Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll) § 0

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 179/1980

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.05.1980

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

15.03.1978

Index

29/03 Zivilprozess

Titel

(Übersetzung)
ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND AUSKÜNFTE ÜBER AUSLÄNDISCHES RECHT
StF: BGBl. Nr. 179/1980 (NR: GP XV RV 18 AB 145 S. 13. BR: AB 2051 S. 390.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 417/1971

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2013,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Feber 1980 hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 7, Absatz 2, am 26. Mai 1980 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben derzeit Belgien, Dänemark, Norwegen und Zypern das Zusatzprotokoll ratifiziert.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 97]:

Litauen

Belarus

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Belarus erklärt, dass es das Zusatzprotokoll mit Ausnahme der Bestimmungen von Kapitel römisch II anwendet.

Deutschland

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehende Erklärung abgegeben:

Ziffer eins Die Bundesrepublik Deutschland versteht Artikel eins, Satz 2 des Zusatzprotokolls in dem Sinne, daß der unterschiedliche Grad der Entkriminalisierung in den Mitgliedstaaten des Europarates bei Anwendung dieses Zusatzprotokolls nicht zu einer einseitigen Beschränkung der Auskunftsmöglichkeiten führen soll und daß dementsprechend auch bei Ordnungswidrigkeiten die Behörden in dem dort vorgesehenen Umfang Auskünfte erteilen und anfordern können.

Ziffer 2 Die Bundesrepublik Deutschland erklärt gemäß Artikel 5, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, daß Kapitel römisch II des Zusatzprotokolls für die Bundesrepublik Deutschland nicht verbindlich ist.

Ziffer 3 Das Protokoll gilt mit Wirkung von dem Tage, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, auch für das Land Berlin.“

Estland

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland erklärt, nur an die Bestimmungen des Kapitels römisch eins des Protokolls gebunden zu sein.

Lettland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Lettland am 2. November 1998 gemäß Artikel 5, des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 1998,) erklärt, daß es sich nicht an Kapitel römisch II des Protokolls gebunden erachtet. Diese Erklärung tritt mit 6. Mai 1999 in Kraft.

Liechtenstein

Erklärung:

Gemäß Artikel 5, Absatz eins, erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es sich nur an Kapitel römisch eins des Zusatzprotokolls gebunden erachtet.

Malta

Anläßlich der Ratifikation hat Malta erklärt, nur an die Bestimmungen des Kapitels 1 gebunden zu sein.

Mazedonien (Nordmazedonien)

Erklärung:

Gemäß Artikel 5, Absatz eins, erklärt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dass es sich nicht an das Kapitel römisch II des Zusatzprotokolls gebunden erachtet.

Moldau

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Moldau nachstehende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Artikel 5, Absatz eins,, dass es sich das Recht vorbehält, sich nur an Kapitel römisch eins des Zusatzprotokolls gebunden zu erachten.

Gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Zusatzprotokolls, dass es sich bezüglich des derzeit von den lokalen Behörden der selbsternannten Republik Transniestrien kontrollierten Gebiets bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region nicht an die Bestimmungen des Übereinkommens gebunden erachtet.

Niederlande

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde haben die Niederlande erklärt, sich nur durch Kapitel römisch eins des Zusatzprotokolls gebunden zu erachten.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Regierung der Niederlande am 17. Juni 1986 eine Erklärung abgegeben, derzufolge der Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1971,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1977,) und des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1985,) mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 auf Aruba ausgedehnt wurde.

Schweiz

Die Schweiz hat anläßlich der Ratifikation folgende Erklärung abgegeben: Die Schweiz ist nur an die Bestimmungen des Kapitels 1 des Protokolls gebunden.

Spanien

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Spanien am 5. März 2008 nachstehende Erklärung gem. Artikel 9, des Zusatzprotokolls abgegeben:

Für den Fall, dass das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:

1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.

2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.

3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Protokolls so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.

Tschechische Republik

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat die Tschechische Republik gemäß Artikel 5, Absatz eins, des Protokolls erklärt, an die Bestimmungen des Kapitels römisch eins des Protokolls gebunden zu sein.

Vereinigte Königreich

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungs- bzw. Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich erklärt, sich nur durch Kapitel römisch eins des Zusatzprotokolls gebunden zu erachten.

Zypern

Anläßlich der Ratifikation hat Zypern erklärt, sich nur durch Kapitel römisch eins des Zusatzprotokolls gebunden zu erachten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Protokoll unterzeichnet haben,

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht *), das am 7. Juni 1968 in London zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist (in der Folge als „das Übereinkommen“ bezeichnet);

In der Erwägung, daß es wünschenswert ist, in einem mehrseitigen Rahmen, der allen Vertragsparteien des Übereinkommmens offensteht, das durch dieses Übereinkommen geschaffene System der internationalen Rechtshilfe auf das Gebiet des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts zu erstrecken;

In der Erwägung, daß es auch wünschenswert ist, durch das Übereinkommen geschaffene System auf das Gebiet der Verfahrenshilfe und der Beratung in bürgerlichen Rechtssachen und Handelssachen zu erstrecken, um wirtschaftliche Hindernisse zu beseitigen, die der Einleitung eines gesetzlichen Verfahrens entgegenstehen könnten, und um wirtschaftlich schlechter gestellten Personen die Ausübung ihrer Rechte in den Mitgliedstaaten zu erleichtern;

In Anbetracht dessen, daß Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens vorsieht, daß zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren können, den Anwendungsbereich des Übereinkommens untereinander auf andere als die im Übereinkommen angeführten Gebiete zu erstrecken;

In Anbetracht dessen, daß Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens vorsieht, daß zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren können, die Anwendbarkeit des Übereinkommens untereinander auf Ersuchen zu erstrecken, die von anderen Behörden als Gerichten ausgehen;

haben folgendes vereinbart:

___________________

*) Kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1971,

Anmerkung

1. Die Bestimmung setzt nicht voraus, dass die Rechtsvorschriften, um deren Auskunft ersucht wird, zur Zeit der Auskunftserteilung noch in Geltung stehen.
2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 29.5.2013 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3
Anfrage, Rechtsauskunftsübereinkommen

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2022

Gesetzesnummer

10002497

Dokumentnummer

NOR11002520

Alte Dokumentnummer

N2198014501R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/179/P0/NOR11002520

Navigation im Suchergebnis