(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2013)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2013,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das zweite Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 für Österreich am 31. Juli 1983 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das zweite Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 7, Absatz 2, für Österreich am 31. Juli 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das zweite Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. angenommen:
Dänemark, Niederlande (für das Königreich in Europa) und Schweden.
Österreich
(Anm.: Vorbehalt gemäß Art. 9 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 834/1994)Anmerkung, Vorbehalt gemäß Artikel 9, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 834 aus 1994,)
Erklärung
Österreich erklärt, daß es im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten dieses Zusatzprotokolls unter den Voraussetzungen des Kapitels II auch die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen, bewilligen wird.Österreich erklärt, daß es im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten dieses Zusatzprotokolls unter den Voraussetzungen des Kapitels römisch II auch die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen, bewilligen wird.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Aserbaidschan Vorbehalte und Erklärungen:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete bis zu deren Befreiung von der Besetzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist angeschlossen).
Belgien
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien erklärt, daß es Kapitel V des Zweiten Zusatzprotokolls nicht annimmt.Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien erklärt, daß es Kapitel römisch fünf des Zweiten Zusatzprotokolls nicht annimmt.
Bulgarien
In Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 erklärt die Republik Bulgarien, daß sie sich das Recht vorbehält, Kapitel I nicht und Kapitel II nur in bezug auf strafbare Handlungen betreffend Steuern, Zoll- und Devisenvergehen anzunehmen, die auch nach bulgarischem Strafgesetz strafbar sind.In Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, erklärt die Republik Bulgarien, daß sie sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch eins nicht und Kapitel römisch II nur in bezug auf strafbare Handlungen betreffend Steuern, Zoll- und Devisenvergehen anzunehmen, die auch nach bulgarischem Strafgesetz strafbar sind.
Finnland
Unter Bezugnahme auf Artikel 9.1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen gelten in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung die zur Konvention abgegebenen Vorbehalte auch für das Protokoll.
Georgien
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 erklärt Georgien, dass es Kapitel V dieses Protokolls nicht annimmt.Gemäß Artikel 9 Absatz 2 erklärt Georgien, dass es Kapitel römisch fünf dieses Protokolls nicht annimmt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Georgiens ist nach der Gesetzgebung Georgiens die für die Prüfung von Auslieferungsfällen zuständige Behörde. Hiedurch wird der diplomatische Weg in Auslieferungsfällen nicht ausgeschlossen.
Georgien ist für die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls auf die Regionen Abkhazia und Tskhinvali bis zur Wiederherstellung der vollen Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete nicht verantwortlich.
Italien
(Anm.: Vorbehalt zu Abschnitt III des Protokolls zurückgezogen mit BGBl. Nr. 366/1993)Anmerkung, Vorbehalt zu Abschnitt römisch III des Protokolls zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1993,)
Republik Korea
In Bezug auf Art. 5 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen erklärt die Republik Korea, dass sie Übermittlungen grundsätzlich auf dem diplomatischen Weg und in dringenden Fällen unmittelbar über die Justizministerien vornimmt.In Bezug auf Artikel 5, des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen erklärt die Republik Korea, dass sie Übermittlungen grundsätzlich auf dem diplomatischen Weg und in dringenden Fällen unmittelbar über die Justizministerien vornimmt.
Lettland
Gemäß Art. 9 Abs. 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen von 1978 behält sich die Republik Lettland das Recht vor, Kapitel V des Protokolls nicht anzunehmen.Gemäß Artikel 9, Absatz 2, des Zweiten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen von 1978 behält sich die Republik Lettland das Recht vor, Kapitel römisch fünf des Protokolls nicht anzunehmen.
Malta
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Malta erklärt, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel I und III des Protokolls nicht anzuwenden.Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Malta erklärt, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch eins und römisch III des Protokolls nicht anzuwenden.
Monaco
Das Fürstentum Monaco erklärt nach Art. 9 Abs. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel I des Protokolls nicht anzunehmen.Das Fürstentum Monaco erklärt nach Artikel 9, Absatz eins, des Zweiten Zusatzprotokolls, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch eins des Protokolls nicht anzunehmen.
Das Fürstentum Monaco erklärt nach Art. 9 Abs. 2 lit. b des Zweiten Zusatzprotokolls, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel II des Protokolls nur hinsichtlich strafbarer Handlungen auf dem Gebiet der indirekten Abgaben, insbesondere der Mehrwertsteuer, des Zolls und der Devisen, anzunehmen, wobei strafbare Handlungen im Zusammenhang mit direkten Abgaben ausgeschlossen werden.Das Fürstentum Monaco erklärt nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b, des Zweiten Zusatzprotokolls, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch II des Protokolls nur hinsichtlich strafbarer Handlungen auf dem Gebiet der indirekten Abgaben, insbesondere der Mehrwertsteuer, des Zolls und der Devisen, anzunehmen, wobei strafbare Handlungen im Zusammenhang mit direkten Abgaben ausgeschlossen werden.
