Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext C4 409669-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

C4 409669-1/2009

Entscheidungsdatum

14.01.2010

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C4 409.669-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des römisch XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2009, FZ: 09 12.406-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 08.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 09.10.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Zu seinem persönlichen Umfeld gab der Beschwerdeführer an, sein Vater römisch XXXX und seine Mutter römisch XXXX seien beide etwa 70 Jahre alt. Er sei verheiratet mit römisch XXXX, geboren römisch XXXX, und habe einen Sohn namens römisch XXXX. Sein Bruder römisch XXXX sei 39 Jahre alt. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatort von 1973 bis 1978 die Grundschule und von 1978 bis 1981 die Hauptschule besucht. Von 1983 bis Dezember 2007 sei er Hilfsarbeiter in einer Stahlfabrik gewesen. Danach habe er von 2008 bis Juli 2009 als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet.

Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe keine Arbeit mehr und habe in China nichts mehr zu tun. Nach der Kündigung in der Stahlfabrik habe ich keine Abfertigung erhalten. Ich ging mit anderen Betroffenen, wir waren ca. 100 Personen, demonstrieren. Es kam zu Handgreiflichkeiten zwischen uns und den Beamten von der Behörde. Deshalb musste ich China verlassen."

Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, erklärte der Beschwerdeführer, er habe Angst vor einer Festnahme durch die Polizei.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.10.2009 gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, er sei gesund, nicht in ärztlicher Behandlung und wolle keine Dokumente vorlegen. In China habe er einen Personalausweis, den er aber nicht mitgenommen habe. Er habe den Ausweis zu Hause gelassen. Der Beschwerdeführer sei seit 1992 verheiratet, habe ein Kind, sei chinesischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an und sei ohne religiösem Bekenntnis. Im Herkunftsstaat würden nach wie vor seine Eltern, seine Frau, sein Kind und sein Bruder leben. Befragt nach deren genauen Wohnort antwortete der Beschwerdeführer, sie seien in der Kreisstadt römisch XXXX in der Gegend römisch XXXX in der Provinz römisch XXXX aufhältig. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Frau und dem Kind in einem ebenerdigen Haus gewohnt. Seine Eltern und sein Bruder würden in einem eigenen Haus leben. Außerhalb Chinas habe er keine Familienangehörigen. Befragt nach seinem Beruf erklärte der Beschwerdeführer, er habe in einem Stahlwerk als angelernter Arbeiter gearbeitet. Das habe er von 1984 bis 2007 gemacht. Im Jahr 2007 sei er arbeitslos geworden; danach habe er von Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen gelebt. Über Aufforderung, alle Wohnsitze und Aufenthaltsorte seit der Geburt aufzuzählen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe immer in römisch XXXX gelebt, in der römisch XXXX. Das sei sein Elternhaus. Nach der Eheschließung habe er daneben ein Haus dazugebaut. Dieses habe keine Nummer. Über Nachfrage, wie lange der Beschwerdeführer dort gewohnt habe, meinte er, bis zur Ausreise am 08.09.2009. Am 08.09.2009 sei er mit dem Zug von zu Hause nach römisch XXXX gefahren und dort in einen Container LKW eingestiegen. Einmal sei er umgestiegen. Man habe ihm gesagt, dass man ihn nach Österreich schleppen werde. Die Reise habe ca. 20 Tage gedauert, nicht ganz einen Monat. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2009 Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen; den Kontakt habe er aus Inseraten in der Zeitung gehabt und habe dort angerufen. Der Schlepper habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er im September ausreisen könne. Der Beschwerdeführer habe zu der Zeit nicht gearbeitet; er habe sich versteckt gehalten. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer weiter, er habe sich bei einem Mitschüler zu Hause versteckt, in der Vorstadt von römisch XXXX. Über Vorhalt, warum er dann gerade vorhin gesagt habe, dass er sich bis zu seiner Ausreise in seiner Wohnung aufgehalten habe, entgegnete der Beschwerdeführer, das sei ja in der Nähe gewesen. Er sei doch gekündigt worden. Dann sei ein Konflikt mit der Behörde entstanden.

Befragt, wann der Konflikt entstanden sei, meinte der Beschwerdeführer: "Im Juli oder August wollten wir uns beschweren. Zwischen 2006 bis 2007." Befragt, wann genau er sich beschweren habe wollen, erklärte er weiter: "Das war falsch. Das war im Juli. Zwischen 2007 und 2009." Abermals danach befragt, wann er nun Probleme gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer: "In der Zeit zwischen 2007 bis 2009. Vor allem vor Juli 2009." Über Nachfrage, warum die Probleme nur bis Juli 2009 bestanden hätten, meinte er, vorher sei ein Konflikt passiert; dann habe er sich bei einem Freund versteckt. Der Beschwerdeführer habe sich seit Juli 2009 versteckt. Der Konflikt sei von 2007 bis 2009 gewesen. Auf die Frage, was das für ein Konflikt gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich wurde von der Regierung gekündigt. Wir gingen zur Regierung und wollten die Regierung überreden, uns eine Arbeit zu verschaffen. Alle waren aufgeregt und daher entstand ein Konflikt. Es gab eine körperliche Auseinandersetzung. Es gab Schlägereien." Das sei im Mai oder Juni 2009 gewesen. Befragt, ob es davor auch Probleme gegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, nein, keine großen Probleme. Über Nachfrage, warum es im Mai oder Juni 2009 so große Probleme gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Weil die Probleme nicht gelöst wurden. Die Regierung versprach Lösungen und bot sie dann nicht an."

Auf die Frage, wo diese Ausschreitungen gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer, vor der Kreisstadtregierung. Nochmals dazu befragt meinte er weiter, das sei in der Kreisstadt römisch XXXX gewesen, in der Nähe der römisch XXXX. An den Ausschreitungen seien die Arbeitslosen beteiligt gewesen, die gekündigt worden seien. Über Aufforderung, den Konflikt etwas genauer zu beschreiben, brachte der Beschwerdeführer vor: "Im Mai, eines Tages, wollten wir gekündigten Arbeiter wieder Arbeit haben. Die Regierung war damit nicht einverstanden. Daraufhin stürmten wir das Regierungsbüro der Kreisstadt. Wir haben dabei die Büromöbel beschädigt. Wir haben auch einige Beamte geschlagen. Die Regierung ließ dann die Polizisten von der Antiterroreinheit kommen. Manche flüchteten, manche wurden verhaftet. Mir ist die Flucht gelungen. Ich traute mich nicht mehr nach Hause zu kommen. Ich las dann in der Zeitung, dass man die illegale Reise nach Österreich ermöglichen kann. Daraufhin habe ich ihn [den Schlepper] dann kontaktiert." Die Schlepperkosten hätten 90.000,-- RMB betragen, wobei er sich das Geld von Verwandten und Freunden ausgeborgt habe. Befragt, warum er das Land verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, weil ihn die Polizei suche. Über Nachfrage, woher er das wisse, meinte der Beschwerdeführer, weil Mitdemonstranten verhaftet worden seien. Die Frage wurde wiederholt, sodass der Beschwerdeführer ausführte: "Wir waren zusammen und die anderen wurden verhaftet. Ich war auch ein kleiner Organisator. Ich habe die Leute zu Hause einen nach dem anderen besucht." Befragt nach den anderen Organisatoren erklärte er, sie hätten das "nach den Vierteln gemacht". Über Wiederholung der Frage überlegte der Beschwerdeführer lange und nannte schließlich XXXX; es seien lauter Arbeitskollegen gewesen. Befragt nach der Anzahl der Demonstranten bezifferte der Beschwerdeführer diese mit ein- bis zweihundert. Auf die Frage, wann die Demonstration stattgefunden habe, gestand der Beschwerdeführer ein, dass er sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern könne; es müsse jedenfalls im Juni 2009 gewesen sein. Befragt, wie er flüchten habe können, meinte er, er habe "nach dem Polizeieinsatz im Chaos" fliehen können. Er wurde sogleich aufgefordert, dies genauer zu beschreiben, woraufhin er vorbrachte, er habe etwas Schlechtes geahnt, als er die Polizisten anmarschieren gesehen habe. Er habe Angst bekommen und sei weggelaufen. Er sei aufs Land geflüchtet. Über nochmalige Nachfrage meinte der Beschwerdeführer weiter, er sei zu Fuß gelaufen, da es keine Verkehrsmittel gegeben habe. Er sei aufs Land zu einem Freund gelaufen. Es sei auf dem Land gewesen, ein Dorf. Nach langem Nachdenken benannte der Beschwerdeführer das Dorf römisch XXXX. Er sei zwei Stunden gelaufen, auf kleineren Straßen. Das Dorf sei etwas mehr als 10km entfernt gewesen. Über Nachfrage, ob der Beschwerdeführer seit dem Vorfall noch Kontakt zu seiner Familie gehabt habe, meinte er, ja, sehr oft sogar. Seine Familie habe ihm gesagt, dass er nach Hause kommen solle, aber er habe sich nicht getraut. Sie habe ihm geraten, er solle sich stellen, aber er habe sich an den Schlepper gewandt. Über Vorhalt, warum der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, dass er bis zur Ausreise zu Hause gewesen sei und dies nun abgeändert habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei "nur den letzten Monat" nicht zu Hause gewesen, sonst immer. Auf die Frage, wie lange er nicht zu Hause gewesen sei, meinte er "zwei bis drei Monate"; über Nachfrage erklärte er, "etwas mehr als drei Monate". Über Vorhalt, warum es 2009 zu Ausschreitungen gekommen sei, obwohl der Beschwerdeführer bereits 2007 gekündigt worden sei, führte er aus: "Seit 2007 gingen wir ständig hin, die Regierung gab uns keine Hilfe." Befragt, wie er zum Geld für den Schlepper kam, antwortete der Beschwerdeführer, er habe seine Familie kontaktiert, die ihm das Geld geborgt habe. Seine Frau habe es ihm gebracht. Über Nachfrage, was genau er bei dem erwähnten Vorfall gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer wörtlich: "Ich habe nichts Besonderes gemacht, ich bin nur mitgestürmt." Befragt, gab er an, den Schlepper habe er in der Stadt römisch XXXX in einem kleinen Zimmer bei einem Markt getroffen. Über Nachfrage, ob nach dem Beschwerdeführer persönlich gesucht werde, bejahte er das. Abermals befragt, woher er das wisse, erklärte er:

"Wir sind gemeinsam hineingestürmt." Die Frage wurde noch einmal wiederholt, woraufhin der Beschwerdeführer meinte: "Die anderen sind schon eingesperrt." Über abermalige Wiederholung der Frage behauptete der Beschwerdeführer schließlich, die Polizei sei einmal nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Das wisse er deshalb, weil ihm das seine Familie erzählt habe. Über Vorhalt, warum er das nicht schon vorher erwähnt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei nicht danach gefragt worden. Dem Beschwerdeführer wurde entgegen gehalten, dass er sehr wohl eindeutig danach befragt worden sei, woraufhin er meinte, er habe sich nicht ausgekannt. Das seien alle seine Fluchtgründe. Über Mitteilung, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer eine konstruierte Fluchtgeschichte vorgetragen habe und auch ständig Details abgeändert habe, meinte der Beschwerdeführer, er könne nichts machen, wenn man ihm nicht glaube. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, verhaftet zu werden.

Befragt gab der Beschwerdeführer zu seiner momentanen Situation im Bundesgebiet an, er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er habe hier keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er besuche in Österreich keine Kurse, keine Vereine, keine Schule, keine Universität und auch keine andere Bildungseinrichtung. Zu seinen Angaben wolle er nichts ergänzen.

Abschließend wurden dem Beschwerdeführer die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur VR China übersetzt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu beziehen, woraufhin der Beschwerdeführer angab, in China gebe es keine Menschenrechte, es sei zu korrupt.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.10.2009, FZ: 09 12.406-BAT, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gewesen; er habe eine Gefährdung seiner Person im Herkunftsland nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in China wegen einer Demonstration von der Polizei gesucht werde. Doch habe er weder den Konflikt mit der Polizei näher beschreiben können, noch habe er glaubhaft gemacht, dass diese gezielt nach seiner Person suche.

So habe der Beschwerdeführer bei den allgemeinen Fragen angegeben, dass er bis zur Ausreise in seinem Haus gelebt habe, habe diesen Teil des Vorbringens aber später abgeändert und habe widersprüchliche Zeitpunkte angegeben, seit denen er sich verborgen gehalten habe. Es sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer an das Vorbringen von anderen Asylwerbern angehängt habe, um eine Gefährdung seiner Person in China glaubhaft zu machen. Doch sei ihm dies in keiner Weise gelungen. Einerseits sei es ihm nicht möglich gewesen anzugeben, weshalb er wisse, dass nach ihm gesucht werde, sondern habe er immer erst behauptet, dass andere Leute auch gefangen genommen worden seien. Erst gegen Ende der Einvernahme habe er behauptet, dass zu Hause nach ihm gesucht worden sei, obwohl er dies trotz mehrfacher diesbezüglicher Fragen [zuvor] nicht angegeben habe. Andererseits habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er einer der Organisatoren der Demonstration gewesen sei, habe aber nicht einmal annähernd den Tag der Demonstration angeben können, habe nicht einmal den Monat des Protestes gewusst und habe seine diesbezüglichen Angaben fortlaufend abgeändert.

Abschließend sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder eine Verfolgung seiner Person noch seine Teilnahme an derartigen Demonstrationen glaubhaft machen habe können; seine diesbezüglichen Schilderungen seien viel zu oberflächlich gewesen, als dass er den Eindruck erwecken hätte können, er habe von tatsächlich erlebten Geschehnissen berichtet. Es habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher keine staatliche Verfolgung oder sonstige Verfolgung aus Konventionsgründen glaubhaft entnommen werden können.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert - hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in China die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Es sei an dieser Stelle zu betonen, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnehme vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen könne, weshalb der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz abzuweisen sei.

Bezüglich Spruchpunkt römisch II.) hielt das Bundesasylamt fest, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen, weshalb sich daraus auch aus kein Grund zur Annahme ergebe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die VR China dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werde bzw. für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde.

Es seien weiters derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen in China könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher überdies keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht habe, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Somit gebe es aber auch sonst keine stichhalten Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG.

Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte, welche ihm eine Rückkehr nach China unzumutbar erscheinen lasse.

Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein gesunder Mann sei, der arbeitsfähig sei und somit seinen Unterhalt finanzieren könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine Notlage gerate.

Da keinerlei Abschiebungshindernisse festzustellen seien, sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China für zulässig zu erklären und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der VR China einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Zu Spruchpunkt römisch III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Der Beschwerdeführer sei verheiratet und seiner Frau und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn gegenüber unterhaltspflichtig. Neben seiner Familie würden auch die Eltern im gemeinsamen Haushalt [im Heimatland] leben. Ferner seien drei ältere Brüder und zwei ältere Schwestern [gemeint wohl: der jüngere Bruder des Beschwerdeführers] in China aufhältig. In Österreich würden weder Familienmitglieder noch Verwandte des Beschwerdeführers leben. Für einen Familienbezug zum Bundesgebiet gebe es keine Anhaltspunkte, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden könne.

Weiters wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer ohne Dokumente nach Österreich eingereist sei und unter Angabe falscher Asylgründe hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt lediglich für die Dauer des Asylverfahrens bestehen und daher nur ein Vorübergehender sein könne. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit Kurzem im Bundesgebiet. Eine Verfestigung seines Aufenthaltes sei daher aufgrund der relativ kurzen Dauer nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch, habe keine sozialen Kontakte zu Österreichern und gehe hier keiner erlaubten Beschäftigung nach. Es gebe keine Hinweise auf eine besondere Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich, die über seinen bloßen Wunsch, in Österreich zu bleiben, hinausgehe. Demgegenüber sei das Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden im vorliegenden Fall höher einzustufen, als der Wunsch des Beschwerdeführers, nicht mehr in seine Heimat zurückzukehren.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 30.10.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, stellte gleichzeitig den Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingshelfers und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ausgeführt, er sei aus Angst, inhaftiert zu werden, geflüchtet. In China seien Demonstrationen verboten und es würden massive Haftstrafen verhängt.

Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig sei und dass er sich an das Asylvorbringen anderer Asylwerber angehängt habe. Es werde ihm auch vorgeworfen, dass er als einer der Organisatoren der Demonstration nicht den genauen Tag und nicht einmal den Monat, in dem die Demonstration stattgefunden habe, sagen habe können. Der Beschwerdeführer habe aber sehr wohl den Monat, in dem die Demonstration stattgefunden habe, mitgeteilt. Er habe sich zwar in der Jahreszahl geirrt, aber dies sei in der Zeitumrechnung zu sehen. Er habe sich bei seiner Einvernahme selbstständig ausgebessert, wenn er falsche Datumsangaben gemacht habe. Es sei absolut verfehlt anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer an die Asylvorbringen anderer Asylwerber angehängt habe. Er habe sein Vorbringen genau und detailliert geschildert.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat an einer Demonstration teilgenommen, was in China mit einer langjährigen Haftstrafe geahndet werde. Dem Beschwerdeführer hätte daher Asyl gewährt werden müssen.

Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers zu befassen und folgende Fragen zu beantworten: "Wurden im Stahlwerk in der Kreisstadt römisch XXXX tatsächlich zahlreiche Mitarbeiter im Jahre 2007 gekündigt, unter ihnen der Beschwerdeführer? Wurden keine Entschädigungszahlungen ausbezahlt? Wurde im Jahre 2007 vor dem Regierungsgebäude eine Demonstration von den Behörden gewalttätig aufgelöst? Sind diese Demonstrationen in Zeitungen oder Medien veröffentlich worden?"

Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.

Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraph 66, AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch auf Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, der Beschwerdeführerin (gemeint Beschwerdeführer) bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt. Die Beigebung sei administrativ vom Bundesasylamt nachzuholen, die als eine Organisation in der Struktur des Bundesministeriums für Inneres hiefür zuständig sei. Der Umstand, dass es ein leeres Büro mit der Aufschrift Flüchtlingsberater gebe, könne die Behörde von ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht entbinden. Es stelle schon ein Versäumnis und einen Verstoß gegen die EU Aufnahmerichtlinie da, dass kein Flüchtlingsberater bei der Ersteinvernahme beigeordnet worden sei.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte, vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

In seiner Begründung legte das Bundesasylamt - wie oben ausführlich aufgezeigt - schlüssig und gut nachvollziehbar dar, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken war. Dabei ist vor allem darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer durchwegs vage Angaben machte, von sich aus keinerlei relevante Details zur behaupteten tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Demonstranten und der Stadtregierung bzw. der Polizei angab, nicht schlüssig erklären konnte, warum gerade seine Person von der Polizei gesucht werde und sich zudem in zahlreiche Widersprüche hinsichtlich zeitlicher Angaben und hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte unmittelbar vor seiner Ausreise verstrickte.

Einleitend ist festzuhalten, dass die Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt nur schleppend voranging, wobei der Beschwerdeführer von sich aus kaum zusammenhängende Angaben tätigte. Auf die an ihn gerichteten Fragen antwortete er ausweichend und äußerst knapp, sodass Vorhalte und Nachfragen oft mehrmals wiederholt werden mussten. Eine freie, detaillierte und chronologisch schlüssig nachvollziehbare Erzählung des Fluchtvorbringens - wie man sie von tatsächlich Verfolgten erwarten darf - wurde vom Beschwerdeführer in keiner Phase der Einvernahme dargelegt. Auf diesen Umstand wies bereits das Bundesasylamt völlig zu Recht hin und hielt fest, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen im Rahmen der Einvernahme am 16.10.2009 zudem im Laufe der Befragung mehrmals abänderte.

So gab der Beschwerdeführer zu Beginn dezidiert an, er habe sich bis zu seiner Ausreise am 08.09.2009 an seiner Heimatadresse in römisch XXXX aufgehalten und habe am 08.09.2009 von zu Hause aus seine Reise angetreten. Im völligen Widerspruch dazu stellte er später in den Raum, er habe sich unmittelbar vor der Ausreise seit Juli 2009 - also offenbar drei Monate lang - bei einem Mitschüler zu Hause in der Vorstadt von römisch XXXX versteckt gehalten. Gegen Ende der Einvernahme änderte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend ab, dass er nunmehr behauptete, er sei zu einem Freund aufs Land geflüchtet. Erst über mehrmalige Nachfrage und nach einer langen Nachdenkpause gab er schließlich an, er sei im Dorf römisch XXXX gewesen, etwas mehr als 10km von römisch XXXX entfernt. Bezüglich des Zeitraums, wie lange er sich dort aufgehalten habe, traten ebenfalls Ungereimtheiten auf. So meinte der Beschwerdeführer über Vorhalt vorerst, er sei "nur den letzten Monat nicht zu Hause" gewesen, "sonst immer". Unmittelbar danach behauptete er, er sei "zwei bis drei Monate nicht zu Hause" gewesen, und gab er abschließend an, er habe sich "etwas mehr als drei Monate" versteckt gehalten. Schon alleine aus der widersprüchlichen Schilderung der angeblichen Wohnsituation unmittelbar vor der Ausreise wird deutlich, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen vor den Behörden ständig abänderte und augenscheinlich nicht bei der Wahrheit blieb.

Richtiger Weise hielt das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung weiters fest, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der angeblich stattgefundenen Demonstration nicht nachvollziehbar und plastisch darstellen konnte, wobei er - trotz der Behauptung, ein Mitorganisator gewesen zu sein - nicht einmal das genaue Datum nennen konnte. Vorerst sprach er überhaupt nur grob umrissen von einem "Konflikt mit den Behörden", wobei dieser - mehrmals abgeändert - "im Juli oder August (...) zwischen 2006 bis 2007" bzw. "im Juli zwischen 2007 und 2009" bzw. "in der Zeit zwischen 2007 bis 2009, vor allem vor Juli 2009" stattgefunden habe. Erst über mehrmalige Nachfrage behauptete er dann, dass es "im Mai oder Juni 2009" eine Schlägerei gegeben habe. Die laufend abgeänderten Zeitangaben des Beschwerdeführers waren miteinander nicht schlüssig in Einklang zu bringen, zumal er an einer Stelle behauptete, "im Mai, eines Tages" hätten die Arbeitslosen das Regierungsbüro der Kreisstadt gestürmt, an einer anderen Stelle zum Datum der Demonstration befragt jedoch angab: "Ich kann mich nicht an das genaue Datum erinnern, es muss jedenfalls im Juni 2009 gewesen sein."

Die Art und Weise, in der der Beschwerdeführer die Behauptung seiner Kündigung und die daraus resultierende Demonstration vor der Regierung der Kreisstadt oberflächlich in den Raum stellte, macht deutlich, dass er hier nicht von tatsächlich Erlebtem berichtete, sondern sein konstruiertes Fluchtvorbringen vor der Behörde über Nachfrage weiterentwickelte, ohne dass dieses dadurch jedoch plausibler werden konnte. Bedenkt man, dass die behauptete Demonstration laut Beschwerdeführer im Mai/Juni 2009 stattgefunden habe, kann vom Beschwerdeführer auch verlangt werden, dass er sich zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt - welche lediglich wenige Monate nach den angeblichen Vorfällen, nämlich im Oktober desselben Jahres, durchgeführt wurde - noch genau an alle Einzelheiten seines Fluchtvorbringens erinnert und dieses gleichlautend und schlüssig schildert, vorausgesetzt er hat die von ihm behaupteten Geschehnisse tatsächlich erlebt. Dies gelang dem Beschwerdeführer jedoch in keiner Weise, weshalb nur davon ausgegangen werden kann, dass er vor den Behörden nicht bei der Wahrheit blieb.

Zudem wies das Bundesasylamt richtiger Weise darauf hin, dass die subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers, er könnte von der Polizei inhaftiert werden, objektiv nicht schlüssig nachvollziehbar ist, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal darlegen konnte, warum er glaube, von den Behörden gesucht zu werden. Mehrmals stellte er die Behauptung in den Raum, andere Demonstranten seien verhaftet worden. Selbst wenn man dem Glauben schenken wollte, ist daraus noch keine konkrete, ihm selbst drohende, gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung zu erkennen, zumal er nach eigenen Angaben bei der Demonstration "nichts Besonderes gemacht" habe, sondern "nur mitgestürmt" sei. Vor dem Bundesasylamt wurde durch mehrmalige gezielte Fragestellung versucht, herauszufinden, worauf sich die angebliche Angst des Beschwerdeführers begründe. Erst ganz am Ende der Befragung behauptete er schließlich - ohne die näheren Umstände auch nur ansatzweise zu schildern - dass die Polizei einmal bei ihm zu Hause gewesen sei und nach ihm gefragt habe. Es war ihm jedoch nicht möglich zu erklären, warum er dies nicht schon von Anfang an angab, weshalb die Aussage nur als Steigerung des Vorbringens gewertet werden kann.

Ingesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers derart vage und oberflächlich vorgetragen worden, mit unauflöslichen Widersprüchen behaftet und daher in sich nicht schlüssig, sodass nur davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Geschehnisse in Wahrheit nie erlebt hat.

Zu den aufgetretenen Widersprüchen finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine schlüssigen Erklärungen, zumal hier lediglich - ohne nähere Begründung - das Gegenteil behauptet wurde, nämlich, dass das Vorbringen ohnehin detailliert geschildert worden sei und die zeitlichen Widersprüche durch die Umrechnung aus der chinesische Zeitrechnung entstanden seien. Auf welche Weise sich diese Umrechnung konkret ausgewirkt haben sollte, wurde jedoch nicht erklärt. Wie oben dargelegt gelang es dem Beschwerdeführer eben gerade nicht, markante Umstände der Demonstration zu schildern bzw. auch nur den konkreten Monat, in dem die Demonstration stattgefunden habe, gleichlautend anzugeben. Die Ausführungen in der Beschwerde decken sich somit nicht mit dem Einvernahmeprotokoll, weshalb aus ihnen nichts zu gewinnen ist. Es ist dem Beschwerdeführer daher in keiner Weise gelungen asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Den Beschwerdeausführungen ist weiters entgegen zu halten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sich in einer Art und Weise als unglaubwürdig darstellt, dass überhaupt kein Anhaltspunkt besteht, wonach weitere Ermittlungen seitens des Bundesasylamtes hätten gepflogen werden müssen, da auch im amtswegigen Verfahren ein unglaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers Ermittlungspflichten der Behörde nicht auslösen kann, zumal das Bundesasylamtes eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung durchgeführt hat. Es liegt aber jedenfalls in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers von sich aus ein Vorbringen zu erstatten, das auch tatsächlich den Tatsachen entspricht, ergibt sich in eindeutiger Weise, wie im gegenständlichen Fall, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist, ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für eine weitergehende Ermittlungstätigkeit.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.

Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sowohl bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch ausführlich vor dem Bundesasylamt Gelegenheit hatte, sein Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen wiederholt konkrete Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden und er mehrfach aufgefordert wurde, sein Vorbringen zu konkretisieren, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirken; bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, geht somit ins Leere.

Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben gesund; er verfügt in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte - seine Eltern, seine Gattin, der gemeinsame Sohn und sein jüngerer Bruder leben nach wie vor in der VR China - und über langjährige Arbeitserfahrung als angelernter Arbeiter, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, er geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.

Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und der schlüssigen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zur weitergehenden Recherche nicht stattzugeben.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass dieser Gefahr liefe, in China festgenommen oder sonstigen allenfalls relevanten Sanktionen unterworfen zu werden, weswegen auch die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht, noch Kontakte zu Österreicher pflegt, keiner geregelten, legalen Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich im Gegenteil seine Eltern, seine Gattin, der gemeinsame Sohn und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in China aufhalten. Der bisherige kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der lediglich wenige Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Die Beigebung eines Flüchtlingsberaters (nunmehr Rechtsberater) für das Asylgerichtshofverfahren oder die konkrete "Beauftragung eines Flüchtlingsberaters" durch den Asylgerichtshof ist nicht vorgesehen, weshalb eine solche nicht in Betracht kommt vergleiche Paragraph 66, AsylG sowie das Erkenntnis des VfGH vom 25. 06.2009, U 561/09-10). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren rechtsfreundlich vertreten ist, weshalb der "Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingshelfers" seitens des rechtsfreundlichen Vertreters nicht nachvollzogen werden kann, wird doch der Beschwerdeführer rechtsfreundlich beraten. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, sich an einen Rechtsberater zu wenden.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Demonstration, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010

Dokumentnummer

ASYLGHT_20100114_C4_409_669_1_2009_00

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