In Anbetracht des Abkommens vom 11. Dezember 1957 zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (im folgenden „die Organisation“ genannt) über den Amtssitz der Organisation *) und des am 13. April 1967 zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen unterzeichneten Abkommens über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung **) (im folgenden „beide Amtssitzabkommen“ genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt) der Organisation und den Vereinten Nationen (im folgenden „die Organisationen“ genannt) die gemeinschaftliche Benützung des Grundstücks, der Gebäude und der Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien als gemeinsamen Amtssitzbereich (im folgenden „gemeinsamer Bereich“ genannt) angeboten hat;
In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3 von beiden Amtssitzabkommen der jeweilige Amtssitzbereich im zwischen der Regierung und den Organisationen abzuschließenden Zusatzabkommen näher zu umschreiben ist;
sind die Regierung und die Organisationen wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1958 und 413/1971*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958, und 413/1971
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1967**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967,