Bundesrecht konsolidiert

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Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 32/1999

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.12.2017

Außerkrafttretensdatum

11.06.2018

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Titel

(Übersetzung)
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
StF: BGBl. III Nr. 32/1999 (NR: GP XX RV 1315 VV S. 145. BR: AB 5801 S. 646.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ziffer 2 Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2017,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 4, Litera b, für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Buchstabe b:

Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Gambia, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Laos, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan

Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Buchstabe b und c:

Antigua/Barbuda, Australien, Brunei, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

Gemäß Artikel 8, Absatz 7, Buchstabe a:

Antigua/Barbuda, Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Brunei, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Gambia, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kenia, Kirgisistan, Republik Korea, Laos, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam

Gemäß Artikel 14, Absatz 5 :,

Estland, Namibia, Türkei, Ungarn

Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Artikel 9,quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.

Dänemark:

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Dänemark am 13. Jänner 2016 den Anwendungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2015,) mit Wirksamkeit vom 13. April 2016 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.

Weiters wird die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2013, dahingehend berichtigt, dass Dänemark am 11. Oktober 2010 den Anwendungsbereich des gegenständlichen Protokolls mit Wirksamkeit vom 11. Jänner 2011 auf Grönland ausgedehnt hat.

Montenegro:

Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.

Niederlande:

Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.

Weiters hat die Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Protokoll neben dem europäischen Teil der Niederlande weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

Ungarn:

Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Artikel 14, Absatz 5, zurückzieht.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]:

Algerien, Antigua/Barbuda, Brunei, Gambia, Indien, Indonesien, Kambodscha, Kenia, Kolumbien, Laos, Mexiko, Neuseeland, OAPI, Phillippinen, Sambia, Simbabwe, Tadschikistan, Thailand, Tunesien

Präambel/Promulgationsklausel

angenommen in Madrid am 27. Juni 1989

Verzeichnis der Artikel des Protokolls

Artikel 1:

Mitgliedschaft im Madrider Verband

Artikel 2:

Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung

Artikel 3:

Internationales Gesuch

Artikel 3bis:

Territoriale Wirkung

Artikel 3ter:

Gesuch um „territoriale Ausdehnung“

Artikel 4:

Wirkung der internationalen Registrierung

Artikel 4bis:

Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

Artikel 5:

Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien

Artikel 5bis:

Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile

Artikel 5ter:

Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register

Artikel 6:

Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung

Artikel 7:

Erneuerung der internationalen Registrierung

Artikel 8:

Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung

Artikel 9:

Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung

Artikel 9bis:

Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung

Artikel 9ter:

Gebühren für bestimmte Eintragungen

Artikel 9quater:

Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten

Artikel 9quinquies:

Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche

Artikel 9sexies:

Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)

Artikel 10:

Versammlung

Artikel 11:

Internationales Büro

Artikel 12:

Finanzen

Artikel 13:

Änderung bestimmter Artikel des Protokolls

Artikel 14:

Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten

Artikel 15:

Kündigung

Artikel 16:

Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

19.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

10003692

Dokumentnummer

NOR40199566

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