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Europäisches Auslieferungsübereinkommen - 2. Zusatzprotokoll § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäisches Auslieferungsübereinkommen - 2. Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 297/1983

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

31.07.1983

Außerkrafttretensdatum

05.04.2019

Unterzeichnungsdatum

17.03.1978

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Dieses Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Titel

(Übersetzung)
ZWEITES ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN AUSLIEFERUNGSÜBEREINKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 297/1983 (NR: GP XV RV 1233 AB 1427 S. 147. BR: AB 2670 S. 432.)

Änderung

etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2013,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das zweite Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 7, Absatz 2, für Österreich am 31. Juli 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das zweite Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. angenommen:

Dänemark, Niederlande (für das Königreich in Europa) und Schweden.

Österreich

Anmerkung, Vorbehalt gemäß Artikel 9, Absatz 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 834 aus 1994,)

Erklärung

Österreich erklärt, daß es im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten dieses Zusatzprotokolls unter den Voraussetzungen des Kapitels römisch II auch die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen, bewilligen wird.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan Vorbehalte und Erklärungen:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete bis zu deren Befreiung von der Besetzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist angeschlossen).

http://www.ris.bka.gv.at/~/Dokumente/Bundesnormen/NOR40045682/image001.png

Belgien

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien erklärt, daß es Kapitel römisch fünf des Zweiten Zusatzprotokolls nicht annimmt.

Bulgarien

In Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, erklärt die Republik Bulgarien, daß sie sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch eins nicht und Kapitel römisch II nur in bezug auf strafbare Handlungen betreffend Steuern, Zoll- und Devisenvergehen anzunehmen, die auch nach bulgarischem Strafgesetz strafbar sind.

Finnland

Unter Bezugnahme auf Artikel 9.1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen gelten in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung die zur Konvention abgegebenen Vorbehalte auch für das Protokoll.

Georgien

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 erklärt Georgien, dass es Kapitel römisch fünf dieses Protokolls nicht annimmt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Georgiens ist nach der Gesetzgebung Georgiens die für die Prüfung von Auslieferungsfällen zuständige Behörde. Hiedurch wird der diplomatische Weg in Auslieferungsfällen nicht ausgeschlossen.

Georgien ist für die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls auf die Regionen Abkhazia und Tskhinvali bis zur Wiederherstellung der vollen Gerichtsbarkeit Georgiens über diese Gebiete nicht verantwortlich.

Italien

Anmerkung, Vorbehalt zu Abschnitt römisch III des Protokolls zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1993,)

Republik Korea

In Bezug auf Artikel 5, des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen erklärt die Republik Korea, dass sie Übermittlungen grundsätzlich auf dem diplomatischen Weg und in dringenden Fällen unmittelbar über die Justizministerien vornimmt.

Lettland

Gemäß Artikel 9, Absatz 2, des Zweiten Zusatzprotokolls zum Auslieferungsübereinkommen von 1978 behält sich die Republik Lettland das Recht vor, Kapitel römisch fünf des Protokolls nicht anzunehmen.

Malta

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Malta erklärt, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch eins und römisch III des Protokolls nicht anzuwenden.

Monaco

  1. Ziffer eins
    Das Fürstentum Monaco erklärt nach Artikel 9, Absatz eins, des Zweiten Zusatzprotokolls, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch eins des Protokolls nicht anzunehmen.
  2. Ziffer 2
    Das Fürstentum Monaco erklärt nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b, des Zweiten Zusatzprotokolls, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch II des Protokolls nur hinsichtlich strafbarer Handlungen auf dem Gebiet der indirekten Abgaben, insbesondere der Mehrwertsteuer, des Zolls und der Devisen, anzunehmen, wobei strafbare Handlungen im Zusammenhang mit direkten Abgaben ausgeschlossen werden.

Niederlande

Das Königreich der Niederlande hat am 10. Februar 2006 folgende Erklärung abgegeben:

Am 13. Juni 2002 nahm der Rat der Europäischen Union einen Rahmenbeschluss (2002/584/JHA) über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ("der Rahmenbeschluss") an. Artikel 31, des Rahmenbeschlusses besagt, dass ab 1. Jänner 2004 die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwendenden Auslieferungsübereinkommen ersetzen.

