Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich § 0

Kurztitel

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1955

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.07.1955

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

15.05.1955

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Titel

Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich
StF: BGBl. Nr. 152/1955 idF BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB) (NR: GP VII RV 517 und Zu 517 AB 519 S. 69. BR: S. 103.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1955, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1955, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1956, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1957, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1958, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1960, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1960, (DFB) (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1961, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, (NR: GP römisch zehn RV 287 AB 373 S. 44. BR: S. 214.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

*Australien 243/1961 *Brasilien 228/1958 *Frankreich 152/1955 *Jugoslawien 258/1955 *Kanada 140/1960 idF 185/1960 (DFB) *Mexiko 38/1957 *Neuseeland 82/1960 *Polen 192/1956 *Tschechoslowakei 219/1955 *UdSSR 152/1955 *USA 152/1955 *Vereinigtes Königreich 152/1955

Sonstige Textteile

Nachdem der am 15. Mai 1955 in Wien unterzeichnete Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, den Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich einerseits und Österreich andererseits, welcher also lautet:

(...)

und nachdem der Anhang zu diesem Vertrag, beinhaltend die wirtschaftlichen Bestimmungen der im Annex römisch II zitierten Vereinbarungen zwischen der Sowjetunion und Österreich vom 15. April 1955, welcher also lautet:

(...)

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 8. Juni 1955

Ratifikationstext

Der vorliegende Vertrag ist nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch Österreich, durch die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, durch die Vereinigten Staaten von Amerika und durch Frankreich gemäß seinem Artikel 38 am 27. Juli 1955 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und Frankreich, in der Folge die Alliierten und Assoziierten Mächte genannt, einerseits und Österreich anderseits;

Im Hinblick darauf, daß Hitler-Deutschland am 13. März 1938 Österreich mit Gewalt annektierte und sein Gebiet dem Deutschen Reich einverleibte;

Im Hinblick darauf, daß in der Moskauer Erklärung, verlautbart am 1. November 1943, die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten von Amerika erklärten, daß sie die Annexion Österreichs durch Deutschland am 13. März 1938 als null und nichtig betrachten, und ihrem Wunsche Ausdruck gaben, Österreich als einen freien und unabhängigen Staat wiederhergestellt zu sehen und daß das Französische Komitee der Nationalen Befreiung am 16. November 1943 eine ähnliche Erklärung abgab;

Im Hinblick darauf, daß als ein Ergebnis des alliierten Sieges Österreich von der Gewaltherrschaft Hitler-Deutschlands befreit wurde;

Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte und Österreich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Anstrengungen, die das österreichische Volk zur Wiederherstellung und zum demokratischen Wiederaufbau seines Landes selbst machte und weiter zu machen haben wird, den Wunsch hegen, einen Vertrag abzuschließen, der Österreich als einen freien, unabhängigen und demokratischen Staat wiederherstellt, wodurch sie zur Wiederaufrichtung des Friedens in Europa beitragen;

Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte den Wunsch haben, durch den vorliegenden Vertrag in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit alle Fragen zu regeln, die im Zusammenhange mit den oberwähnten Ereignissen einschließlich der Annexion Österreichs durch Hitler-Deutschland und seiner Teilnahme am Kriege als integrierender Teil Deutschlands noch offenstehen; und Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte und Österreich zu diesem Zwecke den Wunsch hegen, den vorliegenden Vertrag abzuschließen, um als Grundlage freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen zu dienen und um damit die Alliierten und Assoziierten Mächte in die Lage zu versetzen, die Bewerbung Österreichs um Zulassung zur Organisation der Vereinten Nationen zu unterstützen;

Haben daher die unterfertigten Bevollmächtigten ernannt, welche nach Vorweisung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen sind:

Anmerkung

Zu Artikel 12 - 16 und 22 Z. 13:
Mitteilung der österreichischen Bundesregierung betreffend einige Bestimmungen des Staatsvertrages vom 15. 5. 1955 von Wien an die vier Signatarstaaten des Staatsvertrags, Wien 6. 11. 1990:
1. Der Staatsvertrag von Wien vom 15. Mai 1955 ist für Österreich von großer Bedeutung: er bildet eine Grundlage für die Stellung Österreichs als freier und unabhängiger Staat und gleichberechtigtes Mitglied der internationalen Gemeinschaft. Der Staatsvertrag war darüber hinaus ein Meilenstein auf dem Weg zur Errichtung einer neuen europäischen Friedensordnung nach dem Ende des 2. Weltkriegs, dem 35 Jahre später die Unterzeichnung des „Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“ am 12. September 1990 folgte. Als gleichberechtigter Partner der europäischen Friedensordnung begrüßt Österreich den Abschluß dieses Vertrags.
2. Der Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 enthält in seinem Teil II „Militärische und Luftfahrt-Bestimmungen“ (Artikel 12 – 16), Regelungen, die Bestimmungen der Friedensverträge von 1947 mit Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland nachgebildet sind. Derartige Regelungen werden von allen diesen Staaten, und zwar größtenteils schon seit langem, als obsolet betrachtet.
3. Seit dem Abschluß des Staatsvertrags sind grundlegende Veränderungen in Europa eingetreten, die sich in der Anwendungspraxis bezüglich einzelner der angeführten Bestimmungen sowie in der im Abschluß des zitierten Vertrags vom 12. September 1990 zum Ausdruck kommenden geänderten Rechtsüberzeugung auch der Signartarstaaten manifestieren. Österreich ist daher der Auffassung, dass die Artikel 12 – 16 des Staatsvertrags obsolet sind. Dies gilt ebenfalls für die von einer analogen Zielsetzung wie die erwähnten Bestimmungen getragene Regelung des Artikels 22 Z. 13 dieses Vertrags.

Hingegen erachtet sich Österreich weiterhin als völkerrechtlich verpflichtet, keine atomaren, biolgischen oder chemischen Waffen herzustellen, zu besitzen oder zu Versuchen zu verwenden.

Schlagworte

e-rk
Staatsvertrag von Wien, Großbritannien, UdSSR, USA

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2023

Gesetzesnummer

10000265

Dokumentnummer

NOR30002357

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/152/P0/NOR30002357

Navigation im Suchergebnis