(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 176/2014)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2014,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Juni 2006 beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. Weiters haben Spanien am 3. August 2006 sowie Deutschland am 25. August 2006 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt. Der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 50 Abs. 1 erster Satz zwischen Österreich und Spanien am 1. November 2006 und gemäß seinem Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz zwischen Österreich und Spanien, sowie Deutschland am 23. November 2006 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Juni 2006 beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. Weiters haben Spanien am 3. August 2006 sowie Deutschland am 25. August 2006 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt. Der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 50, Absatz eins, erster Satz zwischen Österreich und Spanien am 1. November 2006 und gemäß seinem Artikel 50, Absatz eins, zweiter Satz zwischen Österreich und Spanien, sowie Deutschland am 23. November 2006 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Gemeinsame Erklärung
des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande und der Republik Österreich zum Vertrag vom 27. Mai 2005 über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
I. Alle Vertragsparteien erklären gemeinsamrömisch eins. Alle Vertragsparteien erklären gemeinsam
1. unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags, dass die Formulierung dieser Bestimmung nicht ihre Haltung in Bezug auf die Zuständigkeiten des Staats des Halters oder des Eintragungsstaats im Rahmen des Einsatzes von Flugsicherheitsbegleitern berührt;
2. unter Bezugnahme auf Artikel 34 Absatz 2 Satz 2,
a) dass die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener
Daten nach Kapitel 7 des Vertrags, soweit diese nicht den automatisierten Abruf oder Abgleich von Daten betreffen, im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung vorliegen,
b) dass sie hinsichtlich der noch fehlenden Voraussetzungen nach
Kapitel 7, insbesondere im Bereich des automatisierten Abrufs oder Abgleichs, diese schnellstmöglich schaffen werden.
II. Das Königreich Belgien erklärtrömisch II. Das Königreich Belgien erklärt
1. dass jegliche Information, die vom Königreich Belgien aufgrund des Vertrags übermittelt wird, von der empfangenden Vertragspartei nur nach Zustimmung der zuständigen belgischen gerichtlichen Behörden als Beweismittel genutzt werden kann,
2. unter Bezugnahme auf Artikel 18,
a) dass immer eine ausdrückliche Genehmigung des Vertreters der belgischen Luftfahrtbehörde vorliegen muss, bevor ein Flugsicherheitsbegleiter ein Luftfahrzeug nach Artikel 18 Absatz 2 Nummer 1 mit Waffen oder Munition verlässt,
b) dass beim Verlassen des Luftfahrzeugs diese Waffen und diese Munition einem Vertreter der belgischen Luftfahrtbehörde auszuhändigen sind, der diese in einem geschlossenen Behälter zu dem Ort der Aufbewahrung begleitet,
c) dass außerhalb eines Luftfahrzeugs das Tragen von Waffen oder Munition durch Flugsicherheitsbegleiter untersagt ist;
3. unter Bezugnahme auf Artikel 27 Absatz 3, dass die Anwendung dieser Bestimmung die Zuständigkeiten der belgischen Justizbehörden nicht beeinträchtigt.
III. Das Königreich Spanien erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 45 Satz 1, dass es die Ansicht vertritt, dass auf den Vertrag die „Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der Instrumente der EU und EG sowie verbundener Verträge“ vom 19. April 2000 nach Maßgabe der Bestimmungen ihrer Nummer 5 anwendbar ist.römisch III. Das Königreich Spanien erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 45 Satz 1, dass es die Ansicht vertritt, dass auf den Vertrag die „Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der Instrumente der EU und EG sowie verbundener Verträge“ vom 19. April 2000 nach Maßgabe der Bestimmungen ihrer Nummer 5 anwendbar ist.
IV. Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 9, dass der Zugang zu Fundstellendatensätzen der Nationalen Fingerabdruckdatei (FAED) nach Artikel 9 auf der Grundlage des derzeitigen innerstaatlichen Rechts gewährt wird, um den zuständigen Dienststellen die Fahndung nach und die Identifizierung von Tätern bei Verbrechen und Vergehen oder den Vorbereitungshandlungen dazu sowie die Verfolgung von Straftaten zu erleichtern.römisch IV. Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 9, dass der Zugang zu Fundstellendatensätzen der Nationalen Fingerabdruckdatei (FAED) nach Artikel 9 auf der Grundlage des derzeitigen innerstaatlichen Rechts gewährt wird, um den zuständigen Dienststellen die Fahndung nach und die Identifizierung von Tätern bei Verbrechen und Vergehen oder den Vorbereitungshandlungen dazu sowie die Verfolgung von Straftaten zu erleichtern.
V. Das Königreich der Niederlande erklärt unter Bezugnahme auf die Artikel 3 und 4, dass es davon ausgeht, dass das Vorgehen nach diesen Bestimmungen auf die gleiche Art und Weise abläuft in dem Sinne, dass die Vertragsparteien Zugang zu den Fundstellendatensätzen der niederländischen DNA-Analysedateien nach Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags bekommen mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs ihrer DNA-Profile mit den DNA-Profilen der niederländischen DNA-Analysedateien abzurufen, ungeachtet ob es sich dabei um den Vergleich eines Einzelfalls handelt oder nicht.römisch fünf. Das Königreich der Niederlande erklärt unter Bezugnahme auf die Artikel 3 und 4, dass es davon ausgeht, dass das Vorgehen nach diesen Bestimmungen auf die gleiche Art und Weise abläuft in dem Sinne, dass die Vertragsparteien Zugang zu den Fundstellendatensätzen der niederländischen DNA-Analysedateien nach Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags bekommen mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs ihrer DNA-Profile mit den DNA-Profilen der niederländischen DNA-Analysedateien abzurufen, ungeachtet ob es sich dabei um den Vergleich eines Einzelfalls handelt oder nicht.
VI. Die Republik Österreich erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 40 Absatz 1, dass der Rechtsschutz durch die österreichische Datenschutzkommission, die sowohl die Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch die Kriterien einer unabhängigen Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG erfüllt, den Erfordernissen dieses Artikels genügt.römisch VI. Die Republik Österreich erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 40 Absatz 1, dass der Rechtsschutz durch die österreichische Datenschutzkommission, die sowohl die Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch die Kriterien einer unabhängigen Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG erfüllt, den Erfordernissen dieses Artikels genügt.
VII. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erklären unter Bezugnahme auf Artikel 46 Satz 2, dass im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich Kosten, die im Rahmen der Leistung von Rechtshilfe nach Artikel 7 anfallen, der ersuchten Vertragspartei erstattet werden.römisch VII. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erklären unter Bezugnahme auf Artikel 46 Satz 2, dass im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich Kosten, die im Rahmen der Leistung von Rechtshilfe nach Artikel 7 anfallen, der ersuchten Vertragspartei erstattet werden.
Prüm, den 27. Mai 2005
Diese Gemeinsame Erklärung wird in einer Ausfertigung in deutscher, spanischer, französischer und niederländischer Sprache unterzeichnet und zusammen mit dem Vertrag im Archiv des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland verwahrt, das jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift dieser Gemeinsamen Erklärung übermittelt.Erklärungen der Republik Österreich
anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
„1. Erklärung zu Artikel 2 – 5:
Österreich geht davon aus, dass in der Durchführungsvereinbarung nach Art. 6 in verbindlicher Weise insbesondere die Voraussetzungen festzulegen sind, bei deren Vorliegen es zu einem Treffer im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Übereinkommens kommt. Darüber hinaus geht Österreich davon aus, dass die Vertragsparteien internationale Standards zum Abgleich von DNA-Profilen, wie sie etwa im Rahmen von Interpol (1), aber auch im Rahmen der Europäischen Union (2) erarbeitet wurden und werden, bei der praktischen Anwendung der Art. 2 bis 5 sowie der Ausarbeitung der bezüglichen Durchführungsvereinbarung angemessen berücksichtigen werden.Österreich geht davon aus, dass in der Durchführungsvereinbarung nach Artikel 6, in verbindlicher Weise insbesondere die Voraussetzungen festzulegen sind, bei deren Vorliegen es zu einem Treffer im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Satz 1 des Übereinkommens kommt. Darüber hinaus geht Österreich davon aus, dass die Vertragsparteien internationale Standards zum Abgleich von DNA-Profilen, wie sie etwa im Rahmen von Interpol (1), aber auch im Rahmen der Europäischen Union (2) erarbeitet wurden und werden, bei der praktischen Anwendung der Artikel 2 bis 5 sowie der Ausarbeitung der bezüglichen Durchführungsvereinbarung angemessen berücksichtigen werden.
Anmerkung: (1) Interpol International DNA Gateway, (2) Entschließung des Rates vom 25. Juni 2001 über den Austausch von DNS-Analyseergebnissen (2001/C 187/01).
2. Erklärung zu Artikel 2 Absatz 3:
Österreich gestattet den nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien den Zugriff auf die Fundstellendatensätze seiner DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese im Einzelfall automatisiert mittels eines Vergleiches der DNA-Profile abzurufen, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung solcher Straftaten, die die Voraussetzung für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls nach Art. 2 Abs. 1 oder 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002, 1, erfüllen.Österreich gestattet den nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien den Zugriff auf die Fundstellendatensätze seiner DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese im Einzelfall automatisiert mittels eines Vergleiches der DNA-Profile abzurufen, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung solcher Straftaten, die die Voraussetzung für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls nach Artikel 2, Absatz eins, oder 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002, 1, erfüllen.
3. Erklärung zu Artikel 8 bis 10:
Österreich geht davon aus, dass in der Durchführungsvereinbarung nach Art. 11 Abs. 2 in verbindlicher Weise insbesondere die maximale Anzahl der potentiell übereinstimmenden Fundstellendatensätze festzulegen ist, die von der Datei führenden Vertragspartei an die jeweils abrufende Vertragspartei zum Zwecke der endgültigen Zuordnung zu einem Fundstellendatensatz übermittelt werden dürfen.Österreich geht davon aus, dass in der Durchführungsvereinbarung nach Artikel 11, Absatz 2, in verbindlicher Weise insbesondere die maximale Anzahl der potentiell übereinstimmenden Fundstellendatensätze festzulegen ist, die von der Datei führenden Vertragspartei an die jeweils abrufende Vertragspartei zum Zwecke der endgültigen Zuordnung zu einem Fundstellendatensatz übermittelt werden dürfen.