Mit einer Note vom 31. August 2005 informierte der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande den Generalsekretär des Europarates, dass das Europäische Auslieferungsübereinkommen, abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 ("das Übereinkommen") nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, anwendbar ist.

In diesem Sinne bestätigt der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande, dass das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen ("das Zweite Zusatzprotokoll") nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Zweiten Zusatzprotokolls sind, anwendbar ist.

Der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande betont, dass dadurch in keiner Weise die Anwendung des Zweiten Zusatzprotokolls im Verhältnis

  • Strichaufzählung
    der niederländischen Antillen und Aruba zu den Vertragsparteien des Zweiten Zusatzprotokolls sowie
  • Strichaufzählung
    dem Teil des Königreiches der Niederlande, der sich in Europa befindet zu den Vertragsparteien des Zweiten Zusatzprotokolls, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind

verändert werden.

Weiters haben die Niederlande am 9. Jänner 2012 mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 erklärt, dass das Protokoll weiterhin zwischen Curaçao, Sint Maarten und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) und jenen Staaten Anwendung findet, mit denen eine Vereinbarung über die Erstreckung des Übereinkommens abgeschlossen wurde.

Norwegen

Gemäß Artikel 9, erklärt Norwegen, daß es die Kapitel römisch eins und römisch fünf des Protokolls nicht annimmt.

Russische Föderation

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Russische Föderation den Vorbehalt erklärt, dass sie sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch fünf des Zweiten Zusatzprotokolls nicht anzuwenden.

Schweden

Anmerkung, Erklärung zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2001,)

Schweiz

Das Kapitel römisch II zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen wird von der Schweiz nicht angenommen.

Weiters gelten gemäß Artikel 9.1 des Protokolls in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung die zur Konvention abgegebenen Vorbehalte auch für das Protokoll.

Spanien

Gemäß Artikel 9.1 des Protokolls gelten in Ermangelung einer gegenteiligen Erklärung die zur Konvention abgegebenen Vorbehalte auch für das Protokoll.

Türkei

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Türkei erklärt, daß sie sich das Recht vorbehält, für die Übermittlung von Auslieferungsersuchen den diplomatischen Weg zu benutzen, um unter Berücksichtigung der Art des Ersuchens die notwendigen Verfahren über die diplomatischen Missionen im ersuchten Staat zu verfolgen und auszuführen.

Ukraine

Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen) sind jene Behörden, auf die in Artikel 12, Absatz eins, des durch das Zweite Zusatzprotokoll ergänzte Übereinkommens Bezug genommen wird.

Vereinigtes Königreich Erklärung zu Artikel 8 :,

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass das Zweite Zusatzprotokoll auf die Insel Man und Guernsey anwendbar ist, als Gebiete, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist.

Erklärung zu Artikel 9 :,

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 9, Absatz 2, erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch eins, Kapitel römisch III, Kapitel römisch IV oder Kapitel römisch fünf des Protokolls nicht anzunehmen.

In Übereinstimmung mit Artikel 9, Absatz 2, anerkennt das Vereinigte Königreich nicht Kapitel römisch eins, Kapitel römisch III, Kapitel römisch IV und Kapitel römisch fünf des Protokolls hinsichtlich der Insel Man und Guernsey.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen –

von dem Wunsch geleitet, die Anwendung des am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Auslieferungsübereinkommens *) (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) auf dem Gebiet der fiskalischen strafbaren Handlungen zu erleichtern;

Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß es auch zweckmäßig ist, das Übereinkommen in bestimmten anderen Punkten zu ergänzen –

sind wie folgt übereingekommen:

________________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 19.4.2013 eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2023

Gesetzesnummer

10002631

Dokumentnummer

NOR11002654

Alte Dokumentnummer

N2198316933R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/297/P0/NOR11002654

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