Niederlande
Das Königreich der Niederlande hat am 10. Februar 2006 folgende Erklärung abgegeben:
Am 13. Juni 2002 nahm der Rat der Europäischen Union einen Rahmenbeschluss (2002/584/JHA) über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ("der Rahmenbeschluss") an. Art. 31 des Rahmenbeschlusses besagt, dass ab 1. Jänner 2004 die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwendenden Auslieferungsübereinkommen ersetzen.Am 13. Juni 2002 nahm der Rat der Europäischen Union einen Rahmenbeschluss (2002/584/JHA) über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ("der Rahmenbeschluss") an. Artikel 31, des Rahmenbeschlusses besagt, dass ab 1. Jänner 2004 die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwendenden Auslieferungsübereinkommen ersetzen.
Mit einer Note vom 31. August 2005 informierte der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande den Generalsekretär des Europarates, dass das Europäische Auslieferungsübereinkommen, abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 ("das Übereinkommen") nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, anwendbar ist.
In diesem Sinne bestätigt der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande, dass das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ("das Zweite Zusatzprotokoll") nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Zweiten Zusatzprotokolls sind, anwendbar ist.
Der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande betont, dass dadurch in keiner Weise die Anwendung des Zweiten Zusatzprotokolls im Verhältnis
der niederländischen Antillen und Aruba zu den Vertragsparteien des Zweiten Zusatzprotokolls sowie
dem Teil des Königreiches der Niederlande, der sich in Europa befindet zu den Vertragsparteien des Zweiten Zusatzprotokolls, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind
verändert werden.
Weiters haben die Niederlande am 9. Jänner 2012 mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 erklärt, dass das Protokoll weiterhin zwischen Curaçao, Sint Maarten und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) und jenen Staaten Anwendung findet, mit denen eine Vereinbarung über die Erstreckung des Übereinkommens abgeschlossen wurde.
Norwegen
Gemäß Art. 9 erklärt Norwegen, daß es die Kapitel I und V des Protokolls nicht annimmt.Gemäß Artikel 9, erklärt Norwegen, daß es die Kapitel römisch eins und römisch fünf des Protokolls nicht annimmt.
Russische Föderation
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation den Vorbehalt erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, Kapitel V des Zweiten Zusatzprotokolls nicht anzuwenden.Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation den Vorbehalt erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch fünf des Zweiten Zusatzprotokolls nicht anzuwenden.
Schweden
(Anm.: Erklärung zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 30/2001)Anmerkung, Erklärung zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2001,)
Schweiz
Das Kapitel II zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen wird von der Schweiz nicht angenommen.Das Kapitel römisch II zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen wird von der Schweiz nicht angenommen.
Weiters gelten gemäß Artikel 9.1 des Protokolls in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung die zur Konvention abgegebenen Vorbehalte auch für das Protokoll.
Spanien
Gemäß Artikel 9.1 des Protokolls gelten in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung die zur Konvention abgegebenen Vorbehalte auch für das Protokoll.
Türkei
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Türkei erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, für die Übermittlung von Auslieferungsersuchen den diplomatischen Weg zu benutzen, um unter Berücksichtigung der Art des Ersuchens die notwendigen Verfahren über die diplomatischen Missionen im ersuchten Staat zu verfolgen und auszuführen.
Ukraine
Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen) sind jene Behörden, auf die in Art. 12 Abs. 1 des durch das Zweite Zusatzprotokoll ergänzte Übereinkommens Bezug genommen wird.Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen) sind jene Behörden, auf die in Artikel 12, Absatz eins, des durch das Zweite Zusatzprotokoll ergänzte Übereinkommens Bezug genommen wird.
Vereinigtes Königreich Erklärung zu Art. 8:Erklärung zu Artikel 8 :,
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass das Zweite Zusatzprotokoll auf die Insel Man und Guernsey anwendbar ist, als Gebiete, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.
Erklärung zu Art. 9:Erklärung zu Artikel 9 :,
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich gemäß Art. 9 Abs. 2 erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, Kapitel I, Kapitel III, Kapitel IV oder Kapitel V des Protokolls nicht anzunehmen.Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 9, Absatz 2, erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch eins, Kapitel römisch III, Kapitel römisch IV oder Kapitel römisch fünf des Protokolls nicht anzunehmen.
In Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 anerkennt das Vereinigte Königreich nicht Kapitel I, Kapitel III, Kapitel IV und Kapitel V des Protokolls hinsichtlich der Insel Man und Guernsey.In Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, anerkennt das Vereinigte Königreich nicht Kapitel römisch eins, Kapitel römisch III, Kapitel römisch IV und Kapitel römisch fünf des Protokolls hinsichtlich der Insel Man und Guernsey.