4. Erklärung zu Artikel 23
Für die Erteilung einer Genehmigung durch die Republik Österreich zur Rückführung einer Person über österreichisches Hoheitsgebiet durch eine andere Vertragspartei müssen die Weiterreise und die Übernahme durch das Zielland gesichert sein. Der Antrag auf Durchbeförderung wird abgelehnt, wenn die Person in einem weiteren Durchgangsstaat oder im Zielstaat
Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder
in ihrem Leben oder ihrer Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politischen Ansichten bedroht wäre;
die Durchbeförderung abgelehnt werden kann, wenn die Person wegen einer strafbaren Handlung verfolgt werden müsste.
5. Erklärung zu Artikel 24 bis 27
Gemäß der in Artikel 47 Absatz 2 Satz 2 eingeräumten Möglichkeit, wird die Republik Österreich in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland anstelle der Bestimmungen der Artikel 24 bis 27 die Artikel 7, 19, 21 und 22 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten anwenden.
6. Erklärung gemäß Artikel 42
Für Österreich werden die folgenden Dienststellen des Bundesministeriums für Inneres und folgende Behörden und Beamte benannt:
nach Artikel 6 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die DNA-Analyse: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt
nach Artikel 11 Absatz 1 die nationalen Kontaktstellen für die daktyloskopischen Daten: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt
nach Artikel 12 Absatz 2 die nationalen Kontaktstellen für die Daten aus den Fahrzeugregistern: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt
nach Artikel 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
nach Artikel 16 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, BVT
nach Artikel 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, EKO Cobra
nach Artikel 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Abteilung II/2
nach Artikel 23 Absatz 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Abteilung II/3.
nach den Artikeln 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten. Das sind:
gemäß Artikel 24 jene Behörden, die gemeinsame Streifen sowie sonstige Einsatzformen bilden: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Referat II/2/a (Exekutivdienst)
gemäß Artikel 24 jene Beamten oder sonstigen staatlichen Bediensteten, die bei solchen Einsätzen mitwirken: Angehörige der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes der Sicherheitsbehörden
gemäß Artikel 25 jene Stellen, die bei Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr unverzüglich zu unterrichten sind: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
gemäß Artikel 26 jene Behörden, die für die gegenseitige Unterstützung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen zuständig sind: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
gemäß Artikel 27 jene Behörden, die für die Zusammenarbeit über Ersuchen zuständig sind: die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt
Belgien: Erklärung zu Art. 2 Abs. 3:Erklärung zu Artikel 2, Absatz 3 :,
Die Art. 2 bis 6 des Vertrages finden Anwendung auf die DNA-Analyse-Datei „Verurteilte“, wie sie in Art. 5 des Gesetzes vom 22. März 1999 über Identifikationsprozesse mittels DNA-Analyse im Bereich der Strafverfolgung definiert wird.Die Artikel 2 bis 6 des Vertrages finden Anwendung auf die DNA-Analyse-Datei „Verurteilte“, wie sie in Artikel 5, des Gesetzes vom 22. März 1999 über Identifikationsprozesse mittels DNA-Analyse im Bereich der Strafverfolgung definiert wird.
Erklärung zu Art. 42:Erklärung zu Artikel 42 :,
Die nationale Kontaktstelle für DNA-Analysen gemäß Art. 6 Abs. 1 ist das nationale Institut für Kriminalistik und Kriminologie des Bundesjustizdienstes.Die nationale Kontaktstelle für DNA-Analysen gemäß Artikel 6, Absatz eins, ist das nationale Institut für Kriminalistik und Kriminologie des Bundesjustizdienstes.
Die nationale Kontaktstelle für daktyloskopische Daten gemäß Art. 11 ist der Identifikationsdienst bei der Generaldirektion der Kriminalpolizei bei der Bundespolizei.Die nationale Kontaktstelle für daktyloskopische Daten gemäß Artikel 11, ist der Identifikationsdienst bei der Generaldirektion der Kriminalpolizei bei der Bundespolizei.
Die nationale Kontaktstelle für Daten aus den Fahrzeugregistern gemäß Art. 12 Abs. 2 ist der Registrierdienst bei der Generaldirektion für Straßenverkehr und -sicherheit des Bundesdienstes Mobilität und Transporte.Die nationale Kontaktstelle für Daten aus den Fahrzeugregistern gemäß Artikel 12, Absatz 2, ist der Registrierdienst bei der Generaldirektion für Straßenverkehr und -sicherheit des Bundesdienstes Mobilität und Transporte.
Die nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen gemäß Art. 15 ist die Direktion für Einsätze und Information bei der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der Bundespolizei.Die nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen gemäß Artikel 15, ist die Direktion für Einsätze und Information bei der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der Bundespolizei.
Die nationale Kontaktstelle für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten gemäß Art. 16 Abs. 3 ist der Zentraldienst zur Bekämpfung des Terrorismus bei der Generaldirektion der Kriminalpolizei bei der Bundespolizei.Die nationale Kontaktstelle für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten gemäß Artikel 16, Absatz 3, ist der Zentraldienst zur Bekämpfung des Terrorismus bei der Generaldirektion der Kriminalpolizei bei der Bundespolizei.
Das nationale Kontakt- und Koordinationsbüro für die Flugsicherheitsbegleiter gemäß Art. 19 ist die Inspektion für Luftfahrt bei der Generaldirektion für Lufttransport des Bundesdienstes für Mobilität und Transport.Das nationale Kontakt- und Koordinationsbüro für die Flugsicherheitsbegleiter gemäß Artikel 19, ist die Inspektion für Luftfahrt bei der Generaldirektion für Lufttransport des Bundesdienstes für Mobilität und Transport.
Das nationale Kontakt- und Koordinationsbüro für die Dokumentenberater gemäß Art. 22 ist der Zentraldienst zur Fälschungsbekämpfung bei der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der Bundespolizei.Das nationale Kontakt- und Koordinationsbüro für die Dokumentenberater gemäß Artikel 22, ist der Zentraldienst zur Fälschungsbekämpfung bei der Generaldirektion der Verwaltungspolizei der Bundespolizei.
Die nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen gemäß Art. 23 Abs. 3 ist die Generaldirektion „Büro für Ausländer“ des Bundesdienstes für Inneres.Die nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen gemäß Artikel 23, Absatz 3, ist die Generaldirektion „Büro für Ausländer“ des Bundesdienstes für Inneres.
Nach Art. 24 bis 27 sind die zuständigen Behörden und Beamten solche, die entsprechend dem innerstaatlichen Recht Belgiens Polizeieinsätze durchführen.Nach Artikel 24 bis 27 sind die zuständigen Behörden und Beamten solche, die entsprechend dem innerstaatlichen Recht Belgiens Polizeieinsätze durchführen.
Deutschland:
Gemäß Art. 2 Abs. 3 finden für die Bundesrepublik Deutschland die Art. 2 bis 6 des Vertrages Anwendung auf die nationale „DNA- Analyse- Datei“, die als Verbundanwendung im Bundeskriminalamt gemäß der Paragraphen 2, 7 und 8 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) geführt wird.Gemäß Artikel 2, Absatz 3, finden für die Bundesrepublik Deutschland die Artikel 2 bis 6 des Vertrages Anwendung auf die nationale „DNA- Analyse- Datei“, die als Verbundanwendung im Bundeskriminalamt gemäß der Paragraphen 2, 7 und 8 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) geführt wird.
Die DNA- Analyse- Datei dient der Zuordnung von Tatortspuren zu bekannten Straftätern mit dem Ziel der Aufklärung von Straftaten. Sie beinhaltet neben Verwaltungs- und Falldaten auch personenbezogene Daten. Zum Zwecke des Abgleichs im Rahmen des Vertrages von Prüm werden jedoch nur Fundstellendatensätze gemäß Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz des Vertrages zur Verfügung gestellt. Es handelt sich somit um eine Teilmenge der in der DNA- Analyse- Datei erfassten Daten.Die DNA- Analyse- Datei dient der Zuordnung von Tatortspuren zu bekannten Straftätern mit dem Ziel der Aufklärung von Straftaten. Sie beinhaltet neben Verwaltungs- und Falldaten auch personenbezogene Daten. Zum Zwecke des Abgleichs im Rahmen des Vertrages von Prüm werden jedoch nur Fundstellendatensätze gemäß Artikel 2, Absatz 2, zweiter Satz des Vertrages zur Verfügung gestellt. Es handelt sich somit um eine Teilmenge der in der DNA- Analyse- Datei erfassten Daten.
Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrages von Prüm über die Benennung der Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind.Gemäß Artikel 42, Absatz eins, des Vertrages von Prüm über die Benennung der Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind.
1. Nach Art. 6 Abs. 1 die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen:1. Nach Artikel 6, Absatz eins, die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen:
Bundeskriminalamt
65173 Wiesbaden
2. Nach Art. 11 Abs. 1 die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten:2. Nach Artikel 11, Absatz eins, die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten:
Bundeskriminalamt
65173 Wiesbaden
3. Nach Art. 12 Abs. 2 die nationalen Kontaktstellen für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern:3. Nach Artikel 12, Absatz 2, die nationalen Kontaktstellen für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern:
Für eingehende Ersuchen:
Kraftfahrt-Bundesamt
Fördestraße 16
24944 Flensburg
Für ausgehende Ersuchen:
Bundeskriminalamt
65173Ziffer 65173 Wiesbaden
4. Nach Art. 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen:4. Nach Artikel 15, die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen:
Bundeskriminalamt
65173 Wiesbaden
Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS)
Landeskriminalamt Düsseldorf
Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
außerhalb Bürozeiten der ZIS
Dauerdienst Landeskriminalamt Düsseldorf
5. Nach Art. 16 Abs. 3 die nationale Kontaktstelle für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten:5. Nach Artikel 16, Absatz 3, die nationale Kontaktstelle für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten:
Bundeskriminalamt
65173 Wiesbaden
6. Nach Art. 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter:6. Nach Artikel 19, die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter:
Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main
Zentrale Ansprechstelle für Flugsicherheitsbegleitungen (ZAF)
60532 Frankfurt/Main
7. Nach Art. 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater:7. Nach Artikel 22, die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater:
Bundespolizeidirektion
56068 Koblenz
8. Nach Art. 23 Abs. 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen:8. Nach Artikel 23, Absatz 3, die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen:
Bundespolizeidirektion
56068 Koblenz
9. Nach den Art. 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten:9. Nach den Artikel 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten:
Unter Berücksichtigung von Art. 47 des Vertrages von Prüm finden vorrangig Anwendung die bi- multilateralen Polizei- und Justizverträge, die die Bundesrepublik Deutschland mit seinen unmittelbaren Nachbarstaaten abgeschlossen hat.Unter Berücksichtigung von Artikel 47, des Vertrages von Prüm finden vorrangig Anwendung die bi- multilateralen Polizei- und Justizverträge, die die Bundesrepublik Deutschland mit seinen unmittelbaren Nachbarstaaten abgeschlossen hat.
Im Einzelnen gilt folgendes:
Nach Art. 24 Abs. 1 (gemeinsame Einsatzformen):Nach Artikel 24, Absatz eins, (gemeinsame Einsatzformen):
Alle Dienststellen der Polizeien der Länder und der Bundespolizei. Fehlt es hinsichtlich der gemeinsamen Einsatzform an einer spezielleren, vertraglichen Regelung und besteht kein unmittelbarer grenzüberschreitender Bezug, so ist in diesen Ausnahmefällen das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern bzw. der betroffenen Innenministerien der Länder einzuholen.
Nach Art. 25 Abs. 4 erster Satz („unverzügliche Unterrichtung“ bei Grenzüberschreitung):Nach Artikel 25, Absatz 4, erster Satz („unverzügliche Unterrichtung“ bei Grenzüberschreitung):
Bei Grenzüberschreitung ist unverzüglich die jeweils örtlich zuständige Einsatzleitstelle der Polizeien der Länder und der Bundespolizei zu unterrichten.
Nach Art. 26 („Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen“):Nach Artikel 26, („Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen“):
Für Hilfeleistungen bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen können grundsätzlich alle Dienststellen der Polizeien der Länder, der Bundespolizei und das Bundeskriminalamt zuständig sein.
Nach Art. 27 (Zusammenarbeit auf Ersuchen):Nach Artikel 27, (Zusammenarbeit auf Ersuchen):
Bundeskriminalamt
65173 Wiesbaden
Estland:
Nach Art. 2 Abs.3:Nach Artikel 2, Absatz ,
In der Republik Estland, die nationale DNA-Datenbank nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags, ist die nationale Datenbank, die durch die Verordnung der Regierung der Republik Estland (No. 259 vom 14. Dezember 2006) zur Einrichtung einer nationalen DNA-Datenbank und Statuten zur Wartung der Datenbank geschaffen wurde. Das estnische Institut für Kriminaltechnik ist der autorisierte Datenbankbearbeiter. Der autorisierte Datenbankbearbeiter gibt auf schriftliche Anfrage Daten über die Existenz von DNA-Profilen an Ämter oder Personen frei, die in § 11 der obgenannten Verordnung aufgelistet sind.In der Republik Estland, die nationale DNA-Datenbank nach Artikel 2, Absatz 3, des Vertrags, ist die nationale Datenbank, die durch die Verordnung der Regierung der Republik Estland (No. 259 vom 14. Dezember 2006) zur Einrichtung einer nationalen DNA-Datenbank und Statuten zur Wartung der Datenbank geschaffen wurde. Das estnische Institut für Kriminaltechnik ist der autorisierte Datenbankbearbeiter. Der autorisierte Datenbankbearbeiter gibt auf schriftliche Anfrage Daten über die Existenz von DNA-Profilen an Ämter oder Personen frei, die in Paragraph 11, der obgenannten Verordnung aufgelistet sind.
Nach § 11 Abs. 2 Z 10 der Verordnung sind die Beamten anderer Staaten ebenfalls berechtigt, im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden Daten aus der Datenbank zu erhalten. Nach § 12 Abs. 3 der Verordnung können die nationalen Kontaktstellen der Vertragsparteien des Vertrags im Einklang mit dem Vertrag Daten aus der Datenbank automatisiert abrufen oder abgleichen. Ferner dürfen Daten nach § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Erfüllung der sich aus EU-Recht ergebenden Verpflichtungen und im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden an andere Staaten übermittelt werden. Nach Abs. 4 des § 12 werden Daten im Einvernehmen mit dem Empfänger in Papierform, elektronisch oder auf beide Arten übermittelt.Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 10, der Verordnung sind die Beamten anderer Staaten ebenfalls berechtigt, im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden Daten aus der Datenbank zu erhalten. Nach Paragraph 12, Absatz 3, der Verordnung können die nationalen Kontaktstellen der Vertragsparteien des Vertrags im Einklang mit dem Vertrag Daten aus der Datenbank automatisiert abrufen oder abgleichen. Ferner dürfen Daten nach Paragraph 12, Absatz 3, der Verordnung zur Erfüllung der sich aus EU-Recht ergebenden Verpflichtungen und im Einklang mit völkerrechtlichen Übereinkünften oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden an andere Staaten übermittelt werden. Nach Absatz 4, des Paragraph 12, werden Daten im Einvernehmen mit dem Empfänger in Papierform, elektronisch oder auf beide Arten übermittelt.
Die estnischen nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen sind:
1) Nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1:1) Nach Artikel 6, Absatz eins und Artikel 11, Absatz eins :,
Estonian Forensic Science Institute (Eesti Kohtuekspertiisi Instituut)
Pärnu mnt 328
11611 Tallinn
2) Nach Art. 12 Abs. 2:2) Nach Artikel 12, Absatz 2 :,
Estonian Motor Vehicle Registration Centre (Eesti Riiklik Autoregistrikeskus)
Mäepealse 19
12618 Tallinn
3) Nach Art. 15:3) Nach Artikel 15 :,
Police Board (Politseiamet)
Pärnu mnt 139
15060 Tallinn
4) Nach Art. 16 Abs. 3:4) Nach Artikel 16, Absatz 3 :,
Security Police Board (Kaitsepolitseiamet)
Toompuiestee 3
10142 Tallinn
5) Nach Art. 19:5) Nach Artikel 19 :,
Information and Analysis Department of the Ministry of the Interior
(Siseministeeriumi teabe- ja analüüsiosakond)
Ministry of Interior
Pikk 61
15065 Tallinn
6) Nach Art. 22:6) Nach Artikel 22 :,
Board of Border Guard (Piirivalveamet)
Pärnu mnt 139/1
15183 Tallinn
7) Nach Art. 23 Abs. 3:7) Nach Artikel 23, Absatz 3 :,
North Border Guard District (Põhja Piirivalvepiirkond)
Pärnu mnt 139/1
15183 Tallinn
8) Nach den Art. 24 und 25:8) Nach den Artikel 24, und 25:
Board of Border Guard (Piirivalveamet)
Süsta 15
11712 Tallinn
Tax and Customs Board (Maksu- ja Tolliamet)
Juhtimiskeskus (control station)
Narva mnt 9j
15176 Tallinn
Security Police Board (Kaitsepolitseiamet)
Toompuiestee 3
10142 Tallinn
Police Board (Politseiamet)
Pärnu mnt 139
15060 Tallinn
Central Criminal Police (Keskkriminaalpolitsei)
Tööstuse 52
10416 Tallinn
Central Personal Protection and Law Enforcement Police (Julgestuspolitsei)
Ädala 4e
10614 Tallinn
9) Nach Art. 26 Abs. 1:9) Nach Artikel 26, Absatz eins :,
Ministry of the Interior (Siseministeerium)
Pikk 61
15065 Tallinn
10) Nach Art. 26 Abs. 2:10) Nach Artikel 26, Absatz 2 :,
Police Board (Politseiamet)
Pärnu mnt 139
15060 Tallinn
Central Criminal Police (Keskkriminaalpolitsei)
Tööstuse 52
10416 Tallinn
Central Personal Protection and Law Enforcement Police (Julgestuspolitsei)
Ädala 4e
10614 Tallinn
11) Nach Art. 26 Abs. 3:11) Nach Artikel 26, Absatz 3 :,
Police Board (Politseiamet)
Pärnu mnt 139
15060 Tallinn
12) Nach Art. 27:12) Nach Artikel 27 :,
Central Criminal Police (Keskkriminaalpolitsei)
Tööstuse 52
10416 Tallinn
Die Republik Estland gibt nach Art. 42 Abs. 1 des Vertrags folgende Erklärung ab:Die Republik Estland gibt nach Artikel 42, Absatz eins, des Vertrags folgende Erklärung ab:
sie benennt das estnische Institut für Gerichtsmedizin als nationale Kontaktstelle nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1;sie benennt das estnische Institut für Gerichtsmedizin als nationale Kontaktstelle nach Artikel 6, Absatz eins und Artikel 11, Absatz eins ;,
sie benennt das estnische Zentrum für Fahrzeugregistrierung als nationale Kontaktstelle nach Art. 12 Abs. 2;sie benennt das estnische Zentrum für Fahrzeugregistrierung als nationale Kontaktstelle nach Artikel 12, Absatz 2 ;,
sie benennt die Polizeibehörde als nationale Kontaktstelle nach Art. 15;sie benennt die Polizeibehörde als nationale Kontaktstelle nach Artikel 15 ;,
sie benennt die Sicherheitspolizeibehörde als nationale Kontaktstelle nach Art. 16 Abs. 3;sie benennt die Sicherheitspolizeibehörde als nationale Kontaktstelle nach Artikel 16, Absatz 3 ;,
sie benennt die Abteilung für Informationen und Datenanalyse des Ministeriums des Inneren als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 19;sie benennt die Abteilung für Informationen und Datenanalyse des Ministeriums des Inneren als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Artikel 19 ;,
sie benennt die Grenzschutzbehörde als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 22;sie benennt die Grenzschutzbehörde als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Artikel 22 ;,
sie benennt die Behörde für den nördlichen Grenzschutz als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Art. 23 Abs. 3;sie benennt die Behörde für den nördlichen Grenzschutz als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle nach Artikel 23, Absatz 3 ;,
sie benennt alle Polizeibehörden, die Sicherheitspolizeibehörde, die Grenzschutzbehörden und die estnische Steuer- und Zollbehörde als zuständige Behörden und die Beamten dieser Behörden als zuständige Beamten nach den Art. 24 und 25;sie benennt alle Polizeibehörden, die Sicherheitspolizeibehörde, die Grenzschutzbehörden und die estnische Steuer- und Zollbehörde als zuständige Behörden und die Beamten dieser Behörden als zuständige Beamten nach den Artikel 24, und 25;
sie benennt das Ministerium des Inneren als zuständige Behörde und die Beamten der Abteilung für Informationen und Datenanalyse des Ministeriums des Inneren als zuständige Beamten nach Art. 26 Z. 1;sie benennt das Ministerium des Inneren als zuständige Behörde und die Beamten der Abteilung für Informationen und Datenanalyse des Ministeriums des Inneren als zuständige Beamten nach Artikel 26, Ziffer eins ;,
sie benennt alle Polizeibehörden als zuständige Behörden und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Art. 26 Z. 2;sie benennt alle Polizeibehörden als zuständige Behörden und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Artikel 26, Ziffer 2 ;,
sie benennt die Polizeibehörde als zuständige Behörde und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Art. 26 Z. 3;sie benennt die Polizeibehörde als zuständige Behörde und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Artikel 26, Ziffer 3 ;,
sie benennt die Zentrale Kriminalpolizei als zuständige Behörde und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Art. 27.sie benennt die Zentrale Kriminalpolizei als zuständige Behörde und ihre Beamten als zuständige Beamten nach Artikel 27,
Finnland: Erklärung zu Art. 2 Abs. 3:Erklärung zu Artikel 2, Absatz 3 :,
Für Finnland ist die in Art. 2 Abs. 3 des Vertrags genannte DNA-Datenbank die Nationale DNA-Datenbank, deren Daten Teil der aufgrund des finnischen Gesetzes über Zwangsmaßnahmen („Coercive Measures Act“, 450/1987) und des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei („Act on the Processing of Personal Data by Police“, 761/2003) errichteten erkennungsdienstlichen Datenbank der Polizei sind. Das DNA-Profil kann zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus Abschnitt 1 Paragraph 1 des Polizeigesetzes („Police Act“, 493/1995) ergeben, in der erkennungsdienstlichen Datenbank der Polizei gespeichert werden. Die zuständige Behörde („filekeeper“) für die Datenbank ist die Oberste Polizeiführung („Supreme Police Command“). Die Nationale Ermittlungsbehörde („National Bureau of Investigation“, NBI) ist zuständig für die Pflege und Nutzung der DNA-Datenbank. Wird von einem Tatverdächtigen oder einem verurteilten Straftäter im Einklang mit dem Gesetz über Zwangsmaßnahmen eine DNA-Probe genommen, so werden in der polizeilichen Erkennungsdatenbank entsprechende Einträge gemacht.Für Finnland ist die in Artikel 2, Absatz 3, des Vertrags genannte DNA-Datenbank die Nationale DNA-Datenbank, deren Daten Teil der aufgrund des finnischen Gesetzes über Zwangsmaßnahmen („Coercive Measures Act“, 450/1987) und des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei („Act on the Processing of Personal Data by Police“, 761/2003) errichteten erkennungsdienstlichen Datenbank der Polizei sind. Das DNA-Profil kann zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus Abschnitt 1 Paragraph 1 des Polizeigesetzes („Police Act“, 493/1995) ergeben, in der erkennungsdienstlichen Datenbank der Polizei gespeichert werden. Die zuständige Behörde („filekeeper“) für die Datenbank ist die Oberste Polizeiführung („Supreme Police Command“). Die Nationale Ermittlungsbehörde („National Bureau of Investigation“, NBI) ist zuständig für die Pflege und Nutzung der DNA-Datenbank. Wird von einem Tatverdächtigen oder einem verurteilten Straftäter im Einklang mit dem Gesetz über Zwangsmaßnahmen eine DNA-Probe genommen, so werden in der polizeilichen Erkennungsdatenbank entsprechende Einträge gemacht.
Nach Abschnitt 37 des Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei kann die Polizei Daten aus einer polizeilichen Datei mit personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Erfüllung von in Abschnitt 1 Paragraph 1 des Polizeigesetzes niedergelegten Verpflichtungen errichtet wurde, an Polizeibehörden und andere Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums weitergeben, deren Pflichten die Sicherung der justiziellen und sozialen Ordnung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung beziehungsweise Untersuchung von Straftaten sowie die Weiterleitung solcher Fälle an einen Staatsanwalt zur Prüfung der Anklage umfassen, sofern die Daten für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen unabdingbar sind. Daten aus einer polizeilichen Datei mit personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Erfüllung von in Abschnitt 1 Paragraph 3 des Polizeigesetzes niedergelegten Verpflichtungen errichtet wurde, können dann weitergegeben werden, wenn die Daten für die Erfüllung der Verpflichtung, für die sie erhoben und aufgezeichnet wurden, unabdingbar sind.
Gemäß Art. 42 Abs. 1 benennt Finnland folgende nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen:Gemäß Artikel 42, Absatz eins, benennt Finnland folgende nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen:
1. Nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1:1. Nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Artikel 6, Absatz eins :,
National Bureau of Investigation [Nationale Ermittlungsbehörde]
Criminal Intelligence Division/Communications Centre
[kriminalpolizeiliche Abteilung/Kommunikationszentrum]
P.O. Box 285 (Hausanschrift: Jokiniemenkuja 4)
FI-01301 Vantaa, Finnland
(Hinweis: DNA-Analyse während der Bürozeiten möglich)
2. Nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1:2. Nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Artikel 11, Absatz eins :,
National Bureau of Investigation [Nationale Ermittlungsbehörde]
Criminal Intelligence Division/Communications Centre
[kriminalpolizeiliche Abteilung/Kommunikationszentrum]
P.O. Box 285 (Hausanschrift: Jokiniemenkuja 4)
FI-01301 Vantaa, Finnland
(Hinweis: Fingerabdruck-Analyse während der Bürozeiten möglich)
3. Nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2:3. Nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Artikel 12, Absatz 2 :,
National Bureau of Investigation [Nationale Ermittlungsbehörde]
Criminal Intelligence Division/ Communications Centre
[kriminalpolizeiliche Abteilung/Kommunikationszentrum]
P.O. Box 285 (Hausanschrift: Jokiniemenkuja 4)
FI-01301 Vantaa, Finnland
4. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15:4. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Artikel 15 :,
National Bureau of Investigation [Nationale Ermittlungsbehörde]
Criminal Intelligence Division/Communications Centre
[kriminalpolizeiliche Abteilung/Kommunikationszentrum]
P.O. Box 285 (Hausanschrift: Jokiniemenkuja 4)
FI-01301 Vantaa, Finnland
5. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch zur Verhinderung terroristischer Handlungen nach Art. 16 Abs. 3:5. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch zur Verhinderung terroristischer Handlungen nach Artikel 16, Absatz 3 :,
The Finnish Security Police [die finnische Sicherheitspolizei]
P.O. Box 151
FI-00121 Helsinki, Finnland
6. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19:6. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Artikel 19 :,
National Traffic Police, Helsinki-Vantaa Airport Unit
[Nationale Verkehrspolizei, zuständige Einheit für den Flughafen Helsinki-Vantaa]
Lentäjäntie 1B oder P.O. Box 26
FI-01531 Vantaa, Finnland
7. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22:7. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Artikel 22 :,
National Bureau of Investigation [Nationale Ermittlungsbehörde]
Criminal Intelligence Division/Communications Centre
[kriminalpolizeiliche Abteilung/Kommunikationszentrum]
P.O. Box 285 (Hausanschrift: Jokiniemenkuja 4)
FI-01301 Vantaa, Finnland
(Hinweis: Analyse von Dokumenten während der Bürozeiten möglich)
8. Nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3:8. Nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Artikel 23, Absatz 3 :,
Border Guard, Gulf of Finland Coast Guard District
[Grenzschutz, Küstenwache des Kreises Finnischer Meerbusen]
Helsinki-Vantaan Rajatarkastusyksikkö
Helsinki-Vantaa Border Control Unit
[Grenzkontrolleinheit Helsinki-Vantaa]
P.O. Box (Lentäjäntie 1)
FI-01531 Vantaa
9. Nationale Behörden und Beamte nach den Art. 24 bis 27:9. Nationale Behörden und Beamte nach den Artikel 24 bis 27:
a) zuständige Behörden für gemeinsame Streifen und andere Arten von Polizeieinsätzen nach Art. 24:a) zuständige Behörden für gemeinsame Streifen und andere Arten von Polizeieinsätzen nach Artikel 24 :,
Ministry of the Interior, Police Department, Operational Policing Unit
[Ministerium des Inneren, Polizeiabteilung, Unterabteilung für Polizeiangelegenheiten]
FI-00023 Government, Finnland
b) Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete, die zur Mitwirkung bei Polizeieinsätzen berechtigt sind, nach Art. 24:b) Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete, die zur Mitwirkung bei Polizeieinsätzen berechtigt sind, nach Artikel 24 :,
Polizei, Grenzschutz und Zollbehörden, die nach finnischem Recht zuständig sind, bei Einsätzen nach Art. 24 mitzuwirken.Polizei, Grenzschutz und Zollbehörden, die nach finnischem Recht zuständig sind, bei Einsätzen nach Artikel 24, mitzuwirken.
c) Behörden, die im Falle von Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen sind, nach Art. 25:c) Behörden, die im Falle von Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen sind, nach Artikel 25 :,
Ministry of the Interior, Police Department, Operational Policing Unit
[Ministerium des Inneren, Polizeiabteilung, Unterabteilung für Polizeiangelegenheiten]
FI-00023 Government, Finnland
d) zuständige Behörden für gegenseitige Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen nach Art. 26:d) zuständige Behörden für gegenseitige Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen nach Artikel 26 :,
Ministry of the Interior, Police Department, Operational Policing Unit
[Ministerium des Inneren, Polizeiabteilung, Unterabteilung für Polizeiangelegenheiten]
FI-00023 Government, Finnland
e) zuständige Behörden für die Zusammenarbeit auf Ersuchen nach Art. 27:e) zuständige Behörden für die Zusammenarbeit auf Ersuchen nach Artikel 27 :,
Ministry of the Interior, Police Department, Operational Policing Unit
[Ministerium des Inneren, Polizeiabteilung, Unterabteilung für Polizeiangelegenheiten]
FI-00023 Government, Finnland
Frankreich: Erklärung zu Art. 2 Abs. 3: DNAErklärung zu Artikel 2, Absatz 3 :, DNA
1) Art. 2 Abs. 3: Nationale DNA-Analyse-Dateien, auf die die Art. 2 bis 6 Anwendung finden:1) Artikel 2, Absatz 3 :, Nationale DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 Anwendung finden:
Fundstellendatei der Nationalen Datei der genetischen Fingerabdrücke (FNAEG)
2) Bedingungen für den Abruf:
Der Abruf der Fundstellenfassung der Nationalen Datei der genetischen Fingerabdrücke kann nur für Beamte der Kriminalpolizei im Rahmen von Ermittlungen in Bezug auf Personen gestattet werden, bei denen es einen oder mehrere triftige Gründe für den Verdacht gibt, sie hätten ein Verbrechen oder Vergehen begangen.
