Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2017/03/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0003

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07402000
E3R E07403000
E3R E07404000

Norm

EURallg
32008R0216 FlugsicherheitV Zivilluftfahrt Art8c Abs1

Rechtssatz

Artikel 8 c, Absatz eins, der VO 216/2008 normiert, dass (ua) Fluglotsen den "einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang römisch fünf b genügen" müssen; sie müssen im Besitz einer Lizenz und eines ärztlichen Zeugnisses sein, die der angeführten Tätigkeit entsprechen (Absatz 2,). Dieses Zeugnis darf nur ausgestellt werden, wenn der Fluglotse die Vorschriften erfüllt, die erlassen wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit gemäß Anhang römisch fünf b sicherzustellen (Absatz 4,). Schon dieser Hintergrund spricht deutlich gegen die Annahme, die jeweils zuständige nationale Behörde könne - unionsrechtlich in der VO 216/2008 nicht näher konkretisierte - "ausgleichende Maßnahmen" anordnen, um eine nicht vorhandene volle Tauglichkeit eines Fluglotsen zu substituieren.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017030003.J01

Im RIS seit

06.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2017030003_20171011J01

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