Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete der Oberösterreichischen Kalkalpen von nationaler und internationaler Bedeutung zu erhalten, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen.Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete der Oberösterreichischen Kalkalpen von nationaler und internationaler Bedeutung zu erhalten, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen.