(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 224/2017)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2017,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 4, Litera b, für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Buchstabe b:
Armenien, Bahrain, Belarus, Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Gambia, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Laos, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Buchstabe b und c:
Antigua/Barbuda, Australien, Brunei, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Irland, Israel, Italien, Kenia, Republik Korea, Litauen, Norwegen, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich
Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:Gemäß Artikel 8, Absatz 7, Buchstabe a:
Antigua/Barbuda, Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Brunei, Bulgarien, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Gambia, Georgien, Ghana, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kenia, Kirgisistan, Republik Korea, Laos, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Norwegen, San Marino, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam
Gemäß Art. 14 Abs. 5:Gemäß Artikel 14, Absatz 5 :,
Estland, Namibia, Türkei, Ungarn
Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Artikel 9,quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.
Dänemark:
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Dänemark am 13. Jänner 2016 den Anwendungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl. III Nr. 32/1999, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2015) mit Wirksamkeit vom 13. April 2016 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Dänemark am 13. Jänner 2016 den Anwendungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 193 aus 2015,) mit Wirksamkeit vom 13. April 2016 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.
Weiters wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 131/2013 dahingehend berichtigt, dass Dänemark am 11. Oktober 2010 den Anwendungsbereich des gegenständlichen Protokolls mit Wirksamkeit vom 11. Jänner 2011 auf Grönland ausgedehnt hat.Weiters wird die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2013, dahingehend berichtigt, dass Dänemark am 11. Oktober 2010 den Anwendungsbereich des gegenständlichen Protokolls mit Wirksamkeit vom 11. Jänner 2011 auf Grönland ausgedehnt hat.
Montenegro:
Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.
Niederlande:
Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.
Weiters hat die Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Protokoll neben dem europäischen Teil der Niederlande weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.
Ungarn:
Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Art. 14 Abs. 5 zurückzieht.Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Artikel 14, Absatz 5, zurückzieht.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol]:
Algerien, Antigua/Barbuda, Brunei, Gambia, Indien, Indonesien, Kambodscha, Kenia, Kolumbien, Laos, Mexiko, Neuseeland, OAPI, Phillippinen, Sambia, Simbabwe, Tadschikistan, Thailand, Tunesien