucht zu seinem Onkel nach Faisalabad geschehen sei, widerspricht seinen ursprünglichen Angaben, dass dies erst nach einem Monat gewesen wäre.

Dass die diesbezüglichen Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, wird ferner durch die Aussage des Beschwerdeführers abgerundet, wonach er überhaupt nicht ausreisen habe wollen. Die lange Zeitspanne zwischen dem letzten Vorfall, der dritten Demonstration im September 2000, und der endgültigen Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2001 spricht deutlich gegen das Vorliegen eines Haftbefehls und unmittelbar drohender Verfolgung. Dass dem Beschwerdeführer körperliche Misshandlungen und Folter sowie ein langjähriger Gefängnisaufenthalt droht, wie dies in der Beschwerde ausgeführt wird, ist damit ebenso wenig in Einklang zu bringen. Diesbezügliche Vorwürfe betreffend Misshandlungen seitens seiner Gegner erhob der Beschwerdeführer im Verfahren erst in der zweiten Einvernahme, ohne diese Angaben in weiterer Folge zu wiederholen. Es wäre aber wohl bei Wahrheitsgehalt dieser Aussagen zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies bereits zu Beginn seines Verfahrens im Jahr 2002 vor den Behörden angegeben hätte.

Das Gutachten der Ländersachverständigen zu Pakistan bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seiner aktiven Unterstützung für die PML, auch erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Teilnahme an politischen Demonstrationen im Allgemeinen als wahr. Ebenso ergibt sich aus dem Gutachten, dass die Polizei zweimal beim Elternhaus des Beschwerdeführers gewesen ist, um nach diesem zu fragen. Im Gegensatz zu seinen Aussagen ist er aber den Angaben seines Vaters zu Folge dreimal im Zuge von politischen Kundgebungen von der Polizei festgenommen worden und kommt es in derartigen Fällen zu keinen Eintragungen im Strafregister. Nach seiner Ausreise ist es laut Gutachten zu keinem Kontakt mehr mit der Polizei gekommen und sprechen diese Angaben des Vaters insgesamt gegen die Schilderung einer immer noch gegen den Beschwerdeführer laufenden Suche durch die Sicherheitsbehörden. Dass sein Vater diese Angaben aus Angst getätigt hätte, wie der Beschwerdeführer in der dritten Einvernahme die Ungereimtheiten aufzuklären suchte, beruht lediglich auf einer Vermutung des Beschwerdeführers und ist diese Hypothese nicht mit den übrigen, bereitwillig vom Vater gegebenen Angaben in Einklang zu bringen.

Auch das Vorliegen eines Haftbefehls respektive einer Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes wurde sowohl vom Vater des Beschwerdeführers - der ja seinen Aussagen zu Folge ihn eben vom Vorliegen eines solchen verständigt haben soll - sowie von seinem Onkel und Cousin verneint und wurde dadurch der Eindruck, dass die diesbezüglichen Erzählungen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen, bekräftigt.

Ergänzend ist auf die weiteren Widersprüche etwa bzgl. der Aufenthaltsdauer beim Schlepper in Karachi (vier Monate/ein Monat), der Schilderung des Vorfalles mit der Polizei im Elternhaus nach der dritten Demonstration sowie die unterschiedliche Zeitangaben der Demonstration in Wien hinzuweisen.

Es ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage war, konkretere und kohärente Ausführungen über jene Geschehnisse zu machen, die ihn nach eigenen Angaben dazu gebracht hätten, sein Heimatland zu verlassen. Auch wenn der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass die Vorfälle bereits mehrere Jahre zurückliegen und sich der Beschwerdeführer nicht mehr an alle Details erinnern kann, wäre jedenfalls zu erwarten, dass er zumindest in der Lage wäre die Übergriffe gegen seine Person konkreter und übereinstimmend zu schildern. Die sehr allgemeinen Informationen und die Widersprüche lassen jedenfalls nicht auf tatsächlich selbst Erlebtes sondern eher darauf schließen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht.

Auch eine Gefährdungslage aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen vor der pakistanischen Botschaft in Wien kann aufgrund der aufgetretenen Unstimmigkeiten zu damit in Verbindung stehenden Verfolgungshandlungen bzw. Schwierigkeiten seiner Familie in Pakistan sowie aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer gemäß eigener Aussage (seit 2003) in Österreich nicht (mehr) politisch betätige, nicht erkannt werden.

3.2.2. Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise in Großstädte wie Karachi oder Faisalabad, der behaupteten polizeilichen Verfolgung entgehen. Für eine landesweite polizeiliche Suche haben sich keine substantiierten glaubhaften Hinweise ergeben und lässt sich den Länderberichten keine landesweite Verfolgungsgefahr für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen. Der Beschwerdeführer ist nach den angeführten Festnahmen wieder freigelassen worden und es liegen gemäß Gutachten keine Anzeigen oder Haftbefehle gegen ihn vor. Zu den gegenteiligen, im Verfahren vorgebrachten Befürchtungen ist auf die Ausführungen unter

3.2.1. zu verweisen und weiters - bei Unterstellung des tatsächlichen Zutreffens seiner Angaben - festzuhalten, dass den Aussagen des Beschwerdeführers für den Zeitraum nach seiner Flucht zu seinen Verwandten keinerlei unerwünschte weitere Kontakte zu den Sicherheitsbehörden Pakistans entnommen werden haben können und dem widersprechende Angaben lediglich auf Vermutungen des Beschwerdeführers beruhen, möglicherweise irgendwann einmal gefunden werden zu können.

Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer anderen pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (Schulbildung, Familienangehörige in Pakistan).

4. Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer hat, wie unter 3.2.1. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr iSd GFK glaubhaft gemacht. Auch könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung dargelegt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Pakistans erkannt werden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

5. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (junger gesunder Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte.

Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass in Pakistan keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch unternimmt der pakistanische Staat große Anstrengungen, religiös oder politisch motivierte Konflikte bzw. Ausschreitungen und Terrorismus zu bekämpfen. Es kann auf Basis der Quellenlage jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären; an dieser Einschätzung vermögen auch die Anschläge der Taliban nichts zu ändern. Die Situation in Pakistan ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Pakistan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Was die Folgen des aktuellen Hochwassers in Pakistan nach den diesjährigen Monsunregenfällen betrifft, ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich den Bundesstaat Sindh getroffen hat. Der Bundesstaat Punjab, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, ist lediglich geringfügig betroffen, so etwa südlich der Stadt Lahore. Der Distrikt Sialkot im Punjab, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hatte und wo auch seine Familie nach wie vor lebt, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie Recherchen des Asylgerichtshofes zur aktuellen Lage in Pakistan unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellte Karte zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten vom 17.09.2011 ergeben haben, sodass schon aus diesem Grund von keiner Artikel 3, EMRK Relevanz im konkreten Fall des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des vergangenen Jahres angelaufen, so dass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

6. Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung ist folgendes auszuführen:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer, der im Jänner 2002 ins Bundesgebiet einreiste, ist seit beinahe zehn Jahren durchgehend in Österreich aufhältig.

Er spricht mittlerweile Deutsch und ist seit dem Jahr 2003 im Österreichischen römisch XXXX als Spieler engagiert. Zudem hält er einen der drei vom Regulativ an nichtösterreichische Spieler zu vergebenden Platz in der österreichischen Nationalmannschaft, welche zurzeit auf Rang 8 in Europa liegt und regelmäßig an internationalen Turnieren wie Europa- und Weltmeisterschaften teilnimmt und war zwischenzeitlich auch als Assistenztrainer im Verband tätig. Im Jahr 2009 wurde er als bester Spieler des Vereins ausgezeichnet.

Ferner ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sozial verankert, baute er sich in den vergangenen neun Jahren doch einen stabilen Freundeskreis auf.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.). Diese Kriterien sind nunmehr auch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 Litera a,)-h) AsylG 2005 idgF explizit festgesetzt worden.

Im gegenständlichen Fall ist die erfolgte Integration des Beschwerdeführers in Österreich in Zusammenhalt mit seinem mehrjährigen Aufenthalt und seiner erfolgreichen Tätigkeit als Spieler der österreichischen römisch XXXX sowie seinem Engagement im Österreichischen römisch XXXX als Assistenztrainer ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2002 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und integrierte sich beruflich wie privat in seiner nunmehrigen Heimatstadt Wien.

Er erfüllt eine Vielzahl der in der Judikatur genannten Kriterien für eine gelungene Integration:

Der Beschwerdeführer war stets bemüht sich bestmöglich in Österreich zurechtzufinden, trat einem Sportverein bei, sicherte sich einen Platz in der österreichischen Nationalmannschaft als einer der drei vom Regulativ gestatteten nichtösterreichischen Spieler, übte die Tätigkeit des Assistenztrainers aus, wurde im Jahr 2009 als bester Spieler des Verbandes geehrt und ist in der Stammaufstellung für die Qualifikation der Nationalmannschaft für die Weltmeisterschaft im kommenden Jahr vorgesehen.

Aus den Schilderungen des Obmannes des Verbandes geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer eine große Stütze des Vereins ist und für den Erfolg der Mannschaft unabdingbar.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wenn auch erfolglos - bereits konkrete Schritte gesetzt hat, um zwischenzeitig auch bei Spielen seiner Mannschaft im Ausland dabei sein zu können, indem er sich um die benötigten Reisedokumente bemüht hat, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer alle Anstrengungen unternimmt, seine sportliche Karriere im österreichischen Nationalteam weiterführen zu können.

Ferner verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse und hat einen Freundeskreis in Österreich, welchem auch viele österreichische Staatsbürger angehören. Der Kontakt zu seinen Teamkollegen, welche mehrheitlich Österreicher sind, sowie zu den Betreuern und Funktionären des Vereins und zu Dr. römisch XXXX, stellvertretender ärztlicher Leiter des Unfallkrankenhauses römisch XXXX, von welchem er gelegentlich weitere (finanzielle) Unterstützung erhält, ist nach wie vor aufrecht und pflegt der Beschwerdeführer die über die Jahre hinweg entstandenen sozialen Kontakte nach wie vor sorgfältig.

Aufgrund des Verhaltens, das der Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegt hat, darf davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet selbstständig bestreiten wird und ist sein weiterer Weg im Bundesgebiet schon deutlich vorgezeichnet. In den letzten Jahren stellte Österreich somit seinen Lebensmittelpunkt dar, hier verfügt der Beschwerdeführer über soziale Anknüpfungspunkte, zumal er hier seine Vertrauenspersonen hat, und hat der Beschwerdeführer sich als fester Bestandteil des römisch XXXX etabliert.

Demgegenüber tritt in diesem speziellen Fall der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Pakistan nach wie vor Verwandte hat, in den Hintergrund.

Es wird nicht verkannt, dass der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung aller Argumente aus den dargelegten Gründen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privat- und Familienlebens im österreichischen Bundesgebiet höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Falle seines Verbleibs im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und insbesondere seines Familienlebens im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Pakistan als auf Dauer unzulässig.

Schlagworte

Anhaltung, Ausweisung dauernd unzulässig, Demonstration, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011

Dokumentnummer

ASYLGHT_20111024_C7_233_945_2_2010_00

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