Die Parteien dieses Abkommens sind
In der Erwägung, daß sich die durch das am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete und durch die Protokolle vom 10. Mai 1948 und 16. November 1966 abgeänderte und ergänzte Abkommen über internationale Ausstellungen eingeführten Vorschriften und Verfahren für die Veranstalter solcher Ausstellungen wie für die teilnehmenden Staaten als nützlich und notwendig erwiesen haben,
In dem Wunsche, die genannten Vorschriften und Verfahren sowie jene, die die mit der Wahrnehmung seiner Durchführung betraute Organisation betreffen, den Bedingungen der modernen Tätigkeit anzupassen und diese Bestimmungen in einem einzigen Dokument zusammenzufassen, das an die Stelle des Abkommens von 1928 treten soll,
wiewie folgt übereingekommen: