(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2017)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2017,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Dezember 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 für Österreich mit 10. März 1988 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Dezember 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 9, Absatz 2, für Österreich mit 10. März 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Äquatorialguinea, Argentinien, Barbados, Bolivien, Dänemark, Dominikanische Republik, Ekuador, Finnland, Frankreich, Island, Italien, Jamaika, Kamerun, Kanada, Kolumbien, Kongo, Kostarika, Luxemburg, Madagaskar, Mauritius, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Niger, Nikaragua, Norwegen, Panama, Peru, Portugal, Sambia, San Marino, St. Vincent und die Grenadinen, Schweden, Senegal, Spanien, Suriname, Trinidad und Tobago, Uruguay, Venezuela, Zaire und Zentralafrikanische Republik.
Vorbehalt Österreich:
Die Republik Österreich ratifiziert das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte mit der Maßgabe, daß – über die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 dieses Protokolls hinaus – der mit Artikel 28 des Paktes eingerichtete Ausschuß für Menschenrechte eine Mitteilung einer Person nur dann behandelt, wenn klargestellt ist, daß dieselbe Angelegenheit nicht bereits von der durch die europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eingerichteten Europäischen Kommission für Menschenrechte geprüft worden ist.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Zu Art. 5 Abs. 2: Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Island, Italien, Kroatien, Luxemburg, Moldau, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Uganda.Zu Artikel 5, Absatz 2 :, Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Island, Italien, Kroatien, Luxemburg, Moldau, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Uganda.
Chile:
Unter Anerkennung der Zuständigkeit des Menschenrechtsausschusses zur Entgegennahme und Prüfung der Mitteilungen von Personen versteht die Regierung von Chile, daß sich diese Zuständigkeit auf Handlungen bezieht, die nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls für diesen Staat eingetreten sind, oder jedenfalls auf solche, die nach dem 11. März 1990 begonnen haben.
Deutschland:
Die Bundesrepublik Deutschland bringt einen Vorbehalt im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a dahingehend an, daß die Zuständigkeit des Ausschusses nicht für Mitteilungen gilt,
die bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft wurden,
mit denen eine Rechtsverletzung gerügt wird, die in Ereignissen vor dem Inkrafttreten des Fakultativprotokolls für die Bundesrepublik Deutschland ihren Ursprung hat, oder
mit denen eine Verletzung des Artikels 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte gerügt wird, wenn und soweit sich die gerügte Verletzung auf andere als im vorgenannten Pakt garantierte Rechte bezieht.
El Salvador:
Die Regierung der Republik El Salvador erklärt, dass seine Bestimmungen bedeuten, dass die Zuständigkeit des Menschenrechtskomitees ausschließlich dafür eingerichtet ist, Individualbeschwerden zu empfangen und zu prüfen, ausschließlich und alleinig im Hinblick auf jene Situationen, Ereignisse, Fälle, Versäumnisse und rechtliche Vorfälle oder Akte, die nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde vollzogen wurden, das heißt, jene, die drei Monate nach dem Datum der Hinterlegung gemäß Art. 9 Abs. 2 des Protokolls stattfanden; auch soll das Komitee ohne Zuständigkeit sein für die Mitteilungen und/oder Beschwerden, die anderen Verfahren internationaler Untersuchungen oder Schlichtung unterworfen wurden.Die Regierung der Republik El Salvador erklärt, dass seine Bestimmungen bedeuten, dass die Zuständigkeit des Menschenrechtskomitees ausschließlich dafür eingerichtet ist, Individualbeschwerden zu empfangen und zu prüfen, ausschließlich und alleinig im Hinblick auf jene Situationen, Ereignisse, Fälle, Versäumnisse und rechtliche Vorfälle oder Akte, die nach dem Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde vollzogen wurden, das heißt, jene, die drei Monate nach dem Datum der Hinterlegung gemäß Artikel 9, Absatz 2, des Protokolls stattfanden; auch soll das Komitee ohne Zuständigkeit sein für die Mitteilungen und/oder Beschwerden, die anderen Verfahren internationaler Untersuchungen oder Schlichtung unterworfen wurden.
