Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.01.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konzessionsantrag und Konzessionserteilung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession die in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 6 BWG genannten Angaben und Unterlagen anzuschließen sowie einen Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, die geplanten Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der in Paragraph 86, Absatz 3, beschriebenen Risken und die Verfahren und Pläne gemäß Paragraphen 86 bis 89 hervorgehen.
  2. Absatz 2Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
    1. Ziffer eins
      Das Unternehmen als Verwaltungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird;
    2. Ziffer 2
      die Aktien der Aktiengesellschaft auf Namen lauten und gemäß der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft bedarf;
    3. Ziffer 3
      bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen ist;
    4. Ziffer 4
      bei Verwaltungsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Aufgeld einer besonderen Rücklage zuzuweisen ist, die nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden darf;
    5. Ziffer 5
      das Anfangskapital 2,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht; wenn der Wert des Fondsvermögens der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliches hartes Kernkapital (Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert der Portfolios der Verwaltungsgesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2.375.000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete OGAW und AIF im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, einschließlich Investmentfonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Investmentfonds, die sie selbst im Auftrag Dritter verwaltet; die Paragraphen 57, Absatz 5,, 39a und 103 Ziffer 9, Litera b, BWG sowie Teil 3, 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG nicht anwendbar;
    6. Ziffer 6
      mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals oder Stammkapitals mündelsicher angelegt ist;
    7. Ziffer 7
      die Verwaltungsgesellschaft auf unbestimmte Zeit errichtet ist;
    8. Ziffer 8
      die Anforderungen der Artikel 21 und 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 eingehalten werden;
    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,)
    1. Ziffer 10
      sämtliche Geschäftsleiter aufgrund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und Leitungserfahrung sowie die für den Betrieb einer Verwaltungsgesellschaft erforderliche Erfahrung haben, und mindestens zwei Geschäftsleiter auch in Bezug auf den Typ des von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW über ausreichende praktische und theoretische Erfahrung verfügen;
    2. Ziffer 11
      angemessene und wirksame Risikomanagement-Grundsätze, Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren gemäß Paragraph 86, Absatz 3, vorgesehen sind;
    3. Ziffer 12
      im Falle der Erbringung von Tätigkeiten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder Ziffer 3 und 4 weiters
      1. Litera a
        das Anfangskapital mindestens in der Höhe des gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, WAG 2018 zu ermittelnden Betrages den Geschäftsleitern unbeschränkt und zur freien Verfügung im Inland zur Verfügung steht;
      2. Litera b
        die Geschäftsleiter zusätzlich zu den Voraussetzungen der Ziffer 10, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 3, WAG 2018 erfüllen;
      3. Litera c
        die Bedingungen des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 4, WAG 2018 eingehalten werden;
    4. Ziffer 13
      sowie die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 14 BWG erfüllt sind.
  3. Absatz 3Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrages oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben entweder die Konzession zu erteilen oder die Ablehnung des Antrages mittels Bescheid schriftlich mitzuteilen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, wobei auch festzulegen ist, inwieweit die Verwaltungsgesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 berechtigt ist und gegebenenfalls auf welche Arten von OGAW sich ihre Bewilligung zur kollektiven Portfolioverwaltung erstreckt.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 5, Absatz 2, Satz 1 und 3 BWG und Paragraph 160, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes sind auf das Verfahren zur Erteilung der Konzession anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013 Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40195262

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P6/NOR40195262

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