Erklärung zu Art. 42 Abs. 1: Nationale Kontakt- und KoordinierungsstellenErklärung zu Artikel 42, Absatz eins :, Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen Art. 6 Abs. 1: Automatisierter Austausch von DNA-Analyse-DateienArtikel 6, Absatz eins :, Automatisierter Austausch von DNA-Analyse-Dateien
Sous-direction de la police technique et scientifique (DCPJ/SDPTS)
31 avenue Franklin Roosevelt
69134 Ecully cedex
Art. 11 Abs. 1: Automatisierter Austausch von daktyloskopischen DatenArtikel 11, Absatz eins :, Automatisierter Austausch von daktyloskopischen Daten
Sous-direction de la police technique et scientifique (DCPJ/SDPTS)
31 avenue Franklin Roosevelt
69134 Ecully cedex
Art. 12 Abs. 2: Einsicht in die FahrzeugregisterdatenArtikel 12, Absatz 2 :, Einsicht in die Fahrzeugregisterdaten
DCPJ/DRI/SCCOPOL/UCCPI
101-103 rue des Trois Fontanot
92000 Nanterre
Art. 15: Sonstiger Datenaustausch, Großveranstaltungen sportlicher und anderer ArtArtikel 15 :, Sonstiger Datenaustausch, Großveranstaltungen sportlicher und anderer Art
SCCOPOL: DCPJ/DRI/SCCOPOL
101-103 rue des Trois Fontanot
92000 Nanterre
Art. 16 Abs. 3: Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer StraftatenArtikel 16, Absatz 3 :, Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten
Koordinierungseinheit zur Bekämpfung des Terrorismus: DGPN/UCLAT
11, rue des Saussaies
75008 Paris cedex 08
Art. 19: Bewaffnete FlugsicherheitsbegleiterArtikel 19 :, Bewaffnete Flugsicherheitsbegleiter
Koordinierungseinheit zur Bekämpfung des Terrorismus über das Lagezentrum der Nationalen Polizei: SVOPN
11, rue des Saussaies
75008 Paris cedex 08
Art. 22: DokumentenberaterArtikel 22 :, Dokumentenberater
Etat Major de la DCPAF
8, rue de Penthièvre
75 800 Paris cedex
Art. 23 Abs. 3: RückführungsmaßnahmenArtikel 23, Absatz 3 :, Rückführungsmaßnahmen
Stab der DCPAF
8, rue de Penthièvre
75 800 Paris cedex
Art. 24: Gemeinsame Streifen und sonstige gemeinsame EinsatzformenArtikel 24 :, Gemeinsame Streifen und sonstige gemeinsame Einsatzformen
Stab der DCPAF
8, rue de Penthièvre
75 800 Paris cedex
Art. 25 und 26: Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr und Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren UnglücksfällenArtikel 25 und 26: Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr und Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Gemeinsame Zentren der deutsch-französischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (CCPD):
Deutschland | CCPD Kehl |
Belgien | CCPD Tournai |
Spanien | CCPD Hendaye |
Italien | CCPD Ventimiglia |
Luxemburg | CCPD Luxemburg |
| |
Art. 27: Zusammenarbeit auf ErsuchenArtikel 27 :, Zusammenarbeit auf Ersuchen
DCPJ/DRI/SCCOPOL/UCCPI
101-103 rue des Trois Fontanot
92000 Nanterre
Luxemburg:
Gemäß Art. 2 Abs. 2 erklärt das Großherzogtum Luxemburg, dass die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Art. 2 bis 6 angewendet werden, jene sind, auf die das am 25. August 2006 geänderte Gesetz über Fingerabdrücke im Bereich der Strafverfolgung Anwendung findet, das heißt:Gemäß Artikel 2, Absatz 2, erklärt das Großherzogtum Luxemburg, dass die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 angewendet werden, jene sind, auf die das am 25. August 2006 geänderte Gesetz über Fingerabdrücke im Bereich der Strafverfolgung Anwendung findet, das heißt:
die kriminalistische DNA-Behandlung, die DNA-Profile erfasst, die im Rahmen von vorangegangenen Beweiserhebungen oder laufenden Voruntersuchungen auf Basis menschlicher Zellen erstellt wurden:
die bei den Tatorten oder anderswo entdeckt wurden, identifiziert oder nicht oder
bei verdächtigten oder beschuldigten Personen behoben wurden;
die DNA-Behandlung bei Verurteilten, die DNA-Profile von Personen erfasst, die zu einer Gefängnisstrafe oder einer strengeren Strafe verurteilt wurden.
Gemäß der Bestimmungen anderer in Kraft stehender internationaler Verträge über Rechtshilfe dürfen seitens des Großherzogtums Luxemburg übermittelte Informationen von der empfangenden Vertragspartei erst dann als Beweismittel verwendet werden, wenn die zuständigen luxemburgischen Justizbehörden die Erlaubnis dazu erteilen.
Gemäß Art. 42 des Vertrages benennt das Großherzogtum Luxemburg folgende zuständige Behörden und folgende nationale Kontaktstellen:Gemäß Artikel 42, des Vertrages benennt das Großherzogtum Luxemburg folgende zuständige Behörden und folgende nationale Kontaktstellen:
für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen gemäß Art. 3 und 4: der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen gemäß Artikel 3 und 4: der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;
für den automatisierten Abruf daktyloskopischer Daten gemäß Art. 9: der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;für den automatisierten Abruf daktyloskopischer Daten gemäß Artikel 9 :, der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;
für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern gemäß Art. 12: das nationale Interventionszentrum der großherzoglichen Polizei;für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern gemäß Artikel 12 :, das nationale Interventionszentrum der großherzoglichen Polizei;
für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Großveranstaltungen: das nationale Interventionszentrum der großherzoglichen Polizei;
für den Informationsaustausch bezüglich der Verhinderung terroristischer Straftaten gemäß Art. 16 Abs. 3: der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;für den Informationsaustausch bezüglich der Verhinderung terroristischer Straftaten gemäß Artikel 16, Absatz 3 :, der Kriminaldienst der großherzoglichen Polizei;
für die Flugsicherheitsbegleiter an Bord der Luftfahrzeuge gemäß Art. 17 bis 19: der Kontrolldienst am Flughafen der großherzoglichen Polizei;für die Flugsicherheitsbegleiter an Bord der Luftfahrzeuge gemäß Artikel 17 bis 19: der Kontrolldienst am Flughafen der großherzoglichen Polizei;
für die Dokumentenberater gemäß Art. 22: der Flughafen-Kontrolldienst der großherzoglichen Polizei;für die Dokumentenberater gemäß Artikel 22 :, der Flughafen-Kontrolldienst der großherzoglichen Polizei;
für die Rückführungsmaßnahmen gemäß Art. 23: die Fremdenpolizei des Kriminaldienstes der großherzoglichen Polizei;für die Rückführungsmaßnahmen gemäß Artikel 23 :, die Fremdenpolizei des Kriminaldienstes der großherzoglichen Polizei;
für die Behörden und Beamten gemäß Art. 24 bis 27: die zuständigen Behörden und Dienste, die Polizeieinsätze gemäß des am 31. Mai 1999 geänderten Polizeigesetzes zur Schaffung eines großherzoglichen Polizeicorps und einer Generalinspektion der Polizei durchführen.für die Behörden und Beamten gemäß Artikel 24 bis 27: die zuständigen Behörden und Dienste, die Polizeieinsätze gemäß des am 31. Mai 1999 geänderten Polizeigesetzes zur Schaffung eines großherzoglichen Polizeicorps und einer Generalinspektion der Polizei durchführen.
Niederlande: Erklärung zu Art. 2 Abs. 3:Erklärung zu Artikel 2, Absatz 3 :,
Das Königreich der Niederlande gestattet den nationalen Kontaktdienststellen der anderen Vertragsparteien den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer nationalen DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese im Einzelfall automatisiert mittels eines Vergleiches der DNA-Profile abzurufen, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung solcher Straftaten, die die Voraussetzung für die Erlassung eines europäischen Haftbefehls nach Art. 2 Abs. 1 oder 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002, 1, erfüllen.Das Königreich der Niederlande gestattet den nationalen Kontaktdienststellen der anderen Vertragsparteien den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer nationalen DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese im Einzelfall automatisiert mittels eines Vergleiches der DNA-Profile abzurufen, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Verfolgung solcher Straftaten, die die Voraussetzung für die Erlassung eines europäischen Haftbefehls nach Artikel 2, Absatz eins, oder 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom 18.7.2002, 1, erfüllen.
Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrags benennt das Königreich der Niederlande folgende Behörden, die für die Anwendung des Vertrags zuständig sind:Gemäß Artikel 42, Absatz eins, des Vertrags benennt das Königreich der Niederlande folgende Behörden, die für die Anwendung des Vertrags zuständig sind:
das Niederländische Kriminaltechnische Institut (Nederlands Forensisch Instituut/NFI) als nationale Kontaktstelle im Sinn von Art. 6 Abs. 1 des Vertrags;das Niederländische Kriminaltechnische Institut (Nederlands Forensisch Instituut/NFI) als nationale Kontaktstelle im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, des Vertrags;
das Landespolizeikorps (Korps Landelijke Politiediensten/KLPD) als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 11 Abs. 1 des Vertrags;das Landespolizeikorps (Korps Landelijke Politiediensten/KLPD) als nationale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 11, Absatz eins, des Vertrags;
das Staatliche Kraftfahramt (Rijksdienst voor het Wegverkeer/RDW) als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Vertrags;das Staatliche Kraftfahramt (Rijksdienst voor het Wegverkeer/RDW) als nationale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, des Vertrags;
das Landespolizeikorps (Korps Landelijke Politiediensten/KLPD) als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 15 des Vertrags;das Landespolizeikorps (Korps Landelijke Politiediensten/KLPD) als nationale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 15, des Vertrags;
der Nationale Koordinator für Terrorismusbekämpfung (Nationaal Coördinator Terrorismebestrijding/NCTb) als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 16 Abs. 3 des Vertrags;der Nationale Koordinator für Terrorismusbekämpfung (Nationaal Coördinator Terrorismebestrijding/NCTb) als nationale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 16, Absatz 3, des Vertrags;
die Einheit für besonderes Sicherheitsaufgaben (Brigade Speciale Beveiligingsopdrachten/BSB) der Königlichen Marechaussee als nationale Koordinierungsstelle im Sinne von Art. 17 Abs. 4 des Vertrags;die Einheit für besonderes Sicherheitsaufgaben (Brigade Speciale Beveiligingsopdrachten/BSB) der Königlichen Marechaussee als nationale Koordinierungsstelle im Sinne von Artikel 17, Absatz 4, des Vertrags;
die Einheit für Polizei- und Sicherheitsaufgaben, Abteilung Bewaffneter Schutz (Brigade Politie en Beveiliging, Afdeling Gewapende Beveiliging) der Königlichen Marechaussee als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Vertrags;die Einheit für Polizei- und Sicherheitsaufgaben, Abteilung Bewaffneter Schutz (Brigade Politie en Beveiliging, Afdeling Gewapende Beveiliging) der Königlichen Marechaussee als nationale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 18, Absatz 2, des Vertrags;
der Leiter des Kompetenzzentrums für Identitätsbetrug und Dokumentenprüfung (Expertise Centrum Identiteitsfraude en Documenten/ECID) der Königlichen Marechaussee als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle im Sinne von Art. 22 des Vertrags;der Leiter des Kompetenzzentrums für Identitätsbetrug und Dokumentenprüfung (Expertise Centrum Identiteitsfraude en Documenten/ECID) der Königlichen Marechaussee als nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle im Sinne von Artikel 22, des Vertrags;
die Dienststelle für Rückkehr und Rückführung (Dienst Terugkeer en Vertrek/DT&V), Abteilung Besondere Rückführungsmaßnahmen und Buchungen (Afdeling bijzonder vertrek en boekingen), des Ministeriums für Justiz als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Vertrags;römisch fünf), Abteilung Besondere Rückführungsmaßnahmen und Buchungen (Afdeling bijzonder vertrek en boekingen), des Ministeriums für Justiz als nationale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 23, Absatz 3, des Vertrags;
das Landespolizeikorps, Büro für Konflikt- und Krisenbewältigung (Korps Landelijke Politiediensten/KLPD, Bureau Conflicten en Crisisbeheersing), die gemeinsamen Leitstellen der betreffenden Polizeiregionen sowie die „Commander of national and foreign squads“ der Königlichen Marechaussee als nationale Kontaktstellen im Sinne von Art. 25 des Vertrags;das Landespolizeikorps, Büro für Konflikt- und Krisenbewältigung (Korps Landelijke Politiediensten/KLPD, Bureau Conflicten en Crisisbeheersing), die gemeinsamen Leitstellen der betreffenden Polizeiregionen sowie die „Commander of national and foreign squads“ der Königlichen Marechaussee als nationale Kontaktstellen im Sinne von Artikel 25, des Vertrags;
das Zentrale Einsatzkoordinierungszentrum (Landelijk Operationeel Coördinatie Centrum/LOCC) des Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 26 des Vertrags;das Zentrale Einsatzkoordinierungszentrum (Landelijk Operationeel Coördinatie Centrum/LOCC) des Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen als nationale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 26, des Vertrags;
das Büro für internationale Angelegenheiten (Bureau Internationale Zaken) des Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen und die Abteilung Operative Angelegenheiten und Ereignismanagement (Afdeling Operationele Zaken en Incidentenmanagement) des Ministeriums für Justiz als nationale Kontaktstelle im Sinne von Art. 28 des Vertrags.das Büro für internationale Angelegenheiten (Bureau Internationale Zaken) des Ministeriums für Inneres und Königreichsbeziehungen und die Abteilung Operative Angelegenheiten und Ereignismanagement (Afdeling Operationele Zaken en Incidentenmanagement) des Ministeriums für Justiz als nationale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 28, des Vertrags.
Für die Anwendung der Art. 24 bis 27 des Vertrags werden gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrags die Korpschefs der Polizeiregionen und des Landespolizeikorps sowie der Kommandant der Königlichen Marechaussee als zuständige Behörde und die Polizeibeamten im Sinne von Art. 3 des Polizeigesetzes (Politiewet 1993) sowie das mit der Durchführung polizeilicher Aufgaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Polizeigesetzes beauftragte Militärpersonal der Königlichen Marechaussee als zuständige Beamte benannt.Für die Anwendung der Artikel 24 bis 27 des Vertrags werden gemäß Artikel 42, Absatz eins, des Vertrags die Korpschefs der Polizeiregionen und des Landespolizeikorps sowie der Kommandant der Königlichen Marechaussee als zuständige Behörde und die Polizeibeamten im Sinne von Artikel 3, des Polizeigesetzes (Politiewet 1993) sowie das mit der Durchführung polizeilicher Aufgaben im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, des Polizeigesetzes beauftragte Militärpersonal der Königlichen Marechaussee als zuständige Beamte benannt.
Rumänien:
A. Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags:A. Nach Artikel 2, Absatz 3, des Vertrags:
1.Ziffer eins erklärt Rumänien, dass in seinem Hoheitsgebiet das nationale System genetischer Daten für Justizzwecke (National System of Judicial Genetic Data, im Folgenden als N.S.J.G.D. bezeichnet) genetische Profile der folgenden Kategorien enthält:
Verdächtige – Einzelpersonen, über die Daten und Informationen in dem Sinne vorliegen, dass sie Täter, Anstifter oder Mittäter in Bezug auf Straftaten sein könnten, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen;
Einzelpersonen, die letztendlich zu Haftstrafen verurteilt wurden aufgrund von Straftaten, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen;
biologische Spuren aus der Spurensicherung am Tatort;
nicht identifizierte Leichen, nach Naturkatastrophen, Massenunfällen, Morden oder terroristischen Handlungen vermisste oder verstorbene Personen.
2.Ziffer 2 erklärt Rumänien, dass genetische Profile innerhalb des N.S.J.G.D. überprüft und abgeglichen werden, um
Einzelpersonen aus einem Kreis von Verdächtigen auszuschließen und Personen zu identifizieren, die Straftaten begangen haben, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen;
Einzelpersonen zu identifizieren, die Opfer von Naturkatastrophen, Massenunfällen oder terroristischen Handlungen geworden sind;
Informationen mit anderen Staaten auszutauschen und die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen;
die Personen zu identifizieren, die an Straftaten beteiligt sind, zu denen biologisches Beweismaterial gesammelt werden kann, um die genetischen Profile in der nationalen Datenbank im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften anzulegen.
B. Nach Art. 28 Abs. 2 des Vertrags erklärt Rumänien, dass Bedienstete des Entsendestaats in seinem Hoheitsgebiet nur die Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände bei sich tragen und verwenden dürfen, die sie zur Ausübung ihrer Pflichten im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften tragen.B. Nach Artikel 28, Absatz 2, des Vertrags erklärt Rumänien, dass Bedienstete des Entsendestaats in seinem Hoheitsgebiet nur die Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände bei sich tragen und verwenden dürfen, die sie zur Ausübung ihrer Pflichten im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften tragen.
C. Nach Art. 42 des Vertrags benennt Rumänien als zuständige Behörden für die Durchführung dieses Vertrags die FachabteilungenC. Nach Artikel 42, des Vertrags benennt Rumänien als zuständige Behörden für die Durchführung dieses Vertrags die Fachabteilungen
des Ministeriums für Inneres und Verwaltungsreform für die in Art. 42 Abs. 1 Z. 1 bis 4 beziehungsweise Z. 7 bis 9 des Vertrags genannten Kontaktstellen unddes Ministeriums für Inneres und Verwaltungsreform für die in Artikel 42, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 beziehungsweise Ziffer 7, bis 9 des Vertrags genannten Kontaktstellen und
des rumänischen Nachrichtendienstes für die in Art. 42 Abs. 1 Z. 5 und 6 des Vertrags genannten Kontaktstellen, im Einzelnen:des rumänischen Nachrichtendienstes für die in Artikel 42, Absatz eins, Ziffer 5, und 6 des Vertrags genannten Kontaktstellen, im Einzelnen:
1. Die nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1 des Vertrags ist:1. Die nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Artikel 6, Absatz eins, des Vertrags ist:
General Inspectorate of Romanian Police, Forensic Institute, Biological Expertise Unit, National System for Judicial Genetic Data
Adresse: Şoseaua Ştefan cel Mare, nr. 13-15, 020123, Sector 2, Bucureşti
2. Die nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1 des Vertrags ist:2. Die nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Artikel 11, Absatz eins, des Vertrags ist:
General Inspectorate of Romanian Police, Forensic Institute, AFIS Unit
Adresse: Şoseaua Ştefan cel Mare, nr. 13-15, 020123, Sector 2, Bucureşti
3. Die nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2 des Vertrags ist:3. Die nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Artikel 12, Absatz 2, des Vertrags ist:
Driving Licenses and Vehicle Registration Directorate, Vehicle Evidence and Registration Unit
Adresse: Şoseaua Pipera, nr. 49, 014254, Sector 2, Bucureşti
4. Die nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15 des Vertrags ist:4. Die nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Artikel 15, des Vertrags ist:
General Inspectorate of Romanian Gendarmerie, National Contact Point for Sport Events
Adresse: Str. Jandarmeriei nr. 9-11, 013894, Sector 1, Bucureşti
5. Die nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Art. 16 Abs. 3 des Vertrags ist:5. Die nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Artikel 16, Absatz 3, des Vertrags ist:
Romanian Intelligence Service, Anti-terrorist Operational Coordination Centre
Adresse: Bulevardul Theodor Pallady, nr. 287, 032267, Bucureşti
6. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19 des Vertrags ist:6. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Artikel 19, des Vertrags ist:
Romanian Intelligence Service, Anti-terrorist Operational Coordination Centre
Adresse: Bulevardul Theodor Pallady, nr. 287, 032267, Bucureşti
7. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22 des Vertrags ist:7. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Artikel 22, des Vertrags ist:
General Inspectorate of Border Police, Countering Illegal Migration, Directorate Forensic Unit
Adresse: Strada Răzoare, nr. 5, 060190, Sector 6, Bucureşti
8. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3 des Vertrags ist:8. Die nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Artikel 23, Absatz 3, des Vertrags ist:
Romanian Office for Emigration, Readmissions and Escorts Unit
Adresse: Strada Eforie, nr. 3-5, 050037, Sector 5, Bucureşti
9. Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Art. 24 bis einschließlich 27 des Vertrags sind:9. Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Artikel 24 bis einschließlich 27 des Vertrags sind:
nach Art. 24 die rumänische Polizei und die rumänische Grenzpolizei, die als zuständige Behörden für die Bildung gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen benannt werden, sowie Beamte dieser Behörden, die bei Einsätzen innerhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei mitwirken;nach Artikel 24, die rumänische Polizei und die rumänische Grenzpolizei, die als zuständige Behörden für die Bildung gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen benannt werden, sowie Beamte dieser Behörden, die bei Einsätzen innerhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei mitwirken;
nach Art. 25 die Generalinspektion der Grenzpolizei, Direktion für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung (Adresse: Strada Răzoare, nr. 5, 060190, Sector 6, Bucureşti), die als die zuständige Behörde, die bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen ist, benannt wird;nach Artikel 25, die Generalinspektion der Grenzpolizei, Direktion für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung (Adresse: Strada Răzoare, nr. 5, 060190, Sector 6, Bucureşti), die als die zuständige Behörde, die bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen ist, benannt wird;
nach Art. 26 die Generalinspektion für Notlagen, nationales Einsatzzentrum (Adresse: Strada Banu Dumitrache, nr. 46, 023765, Sector 2, Bucureşti), die als die zuständige Behörde für die Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen benannt wird;nach Artikel 26, die Generalinspektion für Notlagen, nationales Einsatzzentrum (Adresse: Strada Banu Dumitrache, nr. 46, 023765, Sector 2, Bucureşti), die als die zuständige Behörde für die Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen benannt wird;
nach Art. 27 das Zentrum für internationale Polizeizusammenarbeit, Entsendeeinheit (Adresse: Palatul Parlamentului, Etaj IX, Calea 13 Septembrie, nr. 1-5, 70117, Sector 5, Bucureşti), das als die zuständige Behörde für die Zusammenarbeit auf Ersuchen benannt wird.nach Artikel 27, das Zentrum für internationale Polizeizusammenarbeit, Entsendeeinheit (Adresse: Palatul Parlamentului, Etaj römisch IX, Calea 13 Septembrie, nr. 1-5, 70117, Sector 5, Bucureşti), das als die zuständige Behörde für die Zusammenarbeit auf Ersuchen benannt wird.
D. Rumänien erklärt im Einklang mit seinen geltenden Rechtsvorschriften, dass die schriftlichen Informationen, die von den rumänischen Behörden bei der Anwendung dieses Vertrags übermittelt wurden, nur mit der schriftlichen Zustimmung der Behörden, die die jeweiligen Daten übermittelt haben, als Beweismaterial in Strafverfahren verwendet werden dürfen.
Slowakei:
Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags:Nach Artikel 2, Absatz 3, des Vertrags:
Die nationale DNA-Analyse-Datei der Slowakischen Republik nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags, auf die die Art. 2 bis 6 des Vertrags Anwendung finden, ist die nationale Datenbank der DNA-Profile, die durch das slowakische Gesetz über die Verwendung von DNA-Analysen zur Personenidentifizierung geschaffen wurde (in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und bekannt gemacht in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik unter Nr. 417/2002). Neben der Einrichtung der nationalen Datenbank und der Verarbeitung ihrer Daten legt das Gesetz die Bedingungen für die Entnahme von Proben für DNA-Analysen sowie die zuständigen Stellen für die Ausführung der DNA-Analysen fest. Die nationale Datenbank wurde von der Polizeibehörde eingerichtet, wird von dieser verwaltet und ist Teil der polizeilichen Informationssysteme. Die Software-Umgebung für die nationale Datenbank ist CODIS.Die nationale DNA-Analyse-Datei der Slowakischen Republik nach Artikel 2, Absatz 3, des Vertrags, auf die die Artikel 2, bis 6 des Vertrags Anwendung finden, ist die nationale Datenbank der DNA-Profile, die durch das slowakische Gesetz über die Verwendung von DNA-Analysen zur Personenidentifizierung geschaffen wurde (in Kraft seit dem 1. Januar 2003 und bekannt gemacht in der Gesetzessammlung der Slowakischen Republik unter Nr. 417/2002). Neben der Einrichtung der nationalen Datenbank und der Verarbeitung ihrer Daten legt das Gesetz die Bedingungen für die Entnahme von Proben für DNA-Analysen sowie die zuständigen Stellen für die Ausführung der DNA-Analysen fest. Die nationale Datenbank wurde von der Polizeibehörde eingerichtet, wird von dieser verwaltet und ist Teil der polizeilichen Informationssysteme. Die Software-Umgebung für die nationale Datenbank ist CODIS.
Nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags gelten für den in Art. 3 Abs. 1 des Vertrags genannten automatisierten Abruf die folgenden Bedingungen:Nach Artikel 2, Absatz 3, des Vertrags gelten für den in Artikel 3, Absatz eins, des Vertrags genannten automatisierten Abruf die folgenden Bedingungen:
Daten aus der nationalen Datenbank der DNA-Profile werden im Einklang mit dem Polizeigesetz und dem Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten bereitgestellt. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist es möglich, anderen Ländern Informationen und personenbezogene Daten, die während der Ausführung der polizeilichen Aufgaben erhoben wurden, zur Verfügung zu stellen (und zwar auch ohne vorherige schriftliche Anfrage), wenn der völkerrechtliche Vertrag, durch den die Slowakische Republik gebunden ist, dies vorsieht (die Slowakische Republik ist dem Übereinkommen beigetreten, und der Präsident der Slowakischen Republik hat es durch Unterzeichnung der Beitrittsurkunde ratifiziert). Da eine der Aufgaben der Polizei die Untersuchung von Straftaten ist, wird Art. 3 Abs. 1 des Vertrags uneingeschränkt eingehalten.Daten aus der nationalen Datenbank der DNA-Profile werden im Einklang mit dem Polizeigesetz und dem Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten bereitgestellt. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist es möglich, anderen Ländern Informationen und personenbezogene Daten, die während der Ausführung der polizeilichen Aufgaben erhoben wurden, zur Verfügung zu stellen (und zwar auch ohne vorherige schriftliche Anfrage), wenn der völkerrechtliche Vertrag, durch den die Slowakische Republik gebunden ist, dies vorsieht (die Slowakische Republik ist dem Übereinkommen beigetreten, und der Präsident der Slowakischen Republik hat es durch Unterzeichnung der Beitrittsurkunde ratifiziert). Da eine der Aufgaben der Polizei die Untersuchung von Straftaten ist, wird Artikel 3, Absatz eins, des Vertrags uneingeschränkt eingehalten.
Die Slowakische Republik erklärt nach Art. 42 Abs. 1 des Vertrags, dass die folgenden Behörden für die Anwendung des Vertrags zuständig sind:Die Slowakische Republik erklärt nach Artikel 42, Absatz eins, des Vertrags, dass die folgenden Behörden für die Anwendung des Vertrags zuständig sind:
1. Nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Art. 6 Abs. 1:1. Nationale Kontaktstelle für die DNA-Analyse nach Artikel 6, Absatz eins :,
Technische Informationen:
Institute of Forensic Science
Department of Forensic Biology and DNA Analysis
Sklabinská 1
812 72 Bratislava
Personenbezogene Daten:
Presidium of the Police Force
International Police Cooperation Bureau
SPOC (Single Point of Contact)
Pribinova 2
812 72 Bratislava
2. Nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Art. 11 Abs. 1:2. Nationale Kontaktstelle für die daktyloskopischen Daten nach Artikel 11, Absatz eins :,
Technische Informationen:
Institute of Forensic Science
Department of fingerprint identification
Sklabinská 1
812 72 Bratislava
Personenbezogene Daten:
Presidium of the Police Force
International Police Cooperation Bureau
SPOC (Single Point of Contact)
Pribinova 2
812 72 Bratislava
3. Nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Art. 12 Abs. 2:3. Nationale Kontaktstelle für die Daten aus den Fahrzeugregistern nach Artikel 12, Absatz 2 :,
Presidium of the Police Force
International Police Cooperation Bureau
SPOC (Single Point of Contact)
Pribinova 2
812 72 Bratislava
4. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Art. 15:4. Nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen nach Artikel 15 :,
Presidium of the Police Force
International Police Cooperation Bureau
SPOC (Single Point of Contact)
Pribinova 2
812 72 Bratislava
5. Nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Art. 16 Abs. 3:5. Nationale Kontaktstelle für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten nach Artikel 16, Absatz 3 :,
Presidium of the Police Force
Fight against Organized Crime Bureau
Counter Terrorism Unit
Račianska 45
812 72 Bratislava
6. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Art. 19:6. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Flugsicherheitsbegleiter nach Artikel 19 :,
Presidium of the Police Force
Unit of Special Assignment („Lynx Commando“)
Račianska 45
812 72 Bratislava
7. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Art. 22:7. Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle für die Dokumentenberater nach Artikel 22 :,
Ministry of Interior of the Slovak Republic
Bureau of Border and Alien Police
Vajnorská 25
812 72 Bratislava
8. Nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Art. 23 Abs. 3:8. Nationale Kontaktstelle für die Planung und Durchführung von Rückführungen nach Artikel 23, Absatz 3 :,
Ministry of Interior of the Slovak Republic
Bureau of Border and Alien Police
Vajnorská 25
812 72 Bratislava
9. Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Art. 24 bis einschließlich 27:9. Die zuständigen Behörden und Beamten im Sinne der Artikel 24 bis einschließlich 27:
a) die Behörden nach Artikel 24
für gemeinsame Streifen und sonstige Formen der polizeilichen Zusammenarbeit:
Presidium of the Police Force
International Police Cooperation Bureau
SPOC (Single Point of Contact)
Pribinova 2
812 72 Bratislava
Railway Police
Operational Unit
Šancová 1
P.O. Box 203
810 00 Bratislava 1
– für gemeinsame Streifen (in offener Form):
Customs Directorate of the Slovak Republic
Mierová 23
815 11 Bratislava
– für sonstige gemeinsame Einsatzformen:
Customs Criminal Office
Bajkalská 24
824 97 Bratislava
b) Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete mit dem Recht, an Polizeieinsätzen teilzunehmen, nach Art. 24:b) Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete mit dem Recht, an Polizeieinsätzen teilzunehmen, nach Artikel 24 :,
c) Behörden, die bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen sind, nach Art. 25:c) Behörden, die bei gegenwärtiger Gefahr zu benachrichtigen sind, nach Artikel 25 :,
Presidium of the Police Force
International Police Cooperation Bureau
SPOC (Single Point of Contact)
Pribinova 2
812 72 Bratislava
Ministry of Interior of the Slovak Republic
Section of Crisis Management and Civil Protection
Drieňová 22
826 04 Bratislava
Railway Police
Operational Unit
Šancová 1
P.O. Box 203
810 00 Bratislava 1
d) Behörden, die für die gegenseitige Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen zuständig sind, nach Art. 26:d) Behörden, die für die gegenseitige Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen zuständig sind, nach Artikel 26 :,
Presidium of the Police Force
International Police Cooperation Bureau
SPOC (Single Point of Contact)
Pribinova 2
812 72 Bratislava
Ministry of Interior of the Slovak Republic
Section of Crisis Management and Civil Protection
Operational centre
Drieňová 22
826 04 Bratislava
Presidium of the Fire and Rescue Services
Operational Unit
826 86 Bratislava 29
Railway Police
Operational Unit
Šancová 1
P.O. Box 203
810 00 Bratislava 1
e) Behörden, die für die Zusammenarbeit auf Ersuchen zuständig sind, nach Art. 27:e) Behörden, die für die Zusammenarbeit auf Ersuchen zuständig sind, nach Artikel 27 :,
Presidium of the Police Force
International Police Cooperation Bureau
SPOC (Single Point of Contact)
Pribinova 2
812 72 Bratislava
Railway Police
Operational Unit
Šancová 1
P.O. Box 203
810 00 Bratislava 1
Slowenien: Erklärung zu Art. 2:Erklärung zu Artikel 2 :,
Die Republik Slowenien erlaubt den nationalen Kontaktdienststellen der Vertragsparteien den automatisierten Abruf von Fundstellendatensätzen ihrer nationalen DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der automatisierter Abfrage und des Abgleichs von DNA-Profilen. Diese Befugnis betrifft ausschließlich die Verfolgung von Straftaten, die die Bedingungen für den Erlass des Europäischen Haftbefehls gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Official Journal L 190, 18.07.2002 P.0001-0020) erfüllen.Die Republik Slowenien erlaubt den nationalen Kontaktdienststellen der Vertragsparteien den automatisierten Abruf von Fundstellendatensätzen ihrer nationalen DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der automatisierter Abfrage und des Abgleichs von DNA-Profilen. Diese Befugnis betrifft ausschließlich die Verfolgung von Straftaten, die die Bedingungen für den Erlass des Europäischen Haftbefehls gemäß Artikel 2, Absatz eins und 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (Official Journal L 190, 18.07.2002 P.0001-0020) erfüllen.
Gemäß Art. 42 benennt die Republik Slowenien folgende Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind:Gemäß Artikel 42, benennt die Republik Slowenien folgende Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind:
nach Art. 6 Abs. 1 die nationalen Kontaktstellen für die DNA-Analyse:nach Artikel 6, Absatz eins, die nationalen Kontaktstellen für die DNA-Analyse:
Ministerium für Innere Angelegenheiten
Polizei, Generaldirektion der Polizei
Zentrum für forensische Untersuchungen
Vodovodna cesta 95
SI – 1000 Ljubljana
nach Art. 11 Abs. 1 die nationalen Kontaktstellen für die daktyloskopischen Daten:nach Artikel 11, Absatz eins, die nationalen Kontaktstellen für die daktyloskopischen Daten:
Ministerium für Innere Angelegenheiten
Polizei, Generaldirektion der Polizei
Zentrum für forensische Untersuchungen
Vodovodna cesta 95
SI – 1000 Ljubljana
nach Art. 12 Abs. 2 die nationalen Kontaktstellen für die Daten aus den Fahrzeugregistern:nach Artikel 12, Absatz 2, die nationalen Kontaktstellen für die Daten aus den Fahrzeugregistern:
Ministerium für Innere Angelegenheiten
Direktorat innere Verwaltungsangelegenheiten
Beethovnova ulica 3
SI – 1501 Ljubljana
nach Art. 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen:nach Artikel 15, die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch bei Großveranstaltungen:
Ministerium für Innere Angelegenheiten
Polizei, Generaldirektion der Polizei
Direktion der uniformierten Polizei
Sektor Allgemeine Polizei
Štefanova ulica 2
SI – 1501 Ljubljana
nach Art. 16 Abs. 3 die nationalen Kontaktstellen für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten:nach Artikel 16, Absatz 3, die nationalen Kontaktstellen für Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten:
Ministerium für Innere Angelegenheiten
Polizei, Generaldirektion der Polizei
Direktion der Kriminalpolizei
Štefanova ulica 2
SI – 1501 Ljubljana
nach Art. 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter:nach Artikel 19, die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter:
Ministerium für Innere Angelegenheiten
Polizei, Generaldirektion der Polizei
Štefanova ulica 2
SI – 1501 Ljubljana
nach Art. 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater:nach Artikel 22, die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater:
Ministerium für Innere Angelegenheiten
Polizei, Generaldirektion der Polizei
Direktion der uniformierten Polizei
Štefanova ulica 2
SI – 1501 Ljubljana
nach Art. 23 Abs. 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen:nach Artikel 23, Absatz 3, die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen:
Ministerium für Innere Angelegenheiten
Polizei, Generaldirektion der Polizei
Direktion der uniformierten Polizei
Veliki otok 44/Z
SI – 6230 Postojna
nach Art. 24 die zuständigen Behörden und Beamten für Gemeinsame Einsatzformen:nach Artikel 24, die zuständigen Behörden und Beamten für Gemeinsame Einsatzformen:
Ministerium für Innere Angelegenheiten
Polizei, Generaldirektion der Polizei
Direktion der uniformierten Polizei
Sektor Allgemeine PolizeiŠtefanova ulica 2
SI – 1501 Ljubljana
nach Art. 25 die zuständigen Behörden und Beamten für Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr:nach Artikel 25, die zuständigen Behörden und Beamten für Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr:
Ministerium für Innere Angelegenheiten
Polizei, Generaldirektion der Polizei
Einsatz- und Kommunikationszentrum
Štefanova ulica 2
SI – 1501 Ljubljana
nach Art. 26 die zuständigen Behörden und Beamten für Hilfeleistungen bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen:nach Artikel 26, die zuständigen Behörden und Beamten für Hilfeleistungen bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen:
Ministerium für Innere Angelegenheiten
Polizei, Generaldirektion der Polizei
Direktion der uniformierten Polizei
Sektor Sicherheitsplanung und Friedensmissionen
Štefanova ulica 2
SI – 1501 Ljubljana
nach Art. 27 die zuständigen Behörden und Beamten für die Zusammenarbeit auf Ersuchen:nach Artikel 27, die zuständigen Behörden und Beamten für die Zusammenarbeit auf Ersuchen:
Ministerium für Innere Angelegenheiten
Polizei, Generaldirektion der Polizei
Direktion der Kriminalpolizei
Sektor Internationale polizeiliche Zusammenarbeit
Štefanova ulica 2
SI – 1501 Ljubljana
Spanien:
Das Königreich Spanien erklärt, dass das Staatssekretariat für Sicherheit des Innenministeriums die nach Art. 42 des Vertrages zuständige Behörde ist.Das Königreich Spanien erklärt, dass das Staatssekretariat für Sicherheit des Innenministeriums die nach Artikel 42, des Vertrages zuständige Behörde ist.
Ungarn: Erklärung zu Art. 2 Abs. 3:Erklärung zu Artikel 2, Absatz 3 :,
Die in Art. 2 Abs. 3 des Prümer Vertrags erwähnte nationale DNA-Analyse- Datei ist das in Kapitel VI des Gesetzes LXXXV/1999 bezeichnete Register der DNA-Profile, das einen Teil des Strafregisters bildet.Die in Artikel 2, Absatz 3, des Prümer Vertrags erwähnte nationale DNA-Analyse- Datei ist das in Kapitel römisch VI des Gesetzes LXXXV/1999 bezeichnete Register der DNA-Profile, das einen Teil des Strafregisters bildet.
Für den in Art. 2 Abs. 3 erwähnten automatisierten Abruf nennt unser innerstaatliches Recht keine Bedingungen.Für den in Artikel 2, Absatz 3, erwähnten automatisierten Abruf nennt unser innerstaatliches Recht keine Bedingungen.
Erklärung zu Art. 42:Erklärung zu Artikel 42 :,
Die Benennung von nationalen Kontaktstellen gem. Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 2, Art. 15 und Art. 16 Abs. 3 des Vertrags von Prüm wird von Ungarn zurückgezogen, da die mit diesen Abschnitten des Prümer Vertrags identischen Verordnungen durch die Verabschiedung des Beschlusses des EU-Rates 2008/615/IB über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 23.06.2008 Teil des einheitlichen Rechts der Europäischen Union geworden sind.Die Benennung von nationalen Kontaktstellen gem. Artikel 6, Absatz eins,, Artikel 11, Absatz eins,, Artikel 12, Absatz 2,, Artikel 15 und Artikel 16, Absatz 3, des Vertrags von Prüm wird von Ungarn zurückgezogen, da die mit diesen Abschnitten des Prümer Vertrags identischen Verordnungen durch die Verabschiedung des Beschlusses des EU-Rates 2008/615/IB über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität vom 23.06.2008 Teil des einheitlichen Rechts der Europäischen Union geworden sind.
Die im 19. und 22. Artikel des Vertrags von Prüm genannte nationale Kontaktstelle ist das Nationale Polizeipräsidium.
Die im Art. 23 Abs. 3 des Vertrags von Prüm genannte nationale Kontaktstelle ist die Behörde für Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten.Die im Artikel 23, Absatz 3, des Vertrags von Prüm genannte nationale Kontaktstelle ist die Behörde für Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten.
Unter dem Begriff Polizeibeamten des Art. 25 des Vertrags von Prüm sind Personen zu verstehen, die bei der Polizei oder der Nationalen Steuer- und Zollbehörde arbeiten.Unter dem Begriff Polizeibeamten des Artikel 25, des Vertrags von Prüm sind Personen zu verstehen, die bei der Polizei oder der Nationalen Steuer- und Zollbehörde arbeiten.