Frankreich:
Frankreich hat überdies erklärt, daß es Art. 1 des Protokolls derart auslegt, daß der Ausschuß zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Jurisdiktion Frankreichs unterstehender Personen zuständig ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in diesem Pakt anerkannten Rechte durch Frankreich zu sein, sei es, daß sich eine solche aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen ergibt, die eintraten, nachdem das Protokoll für Frankreich in Kraft getreten ist oder aus einer Entscheidung betreffend Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen nach diesem Datum.Frankreich hat überdies erklärt, daß es Artikel eins, des Protokolls derart auslegt, daß der Ausschuß zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Jurisdiktion Frankreichs unterstehender Personen zuständig ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in diesem Pakt anerkannten Rechte durch Frankreich zu sein, sei es, daß sich eine solche aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen ergibt, die eintraten, nachdem das Protokoll für Frankreich in Kraft getreten ist oder aus einer Entscheidung betreffend Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen nach diesem Datum.
Zu Art. 7 hat Frankreich erklärt, daß der Beitritt zum Protokoll keine Änderung in seiner Haltung zu der in diesem Artikel angeführten Entschließung bedeutet.Zu Artikel 7, hat Frankreich erklärt, daß der Beitritt zum Protokoll keine Änderung in seiner Haltung zu der in diesem Artikel angeführten Entschließung bedeutet.
Guatemala:
Guatemala anerkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung der Mitteilungen von seiner Jurisdiktion unterstehenden Personen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der im Internationalen Pakt anerkannten Rechte durch Guatemala zu sein, sei es, dass sich eine solche aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen ergibt, die eintraten, nachdem das Fakultativprotokoll für die Republik Guatemala in Kraft getreten ist oder aus einer Entscheidung betreffend Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen nach diesem Datum.
Guyana:
Guyana erklärt einen Vorbehalt zu Art. 6, mit der Wirkung, dass der Menschenrechtsausschuss nicht zur Entgegennahme und Prüfung der Mitteilungen von Personen zuständig ist, die wegen Mordes oder Hochverrats zum Tode verurteilt wurden, in Bezug auf Angelegenheiten, die ihre Strafverfolgung, Anhaltung, das Verfahren, die Verurteilung, die Strafe oder Vollstreckung der Todesstrafe oder andere damit verbundene Angelegenheiten betreffen.Guyana erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 6,, mit der Wirkung, dass der Menschenrechtsausschuss nicht zur Entgegennahme und Prüfung der Mitteilungen von Personen zuständig ist, die wegen Mordes oder Hochverrats zum Tode verurteilt wurden, in Bezug auf Angelegenheiten, die ihre Strafverfolgung, Anhaltung, das Verfahren, die Verurteilung, die Strafe oder Vollstreckung der Todesstrafe oder andere damit verbundene Angelegenheiten betreffen.
In Anerkennung des Grundsatzes, dass Staaten das Fakultativprotokoll nicht als Mittel für die Einführung von Vorbehalten zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte benützen dürfen, betont die Regierung von Guyana, dass ihr Vorbehalt zum Fakultativprotokoll ihre Verpflichtungen nach dem Pakt, einschließlich ihrer Verpflichtung, allen der Gerichtsbarkeit Guyanas unterstehenden und sich auf ihrem Gebiet befindlichen Personen, die im Pakt anerkannten Rechte (sofern nicht ein Vorbehalt erklärt wurde) wie in seinem Art. 2 festgelegt, zu sichern und sie zu respektieren sowie Guyanas Verpflichtung, an den Menschenrechtsausschuss nach dem in Art. 40 des Paktes geschaffenen Überwachungsmechanismus zu berichten, in keiner Weise beeinträchtigt.In Anerkennung des Grundsatzes, dass Staaten das Fakultativprotokoll nicht als Mittel für die Einführung von Vorbehalten zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte benützen dürfen, betont die Regierung von Guyana, dass ihr Vorbehalt zum Fakultativprotokoll ihre Verpflichtungen nach dem Pakt, einschließlich ihrer Verpflichtung, allen der Gerichtsbarkeit Guyanas unterstehenden und sich auf ihrem Gebiet befindlichen Personen, die im Pakt anerkannten Rechte (sofern nicht ein Vorbehalt erklärt wurde) wie in seinem Artikel 2, festgelegt, zu sichern und sie zu respektieren sowie Guyanas Verpflichtung, an den Menschenrechtsausschuss nach dem in Artikel 40, des Paktes geschaffenen Überwachungsmechanismus zu berichten, in keiner Weise beeinträchtigt.
Irland:
Art. 5 Abs. 2Artikel 5, Absatz 2,
Irland akzeptiert nicht die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Prüfung einer Mitteilung einer Privatperson, wenn die Sache vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft worden ist.
Kasachstan:
Die Republik Kasachstan erkennt in Übereinstimmung mit Art. 1 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Herrschaftsgewalt der Republik Kasachstan unterstehender Einzelpersonen an, und zwar in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen seitens staatlicher Behörden oder von diesen angenommene Gesetze oder Beschlüsse nach Inkrafttreten des Protokolls in der Republik Kasachstan.Die Republik Kasachstan erkennt in Übereinstimmung mit Artikel eins, des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Herrschaftsgewalt der Republik Kasachstan unterstehender Einzelpersonen an, und zwar in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen seitens staatlicher Behörden oder von diesen angenommene Gesetze oder Beschlüsse nach Inkrafttreten des Protokolls in der Republik Kasachstan.
Kroatien:
Die Republik Kroatien legt Art. 1 des Protokolls dahingehend aus, dass der Ausschuss zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Jurisdiktion der Republik Kroatien unterstehender Personen zuständig ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung der im Pakt anerkannten Rechte durch die Republik Kroatien zu sein, die sich aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen ergeben, die eintraten, nachdem das Protokoll für die Republik Kroatien in Kraft getreten ist.Die Republik Kroatien legt Artikel eins, des Protokolls dahingehend aus, dass der Ausschuss zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Jurisdiktion der Republik Kroatien unterstehender Personen zuständig ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung der im Pakt anerkannten Rechte durch die Republik Kroatien zu sein, die sich aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen ergeben, die eintraten, nachdem das Protokoll für die Republik Kroatien in Kraft getreten ist.
Die Republik Kroatien stellt klar, dass der Ausschuss für Menschenrechte gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a des Protokolls nicht die Zuständigkeit besitzt, Mitteilungen einer Person zu prüfen, wenn die Angelegenheit bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird oder geprüft wurde.Die Republik Kroatien stellt klar, dass der Ausschuss für Menschenrechte gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera a, des Protokolls nicht die Zuständigkeit besitzt, Mitteilungen einer Person zu prüfen, wenn die Angelegenheit bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird oder geprüft wurde.
Malta:
1.Ziffer eins Malta tritt dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte mit der Maßgabe bei, daß die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 dieses Protokolls bedeuten, daß der mit Artikel 28 des Paktes eingerichtete Ausschuß eine Mitteilung einer Person nur dann prüft, wenn er sich vergewissert hat, daß dieselbe Sache nicht vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird oder worden ist.
2.Ziffer 2 Die Regierung von Malta legt Artikel 1 des Protokolls dahingehend aus, daß der Ausschuß zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Jurisdiktion Maltas unterstehender Personen zuständig ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in diesem Pakt anerkannten Rechte durch Malta zu sein, sei es, daß sich eine solche aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen ergibt, die eintraten, nachdem das Protokoll für Malta in Kraft getreten ist oder aus einer Entscheidung betreffend Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen nach diesem Datum.
Moldau:
Bis zur vollständigen Wiederherstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau werden die Übereinkommen nur in dem von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrollierten Gebiet angewendet.
Das Menschenrechtskomitee soll keine Zuständigkeit zur Prüfung von Individualbeschwerden haben, die sich auf Verletzungen der im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Rechte beziehen, die bis zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Protokolls in der Republik Moldau begangen werden.
Gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a des Protokolls soll das Menschenrechtskomitee keine Zuständigkeit zur Begutachtung von Individualbeschwerden haben, wenn die Angelegenheit bereits von einer anderen internationalen spezialisierten Institution geprüft wird oder geprüft wurde.Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera a, des Protokolls soll das Menschenrechtskomitee keine Zuständigkeit zur Begutachtung von Individualbeschwerden haben, wenn die Angelegenheit bereits von einer anderen internationalen spezialisierten Institution geprüft wird oder geprüft wurde.
Polen:
Die Republik Polen tritt dem Protokoll unter dem Vorbehalt bei, daß in Fällen, in denen die Sache bereits von einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wurde, das in Art. 5 Abs. 2 lit. a genannte Verfahren entfällt.Die Republik Polen tritt dem Protokoll unter dem Vorbehalt bei, daß in Fällen, in denen die Sache bereits von einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wurde, das in Artikel 5, Absatz 2, Litera a, genannte Verfahren entfällt.
Rumänien: Erklärung
Rumänien vertritt die Auffassung, daß der Ausschuß für Menschenrechte gemäß Artikel 5 Absatz 2 lit. a des Protokolls nicht die Zuständigkeit besitzt, Mitteilungen einer Person zu prüfen, wenn die Angelegenheit bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird oder geprüft wurde.Rumänien vertritt die Auffassung, daß der Ausschuß für Menschenrechte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Litera a, des Protokolls nicht die Zuständigkeit besitzt, Mitteilungen einer Person zu prüfen, wenn die Angelegenheit bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird oder geprüft wurde.
