Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs 1 Z 4 lit b zweiter Satz KflG 1999 ist anhand seines unionsrechtlichen Gehalts im Lichte des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstandes autonom auszulegen (Hinweis E vom 27. November 2012, Zl 2010/03/0107), setzt allerdings nicht voraus, dass ein Sachverhalt vorliegt, der in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fällt.Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, zweiter Satz KflG 1999 ist anhand seines unionsrechtlichen Gehalts im Lichte des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstandes autonom auszulegen (Hinweis E vom 27. November 2012, Zl 2010/03/0107), setzt allerdings nicht voraus, dass ein Sachverhalt vorliegt, der in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fällt.