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Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen § 0

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 404/1992

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

24.04.1986

Index

29/01 Zivilrecht

Titel

(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG DER RECHTSPERSÖNLICHKEIT INTERNATIONALER NICHTSTAATLICHER ORGANISATIONEN
StF: BGBl. Nr. 404/1992 (NR: GP XVIII RV 348 AB 408 S. 60. BR: AB 4236 S. 551.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2000, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2013, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 156 aus 2017, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Belgien 404/1992, III 42/2000, III 90/2013 *Frankreich III 42/2000 *Griechenland 404/1992 *Liechtenstein III 156/2017 *Niederlande III 90/2013 *Nordmazedonien III 90/2013 *Portugal 404/1992, III 42/2000 *Schweiz 404/1992, III 42/2000 *Slowenien III 42/2000 *Vereinigtes Königreich 404/1992, III 42/2000 *Zypern III 90/2013

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2013,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. April 1992 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 6, Absatz 2, für Österreich mit 1. August 1992 in Kraft.

Als Behörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, wurde das Bundesministerium für Inneres notifiziert.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Belgien, Griechenland, Portugal, Schweiz, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man und Guernsey).

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 124]:

Belgien, Niederlande

Belgien:

Zuständige Behörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens:

Administrateur Directeur Général

de l’Administration de la Législation civile et des Cultures

Ministère de la Justice

Weiters hat Belgien am 17. Juni 2008 seine zuständige Behörde gem. Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens geändert.

Frankreich:

Frankreich hat anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben:

Die Französische Republik stellt fest, dass das Übereinkommen in mehreren Punkten in den Staaten, die es bereits ratifiziert haben, unterschiedlich angewendet wird.

Die Französische Republik empfiehlt im Hinblick auf eine Harmonisierung die Verhandlung eines Zusatzes zu diesem Übereinkommen, der den für die Vertragsparteien des Übereinkommens in einzelnen Punkten eingeräumten Auslegungsrahmen einzeln festlegen sollte.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in Erwartung der von ihr empfohlenen Harmonisierung legt die Französische Republik Wert auf folgende Klarstellungen:

  1. Ziffer eins
    Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Übereinkommens, dh. die Verfolgung eines „nicht auf Gewinn gerichteten Zweckes von internationalem Nutzen“ und die Ausübung einer „Tätigkeit, die sich in mindestens zwei Staaten auswirkt“ (Artikel 1 Litera a,) gelten bei folgenden Organisationen als erfüllt:
    • Strichaufzählung
      bei internationalen NGOs, die beim Europarat oder internationalen Einrichtungen des Systems der Vereinten Nationen beratenden Status haben oder auch einen Beobachterstatus bei den Lenkungsausschüssen für zwischenstaatliche Zusammenarbeit des Europarates.
    • Strichaufzählung
      bei nicht auf Gewinn ausgerichteten Privatorganisationen, die in mindestens zwei Ländern Tätigkeiten ausüben und nach dem innerstaatlichen Recht einer der Vertragsparteien, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, durch ein entsprechendes Verfahren als gemeinnützig anerkannt wurden.
    Bei den anderen Organisationen, die sich nicht auf eine derartige Anerkennung berufen können, beurteilt Frankreich in jedem einzelnen Fall ihren privaten nicht auf Gewinn ausgerichteten Charakter, ihren internationalen Nutzen, ihre tatsächliche Tätigkeit in mindestens zwei Staaten und ihre Situation hinsichtlich der in Artikel 4 angeführten Kriterien.
  2. Ziffer 2
    Artikel 2 des Übereinkommens wird dahingehend ausgelegt, dass er, insbesondere in steuerlicher Hinsicht, keinerlei Auswirkungen hat als jene, die sich aus der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit nach französischem Recht ergeben.
  3. Ziffer 3
    Das Übereinkommen findet auf das gesamte Gebiet der Französischen Republik Anwendung.
  4. Ziffer 4
    Die Organisationen nach französischem Recht, die als Begünstigte im Sinne des Übereinkommens von einer anderen Vertragspartei anerkannt werden können, sind: Vereine, als gemeinnützig anerkannte Vereine, Vereinigungen nach dem lokalen Recht der Region Elsass-Mosel, als gemeinnützig anerkannte Stiftungen, Unternehmensstiftungen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit und Genossenschaften.

Griechenland:

Griechenland hat gemäß Artikel 3, Absatz eins, als zentrale Behörde bestimmt:

Tribunal de Premiere Instance (Monomeles Protodikio).

Portugal:

Zuständige Behörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens:

Registo Nacional de Pessoas Colectivas

Ministère de la Justice

1-c, Praça Silvestre Pinheiro Ferreira

1500 Lisbonne

Portugal

Schweiz:

Zuständige Behörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens:

Office fédéral de la Justice

Département fédéral de Justice et Police

CH-3003 Berne

Vereinigtes Königreich:

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 7. Oktober 1993 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Jersey ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

IN DER ERWÄGUNG, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern;

IN DER ERKENNTNIS, daß internationale nichtstaatliche Organisationen für die Völkergemeinschaft wertvolle Arbeit leisten, insbesondere auf dem Gebiet der Wissenschaft, Kultur, Wohltätigkeit, Philantropie, Gesundheit und Bildung, und daß sie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen und der Satzung des Europarats beitragen;

IN DEM WUNSCH, in ihren gegenseitigen Beziehungen Regeln aufzustellen, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit dieser Organisationen festlegen, um ihre Tätigkeit auf europäischer Ebene zu erleichtern –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 15.03.2013 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022

Gesetzesnummer

10003051

Dokumentnummer

NOR11003076

Alte Dokumentnummer

N2199221318J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/404/P0/NOR11003076

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