Slowenien: Erklärung
„Die Republik Slowenien legt Artikel l des Protokolls dahingehend aus, daß der Ausschuß zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Jurisdiktion der Republik Slowenien unterstehender Personen zuständig ist, die behaupten, Opfer einer Verletzung der in diesem Pakt anerkannten Rechte durch die Republik Slowenien zu sein, sei es, daß sich eine solche aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen ergibt, die eintraten, nachdem das Protokoll für die Republik Slowenien in Kraft getreten ist oder aus einer Entscheidung betreffend Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen nach diesem Datum.“
Vorbehalt
„In bezug auf Artikel 5 Absatz 2 lit. a des Fakultativprotokolls erklärt die Republik Slowenien, daß der Ausschuß für Menschenrechte nicht die Zuständigkeit besitzt, eine Mitteilung einer Person zu prüfen, wenn dieselbe Angelegenheit bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird oder behandelt wurde.“„In bezug auf Artikel 5 Absatz 2 Litera a, des Fakultativprotokolls erklärt die Republik Slowenien, daß der Ausschuß für Menschenrechte nicht die Zuständigkeit besitzt, eine Mitteilung einer Person zu prüfen, wenn dieselbe Angelegenheit bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird oder behandelt wurde.“
ehem. Sowjetunion:
Die Sowjetunion anerkennt gem. Art. l die Zuständigkeit des Menschenrechtsausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Jurisdiktion der Sowjetunion unterstehender Personen in bezug auf Umstände und Ereignisse, die eintraten, nachdem das Protokoll für die Sowjetunion in Kraft getreten ist.
Die Sowjetunion geht von der Annahme aus, daß der Ausschuß eine Mitteilung nur dann behandelt, wenn klargestellt ist, daß dieselbe Angelegenheit nicht bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird und die betreffende Person alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft hat.
Sri Lanka:
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka anerkennt gemäß Art. 1 des Fakultativprotokolls die Zuständigkeit des Menschenrechtsausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Jurisdiktion der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka unterstehender Personen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der im Pakt anerkannten Rechte zu sein, sei es, dass sich eine solche aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen ergibt, die eintraten, nachdem das Protokoll für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka in Kraft getreten ist oder aus einer Entscheidung betreffend Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen nach diesem Datum. Die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka ist der Auffassung, dass der Ausschuss für Menschenrechte Mitteilungen einer Person nicht prüfen darf, wenn nicht feststeht, dass diese Angelegenheit nicht bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird oder geprüft wurde.Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka anerkennt gemäß Artikel eins, des Fakultativprotokolls die Zuständigkeit des Menschenrechtsausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen der Jurisdiktion der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka unterstehender Personen, die behaupten, Opfer einer Verletzung der im Pakt anerkannten Rechte zu sein, sei es, dass sich eine solche aus Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen ergibt, die eintraten, nachdem das Protokoll für die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka in Kraft getreten ist oder aus einer Entscheidung betreffend Handlungen, Unterlassungen, Entwicklungen oder Ereignissen nach diesem Datum. Die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka ist der Auffassung, dass der Ausschuss für Menschenrechte Mitteilungen einer Person nicht prüfen darf, wenn nicht feststeht, dass diese Angelegenheit nicht bereits vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft wird oder geprüft wurde.
Uganda:
Die Republik Uganda akzeptiert nicht die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Prüfung einer Mitteilung einer Privatperson gemäß Art. 5 Abs. 2, wenn die Sache vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft worden ist.Die Republik Uganda akzeptiert nicht die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur Prüfung einer Mitteilung einer Privatperson gemäß Artikel 5, Absatz 2,, wenn die Sache vor einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Ausgleichsinstanz geprüft worden ist.
Venezuela:
Venezuela hat erklärt, daß der in bezug auf Art. 14 Abs. 3 lit. d des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte erklärte Vorbehalt *) auch auf das Fakultativprotokoll zu diesem Pakt Anwendung findet.Venezuela hat erklärt, daß der in bezug auf Artikel 14, Absatz 3, Litera d, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte erklärte Vorbehalt *) auch auf das Fakultativprotokoll zu diesem Pakt Anwendung findet.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,